Sozialrecht

LSG NRW zur angemessenen Wohnungsgröße bei ALG-II-Bezug

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 26. Juli 2011

Das Landessozialgericht NRW hat in seinem Urteil vom 16.05.2011, Az: L 19 AS 2202/10, entschieden, dass die angemessene Wohnungsgröße für einen Einpersonen-Haushalt bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II 50 m² beträgt.

Bisher wurden die angemessenen Kosten für 45 m² übernommen. Der 19. Senat stellt sich mit dieser Entscheidung gegen den 9. Senat des LSG NRW, der im April 2010 entschieden hatte, dass 45 m² angemessen seien.

Es wurde die Revision zugelassen. Das Verfahren ist nun beim Bundessozialgericht anhängig. (B 4 AS 109/11 R)

Vermutlich werden die Jobcenter diese Entscheidung noch nicht umsetzen, da sie nicht rechtskräftig ist. Das Jobcenter des Rhein-Kreis Neuss hat auf seiner Homepage jedenfalls nach wie vor die Höchstgrenze mit 45 m² angegeben. In einem Verfahren, dass beim SG Düsseldorf anhängig ist, bleibt das Jobcenter Mönchengladbach ebenfalls bei seiner Auffassung, dass 45 m² angemessen seien.

Nach der Entscheidung des LSG müssten auch die Höchstgrenzen der Nettomieten, die das Jobcenter für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden (Korschenbroich, Jüchen, Rommerskirchen, Grevenbroich, Meerbusch, Neuss, Kaarst, Dormagen) in unterschiedlicher Höhe angibt, nach oben angepasst werden.

Konsequenterweise müssten dann auch die angemessenen Wohnungsgrößen für Mehrpersonen-Haushalte erhöht werden.

Da die Jobcenter die größere Wohnungsfläche voraussichtlich nicht akzeptieren werden, bevor das BSG das Urteil des LSG NRW bestätigt hat (was ungewiss ist), kann allen Betroffenen nur geraten werden, Widerspruch einzulegen. Es sollten auch Überprüfungsanträge im Hinblick auf ältere Leistungsbescheide gestellt werden.

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld
Fachanwalt für Familienrecht
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