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Scheidung kann die Hälfte der Firma kosten

Internetredaktion am 7. Juni 2013

Wenn man die hohe Zahl der Scheidungen in Deutschland betrachtet, sollte man die Augen nicht davor verschließen, dass es auch die eigene Ehe treffen könnte – so glücklich und zufrieden man aktuell auch sein mag. Denn: Jede dritte Ehe in Deutschland geschieden.
Deswegen ist es sinnvoll, sich beispielsweise als Unternehmer oder Unternehmerin, der oder die eine entsprechende Masse an Vermögen und Verantwortung mit in die Ehe bringt, über eine eventuelle Regelung der Vermögensverhältnisse im Falle einer Scheidung Gedanken zu machen, solange man sich noch einig ist.
» Zugewinnausgleich: Aufrechnung des Vermögens
Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, haben also keinen Ehevertrag abgeschlossen, kann im Zusammenhang mit der Scheidung auch der Zugewinnausgleich durchgeführt werden. Dabei wird das Anfangs- und das Endvermögen beider Ehegatten ermittelt und daraus der Zugewinn errechnet. Derjenige mit dem geringeren Zugewinn hat dann einen Anspruch auf Zugewinnausgleichszahlung in Höhe der Hälfte der Differenz.
Dabei wird auch der Unternehmenswert bei der Ermittlung des Zugewinns berücksichtigt. Und zwar der tatsächliche Verkehrswert, der „wahre“ Wert, wie es der Bundesgerichtshof nennt.
Da es sich bei dem Unternehmenswert ja nicht um liquide Mittel handelt, besteht dabei ein hohes Risiko, das sich auch in einer Krise des gesamten Unternehmens verwirklichen kann.
Beispiel: Ein Ehegatte hat während der Ehe ein Unternehmen gegründet, das zum Zeitpunkt der Scheidung 500.000 Euro wert ist. Sons­tige Vermögenswerte sind  weder im Anfangs- noch im Endvermögen vorhanden. Der Zugewinnausgleichsanspruch beträgt dann 250.000 Euro.
Die entsprechenden Mittel stehen aber nicht zur Verfügung, was entweder zu hohen Kreditzinslasten oder aber einer Veräußerung des Unternehmens führen kann.
»  Ehevertrag: Gütertrennung und Ausnahmen
Diese Risiken können durch einen Ehevertrag eingeschränkt werden. Diese kann die Gütertrennung beinhalten. Dabei findet überhaupt kein Ausgleich des Zugewinns statt. Andererseits dies wiederum für den anderen Ehegatten ungerecht sein, etwa wenn er beim Aufbau des Unternehmens mitgewirkt hat.
Die Zugewinngemeinschaft kann aber auch nur teilweise verändert werden.
Es kann beispielsweise vereinbart werden, dass der Unternehmenswert überhaupt nicht oder mit bestimmten Werten berücksichtigt werden soll.
Oder man vereinbart, dass nur für den Fall einer Scheidung kein Zugewinnausgleich stattfinden soll (die so genannte „Modifizierte Zugewinngemeinschaft“). Für den Todesfall bleibt es dann bei der Zugewinngemeinschaft. Dies hat erbrechtliche Vorteile.

 

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