Kaarst | Neuss | Sozialrecht

Obergrenze der Miete für Hartz-IV-Empfänger in Neuss erhöht

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 17. Februar 2017

Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach SGB II und SGB XII (ALG 2, Sozialgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt etc.) haben einen Anspruch darauf, dass die „angemessenen“ Kosten der Unterkunft und Heizung vom Jobcenter oder dem Träger der Grundsicherung übernommen werden. Was jedoch angemessen ist, ist oft Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Ob die gesetzliche Regelung überhaupt verfassungsgemäß ist, ist Gegenstand mehrerer Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.

Der Rhein-Kreis Neuss hat zur Festlegung der angeblich angemessenen Kosten einen sogenannten sozialen Mietspiegel erstellt. In diesem sind die jeweiligen Obergrenzen der Bruttokaltmiete für die verschiedenen Kommunen im Kreis enthalten. Darüber hinausgehende Kosten der Unterkunft werden in der Regel von den Behörden nicht übernommen. Ob diese Obergrenzen bzw. die Ermittlung der Grenzen  den Vorgaben des Bundessozialgerichts entsprechen, muss hier offen bleiben. Eine kurze Rechtsprechungsrecherche ergab kein Ergebnis.

Zum 01.02.2017 hat der Rhein-Kreis Neuss die Obergrenzen erhöht. Die jeweiligen Obergrenzen können Sie dieser Tabelle des Jobcenters Rhein-Kreis Neuss entnehmen.

Beispiel: Für den Bereich der Stadt Kaarst wurde die Obergrenze der Bruttokaltmiete für einen 1-Personen-Haushalt von 435,00 € auf 458,50 € angehoben.

Betroffene, die bisher nicht die volle Miete erhalten haben, sollten sich an das Jobcenter oder die Sozialämter wenden und die erhöhten Beträge einfordern. Es ist nicht absehbar, ob die Behörden die erhöhten Beträge automatisch und zeitnah berücksichtigen.

Wer aktuell Leistungsbescheide für die Zeit ab Februar 2017 erhält bzw. erhalten hat, die die erhöhte Obergrenze nicht berücksichtigen, sollte Widerspruch erheben, wenn die Frist dazu ( 1 Monat) noch nicht abgelaufen ist. Dazu kann anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Auf die Möglichkeit der Beratungshilfe möchte ich ausdrücklich hinweisen.

UPDATE: Zum 01.02.2019 wurde die Obergrenze erneut erhöht.

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld
Fachanwalt für Familienrecht
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Tel. 02131/9665-55

Rechtsberatung:

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