Familienrecht | Inkasso | Kaarst | Krefeld | Neuss | Sozialrecht

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Familienrecht Neuss, Kaarst: Volker Stadtfeld

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 14. März 2008

Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in der Kanzlei Breuer, Klingen, Goldkamp Rechtsanwälte PartGmbB mit Büros in Kaarst, Krefeld und Neuss. Zur Homepage der Kanzlei gelangen Sie mit dem Link: Rechtsanwälte in Kaarst, Krefeld und Neuss. An unseren Standorten Krefeld und Kaarst bearbeite ich Fälle aus dem Bereich des Familienrechts. außerdem bin ich für das Inkasso und Forderungsmanagement zuständig. Das Sozialrecht ist ein weiterer Schwerpunkt, insbesondere der Bereich der Grundsicherung (ALG II, SGB II) und der Sozialhilfe (SGB XII).

Seit 2000 bin ich als Anwalt tätig, seit 2001 bei Rechtsanwälten Szary, Breuer, Westerath & Partner, seit 2017 in der Kanzlei Breuer, Klingen, Goldkamp Rechtsanwälte PartGmbB. Ich bin Mitglied im Deutschen Anwaltsverein und im Arbeitskreis Familienrecht des DAV.

Zum Familienrecht gehören alle Rechtsfälle, die im Zusammenhang mit Ehe, Verwandtschaft, Scheidung und Trennung stehen.

Scheidung

Dazu ist zunächst einmal die Scheidung selbst zu nennen. Das Scheidungsverfahren ist in der Regel möglich, wenn die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben. Die Trennung selbst muss nicht gerichtlich oder sonst „offiziell“ angemeldet werden. Es reicht die tatsächliche Trennung von „Tisch und Bett“. Diese Trennung ist auch innerhalb der ehelichen Wohnung möglich. Allerdings sollte der Zeitpunkt der Trennung nachweisbar sein, für den Fall, dass der andere Ehepartner sich gegen die Scheidung wendet und behauptet, die Trennung sei noch nicht ein Jahr her. Nach Ablauf des Trennungsjahres kann das Scheidungsverfahren durch einen Scheidungsantrag eingeleitet werden, wenn beide Ehegatten geschieden werden wollen oder die Zerrüttung der Ehe anders dargelegt werden kann. Der Scheidungsantrag muss durch einen Rechtsanwalt gestellt werden, der den Antragsteller im Scheidungsverfahren vertritt. Der andere Ehegatte, der Antragsgegner im Scheidungsverfahren, benötigt nicht unbedingt einen Anwalt, wenn er keine eigenen Anträge stellen will, z.B. weil er der Scheidung zustimmt und außer dem Versorgungsausgleich keine weiteren Scheidungsfolgen zu regeln sind oder diese Folgen bereits durch einen Ehevertrag geregelt sind. In solchen Fällen sprechen viele davon, man habe sich einen gemeinsamen Rechtsanwalt genommen. Rechtlich ist dies nicht zutreffend. Der Rechtsanwalt vertritt stets nur einen der Eheleute, er darf überhaupt nicht beide vertreten oder beraten. Wenn sich die Ehegatten allerdings einig sind, braucht nur einer einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der das Scheidungsverfahren durchführt. Selbstverständlich können sich die Eheleute auch darauf verständigen, die Kosten des Anwalts zu teilen. Sobald alle Förmlichkeiten erfüllt sind, wird das Familiengericht einen Termin zur Anhörung und mündlichen Verhandlung anberaumen. In diesem Termin werden die Eheleute zur Trennung angehört und befragt, ob sie geschieden werden wollen. Wird dies bestätigt, erfolgt ein Scheidungsurteil und der Versorgungsausgleich wird durchgeführt.

Versorgungsausgleich

Wenn nicht durch notariellen Ehevertrag ausgeschlossen, ist regelmäßig im Scheidungsverfahren der Versorgungsausgleich durchzuführen. Der Versorgungsausgleich dient dazu, die Rentenanrechte, die während der Ehezeit erworben wurden, gleichmäßig auf beide Ehegatten zu verteilen. Der Versorgungsausgleich wird vom Familiengericht ohne besonderen Antrag von Amts wegen durchgeführt. Man spricht daher vom Zwangsverbund der beiden Verfahren zur Scheidung und zum Versorgungsausgleich. Der Familienrichter ermittelt dazu mit Hilfe von Fragebögen die Versorgungsträger beider Parteien. Anschließend fragt das Gericht bei diesen Versorgungsträgern die Höhe der Versorgungsanrechte, die aus der Ehezeit stammen, ab. Wenn nötig, werden die Anrechte mit Hilfe der Barwertverordnung umgerechnet und damit vergleichbar gemacht. Im Scheidungsurteil wird dann der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei wird die Hälfte der Differenz der Rentenanrechte dem Versicherungskonto desjenigen Ehepartners gutgeschrieben, der über die geringeren Anwartschaften verfügt. Dies geht natürlich zulasten des anderen Ehegatten. Kann nicht die gesamte Differenz ausgeglichen werden, was vorkommen kann, wenn ein Ehegatte über hohe zusätzliche Rentenanrechte aus privaten Rentenversicherungen oder aus betrieblicher Zusatzversorgung verfügt, bleibt der Teil, der nicht ausgeglichen wird, dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Dieser wird nicht zusammen mit der Scheidung, sondern erst im Zusammenhang mit dem Renteneintritt durchgeführt, und zwar nur auf ausdrücklichen Antrag des Berechtigten.

Zugewinn

Leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, haben also nicht durch notariellen Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, kann im Zusammenhang mit der Scheidung auch der Zugewinnausgleich geregelt werden, entweder durch Vereinbarung oder durch ein entsprechendes Urteil. Die Zugewinnklage kann mit dem Scheidungsverfahren verbunden werden (sog. Verbundverfahren) oder nach dem Scheidungsverfahren isoliert durchgeführt werden. Beide Vorgehensweisen haben Vor- und Nachteile. Es muss daher im Einzelfall aufgrund von Rechtsberatung entschieden werden, welche Vorgehensweise bevorzugt wird. In der Regel ist die Klärung des Zugewinnsausgleichs durch eine entsprechende Vereinbarung der Parteien schon wegen der Kosten sinnvoll, insbesondere wenn auch eine Vermögensauseinandersetzung bezüglich Vermögenswerten, die beiden Ehegatten gehören, erforderlich ist. Eine entsprechende Vereinbarung muss notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert werden, wenn die Scheidung noch nicht rechtskräftig ist. Um die Höhe des Zugewinnausgleich zu berechnen, muss das Anfangsvermögen am Hochzeitstag und das Endvermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags beider Parteien ermittelt werden. Auch in der Ehezeit erhaltene Schenkungen oder Erbschaften spielen eine Rolle. Es müssen im Prinzip alle Vermögenswerte berücksichtigt werden, die nicht im Versorgungsausgleich oder im Hausratsverteilungsverfahren berücksicht werden, auch negative Vermögenswerte, also Kredite oder sonstige Verbindlichkeiten. Schwierigkeiten ergeben sich meist aus der Bewertung von Vermögenswerten wie Immobilien oder Unternehmen. Aus dem Vergleich des Anfangsvermögens mit dem Endvermögen errechnet sich der Zugewinn. Der Ehegatte, der einen höheren Zugewinn hat, ist verpflichtet, die Hälfte der Differenz als Zugewinnausgleich an den anderen zu zahlen.

Vermögensauseinandersetzung

Eine Vermögensauseinandersetzung wird dann erforderlich, wenn die Eheleute über gemeinsame Vermögenswerte verfügen und das Miteigentum nicht weiter bestehen lassen wollen. Dies kommt häufig bei gemeinsamen Wohnungen oder Häusern vor. Die Vermögensauseinandersetzung erfolgt dabei sinnvollerweise durch eine entsprechende Vereinbarung, da ansonsten regelmäßig eine Teilungsversteigerung durchgeführt werden müsste, bei der aber üblicherweise kein marktgerechter und angemessener Preis erzielt wird, so dass im Zweifel beide Gatten Geld verlieren. Bei der Vermögensauseinandersetzung bezüglich Immobilien kommt z.B. in Betracht, dass ein Ehegatte den anderen auszahlt, was man gut mit einer Vereinbarung zum Zugewinn oder Unterhalt verbinden kann. Häufig wird auch eine Veräußerung der Immobilie wirtschaftlich sinnvoll sein.

Unterhalt

Die häufig umstrittenste Trennungs- bzw. Scheidungsfolge ist der Unterhalt. Dabei ist zunächst der Trennungsunterhalt für die Zeit ab Trennung der Eheleute bis zur Rechtskraft der Scheidung zu nennen. Ab Einleitung des Scheidungsverfahrens kann außerdem Altersvorsorgeunterhalt hinzukommen. Krankenvorsorgeunterhalt kann in Betracht kommen, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht beim anderen Ehegatten mitversichert ist, was meist erst nach der Scheidung der Fall ist. Der Unterhaltsbetrag, der die laufenden Lebenshaltungskosten decken soll, wird Elementarunterhalt genannt. Ob und in welchen Höhe Unterhalt gezahlt werden muss, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, so dass eine genaue Darstellung hier nicht möglich ist. Grundlage einer Unterhaltsberechnung sind dabei die bereinigten Nettoeinkünfte der Ehepartner. Ergibt sich daraus, dass einer mehr als unwesentlich höhere Einkünfte als der andere Ehegatte hat, kommt Trennungsunterhalt in Betracht. Dies ist häufig dann der Fall, wenn ein Ehegatte über keine oder geringfügige Einkünfte verfügt, weil er Kinder betreut. Dann ist außerdem der Kindesunterhalt zu ermitteln, der seit dem 01.01.2008 vorrangig vor dem Ehegattenunterhalt ist. Der Kindesunterhalt richtet sich nach dem Einkommen, das der Elternteil erzielt, der die Kinder nicht überwiegend betreut. Die Höhe des Kindesunterhalt wird dann mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Seit dem Januar 2008 ist aufgrund der Unterhaltsreform außerdem wieder ein Mindestunterhalt eingeführt. Über die Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle hinaus kommen Kindesunterhaltsansprüche wegen Sonderbedarf oder Mehrbedarf in Frage.

Vom Trennungsunterhalt zu unterscheiden ist der nacheheliche Unterhalt, der für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung gilt. Nach der Scheidung besteht der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit. Dennoch bedeutet dies nicht, dass kein Unterhalt mehr zu zahlen ist. Als Anspruchsgrundlage kommt zunächst der Betreuungsunterhalt in Frage, wenn eheliche Kinder betreut werden. außerdem gibt es unter anderem Betreuungsunterhalts, Unterhalt wegen Alters oder Krankheit, Erwerbslosigkeit und den Aufstockungsunterhalt. Die Einzelheiten dazu waren bereits vor der Unterhaltsreform 2008 umstritten und nicht einheitlich von den verschiedenen Oberlandesgerichten geregelt. Das neue Unterhaltsrecht zum Januar 2008 führt zu weiterer Rechtsunsicherheit. Dies gilt insbesondere in der Frage, ab wann dem Ehegatten, der Kinder betreut, zugemutet werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und in welchem Umfang dies erfolgen soll (sog. Erwerbsobliegenheit). Klar dürfte insoweit nur sein, dass eine vollschichtige Tätigkeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nicht zugemutet wird. Vielmehr wird die Erwerbstätigkeit mit zunehmendem Alter stufenweise ausgedehnt werden müssen. Für die Frage einer Befristung oder Beschränkung des Unterhaltsanspruchs kommt es wesentlich darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte aufgrund der Ehe wirtschaftliche Nachteile erlitten hat und diese fortwirken.

Auch Elternteile, die nicht verheiratet sind oder waren, können Unterhaltsansprüche haben, wenn Sie Kinder betreuen. Weitere Unterhaltsberechtigte können die Eltern sein, z.B. weil sie mit den eigenen Einkünften die Pflegekosten nicht decken können (sog. Elternunterhalt).

Das Unterhaltsrecht insgesamt ist sehr kompliziert und zwischen den Gerichten und sogar einzelnen Richtern des gleiche Gerichts umstritten. Ohne eine Rechtsberatung zum Unterhalt sollte niemand eine Unterhaltsvereinbarung schließen.

Ehewohnungszuweisung/Hausratsverteilung

Können sich die Eheleute nicht einigen, wer in der ehelichen Wohnung bleibt oder wie der eheliche Hausrat verteilt werden soll, kann auf Antrag eine entsprechende Regelung durch den Familienrichter erfolgen. Dieser berücksichtigt unter anderem, ob einer der Ehegatten aufgrund seines Verhaltens (Gewalttätigkeiten, Bedrohungen o.ä.) oder aus Gründen des Kindeswohls die Ehewohnung verlassen muss. Den ehelichen Hausrat verteilt der Richter laut Gesetz „gerecht und zweckmäßig“. Eine Einigung der Parteien ist dabei allemal vorzuziehen.

Bei Gewalttätigkeiten ist außerdem das Gewaltschutzgesetz zu beachten, nach dem dem Täter auch Kontaktverbote und weitere Maßnahmen auferlegt werden können.

Familienrecht und Steuerrecht

Die Trennung von Eheleuten hat auch Auswirkungen auf das Steuerrecht. Die Zusammenveranlagung von Eheleuten, aus der auch die Wahl der Steuerklassen III und V resultiert, ist im Kalenderjahr der Trennung zulässig. Ab dem Kalenderjahr, das auf die Trennung folgt, ist die Zusammenveranlagung nicht mehr zulässig. Es sollten daher auch die Steuerklassen geändert werden, da es sonst zu erhebliche Forderungen des Finanzamts kommen kann.

Wird Ehegattenunterhalt gezahlt, kann dieser ab dem Kalenderjahr, das auf die Trennung folgt, im Rahmen des steuerlichen Realsplitting abgesetzt werden. Auf Seiten des Unterhaltsempfängers wird der Unterhalt dann versteuert. Entsprechende Nachteile müssen ausgeglichen werden. Dennoch kann dieses Verfahren insgesamt wirtschaftlich sinnvoll sein.

Umgangsrecht / Sorgerecht

Sowohl die Kinder wie auch die Eltern haben ein Recht auf Umgang miteinander. Dem Umgangsrecht der Kinder entspricht eine Umgangspflicht der Eltern mit den Kindern.
Das Sorgerecht der Eltern umfasst die Vermögenssorge und die Personensorge, dazu gehört insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Können sich die Eltern in diesen Punkten nicht einigen, ist dringend zu empfehlen, sich beim Jugendamt oder anderen Stellen beraten zu lassen. Die Mitarbeiter des Jugendamtes werden außerdem versuchen, zwischen den Eltern zu vermitteln und so doch noch eine Einigung zu erzielen. Häufig ist auch eine Trennungsberatung oder Erziehungberatung erforderlich und auch hilfreich, denn der Streit ums Kind ist häufig eigentlich unterbewusst nur ein Streit des nunmehr getrennten Paares aufgrund wechselseitiger Verletzungen und daraus resultierendem Mißtrauen. Gehen alle diese Bemühungen fehl, kann ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden. Daran ist auch das Jugendamt beteiligt. Auch kann ein Verfahrenspfleger (sog. Anwalt des Kindes) eingeschaltet werden. Auch die Kinder müssen regelmäßig vom Familienrichter angehört werden. Bei der Entscheidung muss der Richter aus Gründen des Kindeswohls entscheiden. Persönliche Gründe oder Wünsche der Eltern spielen dabei keine Rolle. Auch der Familienrichter wird auf eine Einigung der Eltern hinwirken und meiner Meinung nach sollte auch der Familienanwalt dabei mithelfen.

Vaterschaftsfeststellung / Vaterschaftsanfechtung

Die sogenannten Kindschaftsachen wie Feststellung der Vaterschaft, wenn der biologische Vater die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennt oder Anfechtung der Vaterschaft, wenn der gesetzliche Vater Zweifel daran hat, tatsächlich der biologische Vater zu sein, sind ebenfalls häufig vorkommende Familiensachen. In diesem Zusammenhang ist auch das neu eingeführte zukünftige Verfahren zur Klärung der Abstammung zu nennen. Dieses soll spätestens zum 31.03.2008 in Kraft treten. Danach hat dann Vater, Mutter und Kind einen Anspruch auf Klärung der Abstammung, ohne dass weitere Voraussetzungen vorliegen müssen oder Fristen zu beachten sind. Der Anspruch soll allerdings nicht ohne Rücksicht auf minderjährige Kinder zu einem ungünstigen Zeitpunkt durchgesetzt werden können.

Kosten der Rechtberatung und der anwaltlichen Vertretung

Für ein erstes Beratungsgespräch sind die Anwaltskosten auf 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer, derzeit also 226,10 € begrenzt. Ob diese Obergrenze erreicht wird, hängt vom Streitwert, Umfang und Schwierigkeit ab. Die Mindestgebühr beträgt 10,00 € zzgl. USt, also derzeit 11,90 €. Etwas anderes gilt, wenn Sie mit dem Rechtsanwalt schriftlich ein höheres Honorar vereinbaren. Können Sie sich eine Beratung nicht leisten, besteht die Möglichkeit der Beratungshilfe. Dazu können Sie beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein erhalten, den Sie dem Rechtsanwalt vorlegen. Er kann dann Ihnen gegenüber Ihre Selbstbeteiligung von 10,00 € berechnen oder aber auch darauf verzichten.

Die außergerichtliche Tätigkeit wird von mir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet. Die Höhe der Kosten richtet sich daher nach dem Streitwert, dem Umfang der Tätigkeit und der Schwierigkeit der Angelegenheit. Bei geringen Einkünften tritt auch hierfür die Beratungshilfe ein. Wenn Sie es wünschen, können wir auch eine davon abweichende Vereinbarung treffen, nach der sich das Honorar nach dem zeitlichen Aufwand berechnet, also ein Stundensatz vereinbart wird.

In gerichtlichen Verfahren richtet sich das Honorar nach dem RVG. Auch hier kommt die Vereinbarung eines Stundensatzes in Betracht, allerdings dürfen die vereinbarten Gebühren die gesetzlichen Gebühren nicht unterschreiten. Können Sie die Kosten nicht tragen, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.

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Inkasso

Neben dem Familienrecht bearbeite ich die Inkassofälle. Dabei handelt es sich um die Beitreibung vom Schuldner nicht bestrittener Forderungen aus allen Rechtsgebieten des Zivilrechts. Neben Kenntnissen des Vollstreckungsrechts kommt es dabei vor allem auf eine entsprechende Organisation des Verfahrensablaufs an, damit der Wettlauf der Gläubiger nicht verloren geht.

In der Regel bis spätestens einen Werktag nach Eingang Ihres Inkassoauftrags leiten wir das Inkassoverfahren ein, indem wir den Schuldner zunächst außergerichtlich zur Zahlung auffordern. Erfolgt darauf keine Reaktion, wird das gerichtliche Mahnverfahren durchgeführt und anschließend die Zwangsvollstreckung betrieben. Muss eine langfristige Bearbeitung der Sache erfolgen, weil der Schuldner zur Zeit zahlungsunfähig ist, berechnen wir für die Überwachung der Schuldnerschutzfristen keine Überwachungsgebühren. Anders als viele Inkassobüros verschwenden wir keine Zeit mit unzähligen außergerichtlichen Aufforderungen. Wer auf ein Anschreiben mit Klageandrohung nicht reagiert, zahlt wohl auch nicht nach dem zweiten und dritten Anschreiben! Vielleicht aber doch, wenn Ernst gemacht wird und der Mahnbescheid zugestellt wird oder der Gerichtsvollzieher klingelt.

Nähere Informationen finden Sie hier.

Für Selbständige, Gewerbetreibende, Freiberufler, Handwerker und sonstige Unternehmen biete ich eine besondere Honorarvereinbarung für das Inkasso an, die Ihr Kostenrisiko eingrenzt. Bitte sprechen Sie mich darauf an.

Sozialrecht

Im Sozialrecht liegt mein Schwerpunkt im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe.

Viele Hilfesuchende fühlen sich der Auseinandersetzung mit dem Jobcenter oder dem Sozialamt nicht mehr gewachsen. Das liegt zum Teil an den Fehlern, die auf der Seite der Behörden gemacht werden, einer oft unklaren Rechtslage aufgrund der Hartz-IV-Reformen und zum Teil aber auch an Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Betroffenen und den Mitarbeitern der Behörde.

Für die Beratung in diesem Rechtsgebiet ist es notwendig, dass sich die Betroffenen vorher einen Beratungshilfeberechtigungschein beim Amtsgericht besorgen.

Die rechtlichen Ausführungen dieser Seite sind lediglich Grundzüge der rechtlichen Regelung. Sie ersetzen keinesfalls eine ausführliche Rechtsberatung und können und sollen für Sie kein Ersatz einer anwaltlichen Beratung sein.

Bei Fragen können Sie mir eine E-Mail schicken. Durch eine solche Anfrage entstehen keine Anwaltskosten. Eine kostenpflichtige Angelegenheit entsteht erst, wenn ich Sie rechtlich berate oder vertrete. Darauf werde ich allerdings vorher hinweisen.

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld
Fachanwalt für Familienrecht
Kostenlose Sofort-E-Mail an Rechtsanwalt Volker Stadtfeld
Tel. 02131/9665-55

Rechtsberatung:

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