Allgemein

Anwalt zu teuer? Kosten des Rechtsanwalts, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 3. März 2008

Der Beitrag befasst sich mit dem Honorar des Rechtsanwalts in zivilrechtlichen Fällen und den Möglichkeiten der staatlichen Hilfe.

Das Honorar des Rechtsanwalts richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und ist vom Gegenstandswert abhängig, wenn keine besondere Honorarvereinbarung abgeschlossen wurde.

Dies bedeutet, dass das Honorar des Rechtsanwalts um so höher ausfällt, desto höher der Gegenstandswert ist. Dieser richtet sich nach dem Gegenstand des Rechtsstreits. Bei einer eingeklagten Forderung von z.B. 850,00 € beträgt das Honorar des Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in erster Instanz bis zum Urteil 182,50 € zzgl. der jeweiligen Umsatzsteuer (derzeit bei 19 % also insgesamt 217,18).

Hinzu kommen können im Einzelfall weitere Auslagen, wie z.B. Fahrtkosten.

Bei einem Streitwert von 3.000,00 € beläufen sich die Anwaltskosten auf derzeit brutto 586,08 €.

Weitere Kosten können selbstverständlich durch weitere Tätigkeiten, wie z.B. außergerichtliche Bearbeitung des Falles oder Abschluss einer Einigung, anfallen.

Weitere Informationen zu den Anwaltskosten finden Sie hier.

Werden abweichende Honorarvereinbarungen getroffen, so handelt es sich meist um Stundensätze. Diese liegen je nach Fall und Rechtsgebiet ca. zwischen 150,00 € und 350,00 € je Stunde zzgl. Umsatzsteuer.

Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe

Da es für jeden möglich sein muss, seine Rechte zu verfolgen oder sich gegen ungerechtfertigte Inanspruchnahme zu verteidigen, gewähren der Staat und die Rechtsanwälte Prozesskostenhilfe (PKH) und Beratungshilfe (das früher sog. „Armenrecht“), wenn jemand die Kosten seines Rechtsanwalts aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht tragen kann.

Neben den wirtschaftlichen Verhältnissen sind die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage oder Rechtsverteidigung auch von Bedeutung. Für eine von vornherein unbegründete Klage z.B. erhält niemand Prozesskostenhilfe.

Die Prozesskostenhilfe trägt die eigenen Rechtsanwaltskosten und die Gerichtskosten, nicht aber Kosten, die der Gegenseite eventuell zu erstatten sind.

Je nach Einkommens- und Vermögensverhältnissen wird die Prozesskostenhilfe ratenfrei oder mit Ratenzahlung bewilligt, wobei sich die Ratenhöhe wiederum nach dem Einkommen richtet.

Bei der Ermittlung des Einkommens werden auch Belastungen wie Wohnkosten und Kreditraten berücksichtigt, außerdem gibt es Freibeträge, auch für Angehörige, denen Unterhalt zu gewähren ist.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt daher durchaus auch bei durchschnittlichen Einkünften in Betracht, keinesfalls nur bei Sozialhilfeempfängern.

Der Rechtsanwalt beantragt für Sie Prozesskostenhilfe, wenn Sie ihn darauf ansprechen. Zur Beantragung muss die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (sog. PKH-Formular) von Ihnen ausgefüllt, unterschrieben und mit den notwendigen Belegen versehen werden.

Das PKH-Formular steht Ihnen hier zur Verfügung.

Weiteres zur Prozesskostenhilfe finden Sie bei wikipedia.

Beratungshilfe ist das Pendant zur PKH, allerdings für die außergerichtliche Beratung und Vertretung. Sinnvollerweise beantragt man die Beratungshilfe selbst beim zuständigen Amtsgericht. Dieses stellt einen Beratungshilfeberechtigungsschein aus, wenn die wirtschaftlichen Vorraussetzungen erfüllt sind. Diesen Berechtigungsschein legen Sie dann einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl vor. Bis auf eine Selbstbeteiligung von 10,00 € müssen Sie dann keine Zahlung an den Rechtsanwalt vornehmen. Der Anwalt kann die Selbstbeteiligung erlassen.

Es ist auch möglich, dass der Rechtsanwalt nachträglich für Sie Beratungshilfe beantragt. Dies ist allerdings nicht ganz so gern gesehen, denn in diesen Fällen trägt der Rechtsanwalt das Risiko, dass, aus welchen Gründen auch immer, Beratungshilfe nicht gewährt wird und der Rechtsanwalt damit ganz ohne Honorierung seiner Bemühungen da steht. außerdem erhöht dies den Verwaltungsaufwand und damit die Kosten des Rechtsanwalts. Da dem Rechtsanwalt für eine Beratung auf Beratungshilfe ohnehin nur 30,00 € gezahlt werden, sollten Sie den Aufwand möglichst gering halten, da bereits die laufenden Fixkosten aus diesem Betrag bei weitem nicht erwirtschaftet werden können.

Für die Zukunft ist eine Änderung des Beratungshilferechts geplant. Danach soll die nachträgliche Beantragung von Beratungshilfe nicht mehr zulässig sein.

Eine informative und verständliche Zusammenfassung zu Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe hat das Bundesjustizministerium hier veröffentlicht.

Falls Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe für Sie nicht in Betracht kommen, müssen die Anwaltskosten für Sie nicht unfinanzierbar sein. Wenn das Honorar nicht in einer Summe gezahlt werden kann, sind viele Rechtsanwälte bereit, Ratenzahlungen zu vereinbaren, gegebenenfalls auch ohne Zinsen zu berechnen.

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Rechtsanwalt Volker Stadtfeld
Fachanwalt für Familienrecht
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Rechtsberatung:

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