Kaarst | Sozialrecht

Neue Obergrenze der Miete für Hartz-IV-Empfänger in Neuss 2019

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 25. Januar 2019

Wie hier bereits dargelegt, erhalten Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII nur die angeblich „angemessenen“ Kosten der Unterkunft (Miete und Nebenkosten) vom Jobcenter oder Sozialamt.

Zum 01.02.2019 hat der Rhein-Kreis Neuss diese Obergrenzen erhöht. In der Stadt Kaarst erfolgt eine Erhöhung der Bruttokaltmiete von 458,50 € auf 475,50 € für einen Ein-Personen-Haushalt. Die vollständige Tabelle der Kosten für alle Kommunen im Kreis Neuss finden Sie hier.

Betroffene, die bisher nicht die volle Miete erhalten haben, sollten sich an das Jobcenter oder die Sozialämter wenden und die erhöhten Beträge einfordern. Es ist nämlich nicht absehbar, ob die Behörden die erhöhten Beträge automatisch und zeitnah berücksichtigen. Erfolgt dies nicht, kann gegen aktuelle Bescheide Widerspruch erhoben werden. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat.

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld
Fachanwalt für Familienrecht
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Tel. 02131/9665-55

Rechtsberatung:

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