Erbrecht

Güterichterverfahren im Erbrecht: Tipps für Anwälte und Mandanten

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 26. November 2018

Sollte ich mich auf ein Güterichterverfahren einlassen? Wie bereite ich mich darauf vor?

Güteverhandlung

Jeder mündlichen Verhandlung soll eine Güteverhandlung voraus gehen, um den Rechtsstreit nach Möglichkeit gütlich beizulegen (§ 278 Abs. 2 ZPO).

Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung vor einen Güterichter verweisen, heißt es in § 278 Abs. 5 ZPO. Das kann gerade in erbrechtlichen Konflikten sinnvoll sein.

Ziel des Güterichterverfahrens ist, den Parteien zu helfen, zu einer gemeinsamen Lösung zu finden („Getting to yes“), statt dass das Gericht eine Entscheidung trifft.

Warum gütliche Einigung statt gerichtlicher Entscheidung?

Das Gericht muss oft erst Beweise erheben, bevor es entscheiden kann. Das kann sehr teuer werden, etwa bei Sachverständigengutachten.

Außerdem dauert es, bis die Entscheidung geschrieben und zugestellt ist.

In der Regel kann der Unterlegene Rechtsmittel einlegen, z.B. Berufung gegen ein Urteil oder Beschwerde gegen einen Beschluss. So können viele Monate, oft sogar einige Jahre vergehen, bis eine streitige Entscheidung rechtskräftig ist. Das ist für die Parteien eine große nervliche, zeitliche und finanzielle Belastung.

Es ist riskant, auf die Entscheidung des Gerichts zu vertrauen. Eine Richterin kann die Rechtslage anders einschätzen als eine Rechtsanwältin. Ein Zeuge kann anders aussagen als gedacht, ein Sachverständiger zu einem anderen Ergebnis kommen als erhofft. Auf einen Sieg in der ersten Instanz kann die Niederlage in der zweiten Instanz folgen.

Auch ein rechtskräftiges Urteil bringt manchmal nicht den ersehnten Frieden. Es kann zu weiteren Rechtsstreiten kommen, etwa weil der Unterlegene Revanche sucht.

Alle diese Probleme sind durch eine gütliche Einigung vermeidbar.

Typische Konfliktsituation im Erbrecht

Wie ist eine gütliche Einigung möglich?

Das Güterichterverfahren ist auch für völlig zerstrittene Parteien und festgefahrene Konflikte geeignet.

Der Güterichter kennt die Prozessakte. Er ist ein vollwertiger Richter. Vor ihm kann ein den Rechtsstreit beendender und vollstreckbarer Vergleich geschlossen werden.

Der Güterichter verfügt über eine Mediationsausbildung. Er entscheidet nicht und gibt keine juristischen Wertungen von sich.

Während der erkennende Richter (d.h. der Richter, der den Rechtsstreit zu entscheiden hat) neutral zu sein hat und nur dem Gesetz verpflichtet ist, ist der Güterichter allparteilich, soll also die Interessen aller Parteien fördern.

Der Güterichter ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, auch gegenüber dem für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständigen Richter (§ 46 DRiG iVm § 67 BBG, § 37 Abs. 1 BeamtStG m. Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). Erkennt er jedoch während der Verhandlung Steuervergehen, ist er verpflichtet, diese anzuzeigen (§ 116 AO).

Das Güterichterverfahren ist nichtöffentlich. Die Verhandlung wird nicht protokolliert (§ 159 Abs. 2 ZPO). Die Parteien können auch ohne ihre Anwälte verhandeln. Vor dem Güterichter besteht kein Anwaltszwang (§ 78 Abs. 3 ZPO).

In der Güteverhandlung beim Güterichter werden keine Roben getragen. Die Atmosphäre ist freundlich. Es werden üblicherweise Kaffee, Kaltgetränke und Kekse gereicht. Der Raum ist mit Arbeitsmitteln wie Whiteboard oder Flipchart ausgestattet.

Verfahren

Zum Güterichterverfahren kommt es, indem das erkennende Gericht – also der eigentlich für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständige Richter – einen Verweisungsbeschluss erlässt.

Dies kann auf Anregung der Parteien geschehen. In geeigneten Fällen ist daher zu empfehlen, dass der Rechtsanwalt in der Klage oder Klageerwiderung ein Güterichterverfahren vorschlägt.

Das Gericht kann auch ohne vorherige Zustimmung der Parteien ein Güterichterverfahren anordnen.

Der Verweisungsbeschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung ergehen (§ 128 Abs. 4 ZPO).

Der Güterichter wird zu einem Gütetermin laden. Vor dem Termin oder zu Beginn des Termins vereinbart der Güterichter mit den Rechtsanwälten und Parteien die Modalitäten:

  • Zeitplan: Meist erstreckt sich die Güteverhandlung auf einen Vormittag oder Nachmittag. Sofern nötig oder sinnvoll, können mehrere Termine vereinbart werden,
  • Teilnehmende Personen: Im Einvernehmen der Parteien können am Rechtsstreit Unbeteiligte zum Gespräch hinzu gezogen werden.
  • Einzelgespräche: In manchen Fällen ist es sinnvoll, dass die Güterichterin phasenweise erst mit der einen, dann mit der anderen Partei spricht.
  • An- und Abwesenheit der Rechtsanwälte: Die Gespräche können phasenweise ohne die Rechtsanwälte geführt werden, wenn die Mandanten damit einverstanden sind.

Methoden zur gütlichen Einigung

„Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen“, heißt es in § 278 Abs. 5 Satz 2 ZPO.

Zu den möglichen Verhandlungsmethoden zählen neben der Mediation z.B. Moderation, Evaluation, Schlichtung, Leistungsbestimmung und Verteilungsverfahren.

Gesprächstechniken in der Mediation

Gängigste Methode ist die Mediation. Artikel 3 lit. a der Richtline 2008/52/EG definiert sie als „ein strukturiertes Verfahren unabhängig von seiner Bezeichnung, in dem zwei oder mehr Streitparteien mit Hilfe eines Mediators auf freiwilliger Basis selbst versuchen, eine Vereinbarung über die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu erzielen.“

Ablauf der Mediation

Die Mediation beim Güterichter verläuft üblicherweise in fünf Phasen:

  1. Eröffnungsphase: Verfahrensregeln aushandeln
  2. Themensammlung: regelungsbedürftige Punkte erarbeiten und gewichten
  3. Konfliktbearbeitung: eigene Interessen erkennen und die Interessen des anderen wahrnehmen
  4. Lösungsmöglichkeiten entwickeln, bewerten, verhandeln
  5. Abschluss einer Vereinbarung

Rolle des Rechtsanwalts

Aufgabe des Rechtsanwalts ist es, die Parteien im Güterichterverfahren zu begleiten. Er kann bei der Gestaltung der Verfahrensregeln mitwirken, z.B. eine Vertraulichkeitsvereinbarung entwerfen, sofern dies nötig ist. Er sollte bei der Bewertung der Lösungsmöglichkeiten beraten und die Zahlen, Daten und Fakten des Rechtsstreits parat haben. Beim Formulieren des Vergleichs sollte er mitwirken und auf rechtlich klare und vollstreckbare Vereinbarungen achten.

Hingegen sollte er sich in den Phasen der Themensammlung und Konfliktbearbeitung zurück halten, sofern nicht die Parteien einen wesentlichen Punkt übersehen oder von unzutreffenden Tatsachenvoraussetzungen ausgehen. Insgesamt sollte er mäßigend, deeskalierend, lösungsorientiert und konstruktiv auftreten.

Der Rechtsanwalt erhält für die Teilnahme am Güterichterverfahren keine gesonderte Vergütung. Seine Tätigkeit ist durch die Gebühren im gerichtlichen Verfahren abgegolten, d.h. die 1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr. Letztere entsteht nicht nur bei Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung, sondern auch durch die Teilnahme an einer Güteverhandlung.

Nur wenn es zu einem Vergleich kommt, erhält der Rechtsanwalt zusätzlich eine 1,0 Einigungsgebühr, deren Höhe vom wirtschaftlichen Wert der mit dem Vergleich geregelten Gegenstände abhängt, z.B. 664,02 Euro brutto bei 10.000,00 Euro Vergleichswert oder 1.788,57 Euro brutto bei 100.000,00 Euro Vergleichswert.

Kosten des Güterichterverfahrens

Außer der Einigungsgebühr, die nur entsteht, wenn die Güterichterverhandlung erfolgreich war, d.h. mit einem Vergleich endet, entstehen den Parteien durch das Güterichterverfahren keine Kosten.

Kommt es zu einem Vergleich, reduzieren sich sogar die Gerichtsgebühren um zwei Drittel (gem. Nr. 1211 GKG KV von 3,0 Gerichtsgebühren auf 1,0). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass kein Urteil mehr gefällt und begründet werden muss.

Die Kosten des Vergleichs können bei Parteien, die Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe erhalten, von dieser abgedeckt werden. Der BGH hat mit Beschluss vom 17.01.2018 entschieden (XII ZB 248/16): Schließen die Beteiligten in einem Güterichterverfahren einen Vergleich unter Einbeziehung nicht anhängiger Verfahrensgegenstände (Mehrvergleich), hat der unbemittelte Beteiligte einen Anspruch auf Erweiterung der ihm bewilligten Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten auf sämtliche in diesem Zusammenhang ausgelöste Gebühren.

Vergleichsinhalt

In dem Vergleich können die Parteien alle Punkte regeln, über die sie entscheiden können (§ 36 Abs. 1 Satz 1 FamFG: „Die Beteiligten können einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können.“).

Beispiel: Die Söhne A und B können nicht entscheiden, wen ihre Mutter als Erben eingesetzt hat. Sie können sich jedoch wechselseitig verpflichten, einander so zu stellen, als seien sie Erben zu je 1/2 geworden.

Die im Vergleich getroffenen Regelungen müssen rechtlich zulässig und wirksam sein.

Beispiel: Der Stiefvater will sich im Vergleich verpflichten, in seinem Testament den Stiefsohn mit einem Vermächtnis zu bedenken. Eine solche Verpflichtung ist nicht möglich, da nach § 2302 BGB sich niemand verpflichten kann, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben. Stiefvater und Stiefsohn können jedoch im Vergleich im Wege eines Erbvertrags vereinbaren, dass zugunsten des Stiefsohns das Vermächtnis besteht. Da der Erbvertrag ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft ist (§ 2274 BGB), müssen Güterichterin und Rechtsanwälte darauf achten, zu protokollieren, dass Stiefvater und Stiefsohn die Vergleichserklärung ebenfalls abgegeben und ebenfalls genehmigt haben („vorgelesen/vorgespielt und von den Parteien sowie ihren Prozessbevollmächtigten genehmigt“, § 162 Abs. 1 ZPO).

Vollstreckbarkeit

In einem Vergleich getroffene Vereinbarungen können nötigenfalls wie ein Urteil im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.

Dies setzt voraus, dass der Vergleich einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, d.h. so formuliert ist, dass eine Gerichtsvollzieherin ihm eindeutig entnehmen kann, was sie zu tun hat.

Zudem setzt die Vollstreckbarkeit voraus, dass der Vergleich vom Güterichter nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO beurkundet oder durch Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird.

Vergleich kann notarielle Beurkundung ersetzen

Wird der Vergleich protokolliert – dies setzt gemäß § 159 Abs. 2 Satz 2 ZPO einen übereinstimmenden Antrag der Parteien voraus – ersetzt er gemäß § 127a BGB eine notarielle Beurkundung.

Das bedeutet: In dem Vergleich können Immobilien übertragen werden. Die Einigung darüber nennt man Auflassung (§ 925 BGB).

Im Protokoll muss der gesamte Vergleich wörtlich wiedergegeben werden („Feststellen“, § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Bezugnahme auf ein Schriftstück ist nur möglich, wenn es dem Protokoll als Anlage beigefügt und im Protokoll als Anlage bezeichnet wird.

Der Vergleichstext muss vorgelesen, zur Durchsicht vorgelegt oder vorgespielt werden (§ 162 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 ZPO). Protokoll muss ausweisen, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt worden ist („vorgespielt u. genehmigt“, evtl. auch „vorgespielt u. von Prozessbevollmächtigten sowie Parteien und weiterer Beteiligter XY genehmigt“, § 162 I 3 ZPO).

Soll in dem Vergleich ein Grundstück übertragen werden, ist wichtig, das Grundstück genau zu bezeichnen (übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt, § 28 GBO) und die für die Grundbuchumschreibung notwendigen Erklärungen der Einigung (§ 20 GBO), Bewilligung (§ 19 GBO) und des Antrags (§ 13 GBO) in den Vergleich aufzunehmen, z.B.:

„Die Parteien, Frau … und Herr …, erklären: Wir sind uns darüber einig, dass die im Grundbuch von … Blatt … unter lfd. Nr. … verzeichnete Parzelle ‚…‘ Flurstück …, Flur … der Gemarkung … auf den Erwerber übergeht. Herr/Frau … bewilligt die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch. Herr/Frau … beantragt die Eintragung der Eigentumsänderung.“

Daher sollten die Prozessbevollmächtigten aktuelle Grundbuchauszüge besorgen und in der Verhandlung parat haben.

Die Parteien können im Vergleich ein Widerrufsrecht vereinbaren. Dies ist auch bei einem Vergleich über ein Grundstück möglich. Ist in einem gerichtlichen Vergleich die Auflassung eines Grundstücks unbedingt erklärt und steht der Vergleich selbst unter dem Vorbehalt eines dem Gericht gegenüber zu erklärenden Widerrufs, berührt die darin liegende (prozessuale) Bedingung im Zweifel nicht die Rechtswirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs (BVerwG, Beschluss vom 13.03.1995 – 4 A 1/92).

Mehrvergleich

Die Parteien können im Vergleich auch Punkte regeln, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits waren, jedoch für ihren Konflikt von Bedeutung sind.

Allerdings steht es im Ermessen des Güterichters, ob er einen solchen Vergleich protokolliert: „Ein Anspruch auf Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs besteht lediglich insoweit, als die Prozessparteien den Streitgegenstand des Verfahrens teilweise oder abschließend regeln. […] Soweit die Einigung der Parteien noch in einem inneren Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht (vgl. dazu Staudinger/Hertel BGB [2004] § 127 a Rn. 14 f.; Soergel/Hefermehl BGB 13. Aufl. § 127 a Rn. 1), inhaltlich aber darüber hinausgeht, steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Einigung als gerichtlichen Vergleich im Sinne von § 127 a BGB protokolliert.“ (BGH, Beschluss vom 03.08.2011 – XII ZB 153/10, BGHZ 191, 1)

Genehmigungserfordernisse

  • Vormund und Pfleger bedürfen für Vergleiche, die sie gem. den §§ 1793, 1915 Abs. 1 BGB für ihren Mündel schließen, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sofern es sich nicht um Bagatellvergleiche handelt, vgl. §§ 1822 Nr. 12, 1908i Abs. 1, 1915 Abs. 1 BGB.
  • Insolvenzverwalter muss Zustimmung der Gläubigerversammlung einholen, vgl. § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO
  • Rechtsinhaber kann sich über eigene Rechtsverhältnisse nicht mit verfügender Wirkung vergleichen, wenn Verfügungsbefugnis entzogen oder nur beschränkt zugeteilt ist, z.B. in der Insolvenz (§ 80 InsO), bei der Nachlassverwaltung (§ 1984 BGB) und bei der Testamentsvollstreckung (§ 2211 BGB).
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, die nicht unbedingt der Auffassung der Breuer, Klingen, Goldkamp Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB oder der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.

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