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Kosten und Risiken in zivilrechtlichen Angelegenheiten

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 21. Oktober 2013

Welche Rechtsanwaltskosten entstehen, wenn Streit über eine Forderung besteht? Womit müssen Sie rechnen, wenn die Angelegenheit vor Gericht kommt? In den folgenden Beispielen sind die ab 01.08.2013 geltenden Gebühren berücksichtigt.

Beratung

Für eine Erstberatung fallen Gebühren von bis zu 190 Euro plus Mehrwertsteuer an.

Außergerichtliche Vertretung

Wenn der Rechtsanwalt mit Dritten kommunizieren, also Sie nach außen vertreten soll, entsteht eine Geschäftsgebühr, die vom Gegenstandswert abhängt. Geht es um wenig, ist sie gering, geht es um viel, ist sie hoch. Beispiele:

  • Bei 500,00 Euro Gegenstandswert beträgt das Honorar 96,39 Euro.
  • Bei 5.000,00 Euro Gegenstandswert beträgt das Honorar 564,66 Euro.
  • Bei 50.000,00 Euro Gegenstandswert beträgt das Honorar 2.130,10 Euro.

Die Geschäftsgebühr kann mit einem Satz von 0,5 bis 2,5 angesetzt werden, je nach Umfang, Schwierigkeit und weiteren Faktoren. Die Beispiele sind mit der Mittelgebühr 1,5 gerechnet, außerdem inklusive Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Wird die Angelegenheit weder umfangreich noch schwierig, wird höchstens ein Gebührensatz von 1,3 abgerechnet.

Die Erstberatung ist von der Geschäftsgebühr umfasst, wird also nicht zusätzlich berechnet. Wurde in derselben Angelegenheit bereits eine Erstberatung gezahlt, wird der Betrag auf die Geschäftsgebühr angerechnet.

Gerichtsverfahren

Auch vor Gericht hängen die Kosten davon ab, um wieviel es geht – man spricht vom Streitwert. Beispiele für Rechtsanwaltsgebühren im Gerichtsverfahren:

  • Bei einem Streitwert von 500,00 Euro beträgt das Honorar 157,68 Euro.
  • Bei einem Streitwert von 5.000,00 Euro beträgt das Honorar 925,23 Euro.
  • Bei einem Streitwert von 50.000,00 Euro beträgt das Honorar 3.534,30 Euro.

Berechnet sind jeweils Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Wenn der Rechtsanwalt vorher außergerichtlich tätig war und eine Geschäftsgebühr angefallen ist, wird diese teilweise angerechnet.

Die Gerichtsgebühren betragen

  • bei 500,00 Euro Streitwert 105,00 Euro,
  • bei 5.000,00 Euro Streitwert 363,00 Euro,
  • bei 50.000,00 Euro Streitwert 1.368,00 Euro.

Zunächst muss jede Partei die eigenen Anwaltskosten vorauszahlen; der Kläger bzw. Antragsteller zusätzlich die Gerichtskosten. Im Verlauf des Prozesses kann es dazu kommen, dass weitere Kosten, z.B. für Beweiserhebungen, vorausgezahlt werden müssen.

Prozessrisiko

Bestreitet der Gegner von Ihnen vorgetragene Tatsachen, müssen Sie diese beweisen. Hier besteht das Risiko, dass Beweismittel fehlen oder die Beweisaufnahme ein ungünstiges Ergebnis hat, z.B. wenn ein Zeuge anders aussagt als angenommen.

Es ist auch nicht auszuschließen, dass sich der Sachverhalt im Prozess anders darstellt als gedacht, z.B. wenn sich bisher unbekannte Tatsachen ergeben.

Das Gericht ist in seiner Beweiswürdigung frei. Es kann dazu kommen, dass das Gericht von einem anderen Sachverhalt ausgeht als Sie.

Gesetze und Verträge sind auszulegen. Dabei sind oft mehrere Ansichten vertretbar. Das Gericht kann eine andere Rechtsauffassung einnehmen als wir.

Schließlich besteht auch das Risiko, dass der Gegner insolvent wird. Dann wären Ansprüche gegen den Gegner -€“ auch Kostenerstattungsansprüche -€“ in der Regel nicht oder nicht vollständig durchsetzbar. Es ist möglich, bei Auskunfteien Informationen über den Gegner einzuholen, die allerdings nur Anhaltspunkte über dessen finanzielle Situation darstellen und kostenpflichtig sind. Wir holen solche Informationen deshalb nur dann ein, wenn Sie uns ausdrücklich dazu beauftragen.

Ausgleich der Kosten

Nach Abschluss des Rechtsstreits legt das Gericht die Kosten grundsätzlich dem Verlierer des Prozesses auf. Der Gewinner kann dann vom Verlierer Kostenerstattung verlangen.

Fällt die Entscheidung erst in der zweiten Instanz, legt das Gericht die Kosten beider Instanzen grundsätzlich dem Verlierer der zweiten Instanz auf, auch wenn dieser in der ersten Instanz gewonnen hat.

Reisekosten oder Kosten eines Korrespondenzanwalts sind von der Erstattung durch den Gegner oder eine Rechtsschutzversicherung nur umfasst, wenn Sie einen Rechtsanwalt an Ihrem Wohnsitz beauftragt haben.

Vergleich

Vergleiche haben für alle Beteiligten Vorteile: Das Gericht wird entlastet, weil es keine Entscheidung treffen muss. Kläger und Beklagter sparen Gerichtskosten – die Gerichtsgebühren reduzieren sich beim Vergleichsschluss auf ein Drittel – und sparen die Kosten eventuell notwendiger teurer Beweisaufnahmen. außerdem befreien sie sich vom Risiko des ungewissen Prozessergebnisses.

Ein Vergleich hat aber auch Nachteile: Man erreicht nur einen Teil von dem, was man wollte. Vergleich bedeutet immer gegenseitiges Nachgeben.

außerdem fallen zusätzliche Anwaltskosten an. Ein Vorteil für den Rechtsanwalt, aber ein Nachteil aus Sicht des Mandanten. Schließen Rechtsanwälte außergerichtlich einen Vergleich ab, so entstehen

  • bei einem Gegenstandswert von 500,00 Euro Kosten von 80,33 Euro,
  • bei einem Gegenstandswert von 5.000,00 Euro Kosten von 540,86 Euro,
  • bei einem Gegenstandswert von 50.000,00 Euro Kosten von 2.106,30 Euro.

Angegeben ist jeweils eine 1,5 Einigungsgebühr inklusive Mehrwertsteuer. Haben die Rechtsanwälte über Vergleich mit der Gegenseite verhandelt, kann zusätzlich noch eine Terminsgebühr anfallen.

Wird der Vergleich im Gerichtsverfahren geschlossen, wird statt einer 1,5 Einigungsgebühr nur eine 1,0 Einigungsgebühr berechnet. Es entstehen dann

  • bei einem Streitwert von 500,00 Euro Kosten von 53,55 Euro,
  • bei einem Streitwert von 5.000,00 Euro Kosten von 360,57 Euro,
  • bei einem Streitwert von 50.000,00 Euro Kosten von 1.404,20 Euro.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Die dargestellten Rechtsanwaltsgebühren sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt. Angegeben sind nur Grundkonstellationen. Zusätzliche Kosten entstehen z.B. bei Vertretung mehrerer Mandanten.

Es können auch abweichende Honorarvereinbarungen zwischen Mandanten und Rechtsanwalt getroffen werden, z.B. Stundenhonorar oder Pauschalhonorar. Erfolgshonorare sind nur eingeschränkt möglich. Es gilt der Grundsatz, dass jedenfalls im gerichtlichen Verfahren mindestens die nach RVG fälligen Gebühren abzurechnen sind. Kostenerstattungen durch Gegner oder Rechtschutzversicherung erfolgen nur im Umfang der Höhe nach RVG.

Aktualisierung: Die Berechnungsbeispiele in diesem Beitrag wurden am 21.10.2013 entsprechend der zum 01.08.2013 in Kraft getretenen RVG-Änderung angepasst. Ursprünglich wurde der Beitrag am 04.11.2011 veröffentlicht.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, die nicht unbedingt der Auffassung der Breuer, Klingen, Goldkamp Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB oder der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.

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