Allgemein | Allgemeines Zivilrecht | Zivilprozessrecht

Die mündliche Verhandlung: Ein kleiner Ratgeber für Rechtsanwälte, Referendare und Mandanten

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 13. Juli 2012

Worauf muss ich mich einstellen, wenn die mündliche Verhandlung ansteht? „Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich,“ heißt es in § 128 Abs. 1 ZPO, und dieser Grundsatz prägt das Zivilverfahren nach wie vor.

Öffentlichkeit

Die Verhandlung ist, sofern es sich nicht um eine familienrechtliche Angelegenheit handelt, grundsätzlich öffentlich, d.h. es dürfen Zuschauer teilnehmen (§ 169 S. 1 GVG). Wird die Öffentlichkeit zu Unrecht ausgeschlossen, ist dies ein absoluter Revisionsgrund (§ 547 Nr. 5 ZPO).

Ich empfehle Mandanten und Referendaren, etwas früher zu erscheinen, um ggf. als Zuschauer an einer vorhergehenden Verhandlung teilzunehmen. Es ist kein Problem, auch während der laufenden Verhandlung leise den Verhandlungssaal zu betreten und sich in den Zuschauerbereich zu setzen. Auf diese Weise erhält man einen Eindruck vom Gerichtssaal, den Richtern und deren Verhandlungsführung. Das ist wesentlich sinnvoller und angenehmer, als nervös im Gang zu warten.

Im Gerichtssaal

Typische Sitzordnung im Zivilgericht

Im Gerichtssaal sitzen Klägeranwalt und Kläger vom Richter aus gesehen meist links, Beklagtenanwalt und Beklagter rechts. Die Anwälte sitzen jeweils auf der den Richtern zugewandten Seite. Zeugen setzen sich, nachdem sie aufgerufen werden, an einen Zeugentisch in der Mitte. Zuschauer sitzen auf der dem Richtertisch gegenüber liegenden Seite des Saals.

Zu Beginn der Verhandlung erheben sich die Beteiligten, bis der Vorsitzende Richter bittet, Platz zu nehmen. Vielfach wird diese Sitte aus Zeitgründen übersprungen, sie sei dennoch erwähnt, denn es ist besser, einmal zu viel zu stehen als einmal zu früh zu sitzen.

Der Vorsitzende Richter wird mit „Herr Vorsitzender“, die Vorsitzende Richterin mit „Frau Vorsitzende“ angesprochen. Die aus dem Fernsehen bekannte Anrede „Euer Ehren“ gibt es in deutschen Gerichtssälen nicht, sie ist im anglo-amerikanischen Sprachraum (USA „Your Honor“, GB „Your Honour“) üblich.

Das Protokoll

Über die Verhandlung fertigt das Gericht ein Protokoll. In Zivilprozessen geschieht dies im Regelfall dadurch, dass der Vorsitzende Richter das Protokoll in ein Aufnahmegerät diktiert. Das Diktat wird später von der Geschäftsstelle des Gerichts geschrieben und den Parteien zugeschickt.

Der Richter beginnt das Protokoll und die Verhandlung, indem er aufnimmt, wer erschienen ist (§ 160 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).

Das Protokoll hat Beweiskraft bezüglich der Verhandlung: Was im Protokoll steht, gilt als stattgefunden; was nicht im Protokoll steht, gilt als nicht stattgefunden. Daher sollte man dem Diktat aufmerksam zuhören. Vergisst der Richter, etwas zu diktieren, sollte man sofort bitten, dass es ergänzt wird. Diktiert der Richter etwas falsch, sollte man sofort um Korrektur bitten.

Entspricht das Gericht der Bitte nicht, sollte man sofort einen förmlichen Antrag stellen. Das Gericht kann auch diesen Antrag ablehnen, muss aber dann zumindest den Antrag ins Protokoll aufnehmen, wodurch dokumentiert ist, dass über den Protokollinhalt an dieser Stelle kein Einvernehmen besteht (§ 160 Abs. 4 ZPO).

Beanstandung der Prozessleitung

Auch sonstige Fehler in der Prozessleitung können und sollten ausdrücklich beanstandet werden (§ 140 ZPO). Das Gericht muss dann durch Beschluss förmlich entscheiden, wie es mit der Beanstandung umgeht. Der Beschluss muss in das Protokoll aufgenommen werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 6 ZPO), wodurch die Beanstandung zumindest zu einer Dokumentation der streitigen Vorgehensweise führt und später ein Rechtsmittel gegen das Urteil begründen kann.

Güteverhandlung und Vergleich

Vor der streitigen Verhandlung soll das Gericht eine Güteverhandlung (§ 278 Abs. 2 ZPO) durchführen mit dem Ziel, einen Vergleich herbei zu führen. In der Praxis werden Güteverhandlung und mündliche Verhandlung in der Regel zu einem Termin verbunden. Man sollte jedenfalls mit Vergleichsvorschlägen des Gerichts rechnen.

Richter sind am Vergleich interessiert, weil er ihnen die weitere Durchführung des Verfahrens erspart, besonders die aufwendige Abfassung eines Urteils. Das Gericht honoriert den Parteien den Vergleich, indem sich die Gerichtsgebühren auf ein Drittel reduzieren. Rechtsanwälte werden zum Vergleich motiviert, weil sie zusätzlich eine Einigungsgebühr abrechnen können und ihre übrigen Gebühren sich nicht reduzieren, obwohl sie in der Regel beim Vergleich weniger Arbeit haben als bei streitiger Durchführung des Verfahrens. Diese Regelungen zu Gerichts- und Anwaltskosten sollen dazu führen, dass mehr Streitigkeiten verglichen und damit die Gerichte entlastet werden.

Als Mandant sollte man diese Zusammenhänge kennen und berücksichtigen. Ein Vergleich kann sinnvoll sein: Der Aufwand des weiteren Rechtsstreits, insbesondere teure und langwierige Beweisaufnahmen und ggf. noch eine jahrelange Fortsetzung in der nächsten Instanz, werden vermieden. Das Risiko, den Rechtsstreit ganz zu verlieren, wird ausgeschlossen. Ein Vergleich birgt als Kompromiss allerdings naturgemäß den Nachteil, dass man von der eigenen Position mehr oder weniger abrücken und der Gegenseite entgegen kommen muss.

Ein Vergleich will daher wohl überlegt sein. Besonders gefährlich ist ein Vergleich, wenn auch auf Ansprüche verzichtet werden soll, die noch gar nicht erörtert wurden, z.B. bei Abfindungen in Verkehrsunfallangelegenheiten oder bei der beliebten Klausel: „Damit sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche erledigt.“ Solche Abfindungsklauseln befrieden das Verhältnis zwischen den Beteiligten und sichern einen endgültigen Abschluss der Streitigkeiten, können jedoch auch zum Verlust von Ansprüchen führen, die einem zum Zeitpunkt des Vergleiches nicht vor Augen standen.

Im Zweifel sollte man Unterbrechung der Verhandlung beantragen, um Zeit zum Nachdenken, Nachrechnen und für die Besprechung zwischen Anwalt und Mandant zu gewinnen. Ist eine Entscheidung im Termin nicht möglich, kann der Vergleich auch auf Widerruf oder als Vergleichsvorschlag protokolliert werden. Beim Vergleichsvorschlag hält das Gericht nur die vorgeschlagene Regelung im Protokoll fest und setzt den Parteien eine Frist, diese anzunehmen. Der Vergleich kommt nur zustande, wenn beide Parteien fristgemäß die Annahme erklären. Beim Widerrufsvergleich wird der Vergleich als zustande gekommen protokolliert, jedoch eine Frist zum Widerruf des Vergleichs eingeräumt.

Anträge in der mündlichen Verhandlung

Nach Abschluss der Güteverhandlung wird – sofern kein unwiderruflicher Vergleich geschlossen wird – die streitige mündliche Verhandlung durchgeführt.

Formell wichtigster Bestandteil der mündlichen Verhandlung ist, dass die Parteien ihre Anträge stellen. Die Antragstellung erfolgt häufig durch Bezugnahme auf den im Schriftsatz vorformulierten Antrag (§ 137 Abs. 3 ZPO): Der Kläger stellt in der Regel den Antrag aus der Klageschrift, der Beklagte beantragt meistens Klageabweisung.

Üblicherweise diktiert der Richter diese Anträge routinemäßig ins Protokoll, ohne dass die Parteien etwas sagen. Dieser Service ist bequem, aber auch gefährlich. Oft müssen aufgrund des Prozessverlaufs geänderte Anträge gestellt werden, z.B. weil bei einer Klage auf rückständige Mieten weitere Mietrückstände hinzu gekommen sind oder weil der Beklagte durch eine Widerklage Gegenansprüche geltend macht. Man sollte also genau darauf achten, welcher Antrag als gestellt protokolliert wird.

Versäumnisurteil

Erscheint eine Partei nicht oder stellt sie keinen Antrag, kann das Gericht auf Antrag der anderen Partei ein Versäumnisurteil erlassen (§§ 330 ff. ZPO). Wurden schon in einer vorherigen Verhandlung Anträge gestellt, kann eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragt werden (§ 331a ZPO).

Stellt eine Partei im Termin fest, dass sie noch wesentliche Punkte oder Unterlagen nachliefern muss, kann es auch sinnvoll sein, aus taktischen Gründen keinen Antrag zu stellen („Flucht in die Säumnis“). Denn gegen ein erstes Versäumnisurteil ist der Einspruch möglich (§§ 338 ff. ZPO). Im Rahmen des Einspruchs kann neuer Sachvortrag nachgeschoben werden.

Ansonsten markiert die mündliche Verhandlung das Ende der Möglichkeit, neuen Sachvortrag in den Prozess einzuführen, so dass Sachvortrag nach der mündlichen Verhandlung grundsätzlich als verspätet zurück zu weisen ist (§ 296a ZPO).

Erörterung der Sach- und Rechtslage

Das Gericht ist gehalten, die Sach- und Rechtslage mit den Parteien umfassend zu besprechen, Fragen zu stellen und Hinweise zu erteilen (§ 139 ZPO). Leider gerät diese Erörterung manchmal sehr knapp, weil die Richter schlecht vorbereitet sind oder sich scheuen, die eigene Auffassung zur Diskussion zu stellen. Die Parteien sollten dann selbst die Initiative ergreifen und das Gericht um eine vorläufige Einschätzung des Rechtsstreits bitten.

Bekundet das Gericht seine Einschätzung, sollten die Parteien überlegen, ob sie ihren bisherigen Sachvortrag oder ihre Beweisantritte ergänzen müssen. Soweit erforderlich, sollte beantragt werden, dass das Gericht ein Frist setzt, um Erklärungen schriftlich nachzureichen (Schriftsatznachlass, § 139 Abs. 5 ZPO).

Diesem Antrag kann sich ein Richter, der erst in der mündlichen Verhandlung Hinweise gibt, kaum entziehen, denn nach § 139 Abs. 4 ZPO muss das Gericht die Hinweise „so früh wie möglich“ erteilen, also im Regelfall schon vor der mündlichen Verhandlung, damit sich die Parteien angemessen vorbereiten können.

Ebenso sollte Schriftsatznachlass beantragt werden, wenn die Gegenseite im oder kurz vor dem Termin Neues vorträgt, z.B. durch einen neuen Schriftsatz (Schriftsatznachlass für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners, § 283 ZPO).

Beweisaufnahme

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung kann auch eine Beweisaufnahme stattfinden, insbesondere Vernehmung von Zeugen (§ 391 ff. ZPO), Parteivernehmung (§ 445 ff. ZPO), Anhörung von Sachverständigen (§ 411 Abs. 3 ZPO) und Augenscheinnahme von Gegenständen (§ 371 ZPO).

Einen entsprechenden Beweisbeschluss kan das Gericht schon vor der mündlichen Verhandlung erlassen (§ 358a ZPO). Es kann sinnvoll sein, eine solche Vorgehensweise anzuregen, um das Verfahren zu beschleunigen.

Neben Zeugen kann das Gericht auch Kläger und Beklagten persönlich anhören. In einer Situation der Beweisnot sollte man darauf drängen, dass die eigene Partei persönlich angehört wird. Hierauf besteht, wenn die Partei anwesend ist, ein Anspruch (§ 137 Abs. 4 ZPO). Folgt das Gericht dem Antrag nicht, sollte dies unbedingt beanstandet werden, weil es ein späteres Urteil angreifbar macht. Das Gericht muss die Anhörung bei der Beweiswürdigung berücksichtigen, da es seine Überzeugung nicht nur aufgrund der förmlichen Beweismittel, sondern „des gesamten Inhalts der Verhandlungen“ zu bilden hat (§ 286 Abs. 1 ZPO).

Zeugen sind nacheinander und in Abwesenheit der später anzuhörenden Zeugen zu vernehmen (§ 394 Abs. 1 ZPO). Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können jedoch auch in einer gemeinsamen Vernehmung gegenübergestellt werden (§ 394 Abs. 2 ZPO). Einen Grundsatz, dass Zeugen generell nicht an der Verhandlung teilnehmen dürfen, gibt es entgegen eines weit verbreiteten Irrtums nicht. Es ist jedoch sinnvoll, dass Zeugen an der sonstigen Verhandlung nicht teilnehmen, um ihre Unvoreingenommenheit und Glaubwürdigkeit nicht zu beeinträchtigen.

Nach § 395 Abs. 2 ZPO dürfen dem Zeugen zu Beginn der Vernehmung auch Fragen über Umstände gestellt werden, die seine Glaubwürdigkeit betreffen, insbesondere darf der Zeuge zu seinen Beziehungen zu den Beteiligten befragt werden.

Anwälte bzw. Referendare haben auch das Recht, Fragen direkt an den Zeugen zu richten, ihn also ins Kreuzverhör zu nehmen (§ 397 Abs. 2 ZPO). Unterbricht das Gericht den Anwalt bei einer zulässigen Befragung, sollte dies beanstandet werden.

Umgekehrt sollten auch beanstandet werden, wenn das Gericht oder die Gegenseite unzulässige Fragen an einen Zeugen richten. Unzulässig sind Fragen, die vom Beweisthema abschweifen und auch nicht die Glaubwürdigkeit des Zeugen betreffen, Suggestivfragen und Fragen, die auf Einschätzungen des Zeugen statt auf dessen Wahrnehmungen abzielen. Das Gericht muss auf Beanstandung entscheiden, ob die Frage zulässig ist oder nicht. Eine Fehlentscheidung des Gerichts kann nicht unmittelbar angegriffen werden, jedoch später ein Rechtsmittel gegen das Urteil begründen. Auch hier ist wichtig, auf die Protokollierung der streitigen Frage und der Entscheidung des Gerichts zu achten.

Der Beweis ist nach einer gängigen Formel des BGH erfolgreich geführt, wenn die zu beweisende Tatsache mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit feststeht, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu müssen (Beweis: Wann ist etwas bewiesen?).

Durch die Klageerhebung im Urkundenprozess kann der Kläger die zulässigen Beweismittel auf Urkunden und Parteivernehmung zu begrenzen. Das ist taktisch sinnvoll, wenn der Kläger seinen Klageanspruch mit Urkunden beweisen kann und vom Beklagten Einwände erwartet, für die der Beklagte keine Urkunden besitzt.

Verzicht auf mündliche Verhandlung

In manchen Fällen ist es sinnvoll, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten. Dies gilt insbesondere, wenn keine Beweisaufnahme erforderlich ist. § 128 Abs. 2 ZPO eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, bei Einverständnis von Kläger und Beklagtem auf die sonst vorgeschriebene mündliche Verhandlung zu verzichten. Übersteigt der Streitwert nicht 600 Euro, kann das Gericht auch ohne Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung verfahren (§ 495a ZPO).

Unzufrieden mit Ihrem Anwalt?

Wenn Sie diesen Beitrag lesen und mit Ihrem Anwalt unzufrieden sind, hier mein letzter Tipp: Kontaktieren Sie erstmal nicht mich, sondern ihn. Meistens können Probleme ausgeräumt werden.

Ich will mit diesem Beitrag auch nicht dazu ermutigen, als Laie vor Gericht selbst aufzutreten. Das wäre genauso unclever, wie sich als Nichtmediziner selbst zu operieren. Wenn Sie keinen Anwalt haben, sollten Sie sich einen Anwalt suchen. Wenn Sie kein Geld haben, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Bedenken Sie: Für Fehler Ihres Anwalts haftet seine Haftpflichtversicherung. Für Ihre eigenen Fehler haften Sie allein!

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Kostenlose Sofort-E-Mail an Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
02131/71819-0

Rechtsberatung:

Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, die nicht unbedingt der Auffassung der Breuer, Klingen, Goldkamp Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB oder der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.

Google Analytics Opt-Out Cookie wurde erfolgreich gesetzt.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Akzeptiert