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Bundessozialgericht zur angemessenen Wohnungsgröße bei ALG-II-Bezug

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 22. Mai 2012

Das BSG (AZ: B 4 AS 109/11 R) hat die Entscheidung des Landessozialgerichts NRW zur angemessenen Wohnungsgröße bei Bezug von Arbeitslosengeld II in NRW bestätigt. Zu dieser Entscheidung mehr hier.

Für Ein-Personen-Haushalte ist dementsprechend von einer angemessenen Wohnungsgröße von bis zu 50 qm auszugehen.

Bisher waren die Jobcenter von einer angemessenen Größe von 45 qm ausgegangen.

Betroffene in NRW, denen Leistung gekürzt oder nicht bewilligt wurden, weil die Wohnungskosten nicht angemessen wären, sollten Ihre Bescheide prüfen und gegebenenfalls Widerspruch einlegen. Im Hinblick auf ältere Bescheide können Überprüfungsanträge gestellt werden.

Bei rechtswidrigen Kürzungen müssen dann Nachzahlungen erfolgen.

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld
Fachanwalt für Familienrecht
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Tel. 02131/9665-55

Rechtsberatung:

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