Allgemeines Zivilrecht | Zivilprozessrecht

Verhandlungstermin

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 10. Mai 2018

Zum Termin der mündlichen Verhandlung lädt das Gericht ein. Als Klägerin, Kläger, Beklagte oder Beklagter haben Sie immer das Recht, an der Verhandlung teilzunehmen.

Anordnung des persönlichen Erscheinens

Oft ordnet das Gericht sogar an, dass Sie erscheinen müssen. Dies geschieht, weil die Richterin oder der Richter die Möglichkeit haben will, Ihnen persönlich Fragen zum Sachverhalt zu stellen oder mit Ihnen und der Gegenseite darüber zu sprechen, ob und wie eine gütliche Einigung möglich ist.

Güteverhandlung

Auf Vergleichsvorschläge müssen Sie sich nicht einlassen. Oft kann ein Vergleich allerdings sinnvoll sein, etwa um die Angelegenheit zügig und sicher abzuschließen. Wir werden Sie dazu individuell je nach Prozesssituation beraten.

Anträge

In der mündlichen Verhandlung stellen die Parteien ihre Anträge. Die Klägerseite stellt meist die Anträge aus der Klageschrift, die Beklagtenseite beantragt meist, die Klage abzuweisen.

Beweisaufnahme

Soweit nötig, erhebt das Gericht in der Verhandlung Beweise. Zum Beispiel kann es Zeugen oder Sachverständige vernehmen oder Gegenstände in Augenschein nehmen.

Beweise erhebt das Gericht nur, wenn es aus seiner Sicht auf den jeweiligen Sachverhaltsaspekt ankommt und der Sachverhalt zu diesem Punkt zwischen den Parteien streitig ist.

Oft erhebt das Gericht Beweise nicht schon in der ersten mündlichen Verhandlung, sondern erst in einem späteren Termin.

Phasen des Klageverfahrens:

  1. Klage
  2. Gerichtsgebühren und Zustellung
  3. Klageerwiderung
  4. Replik
  5. Weitere Schriftsätze
  6. Verhandlungstermin
  7. Beweisaufnahme
  8. Schriftsatznachlass
  9. Urteil
  10. Kostenfestsetzungsverfahren
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, die nicht unbedingt der Auffassung der Breuer, Klingen, Goldkamp Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB oder der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.

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