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Die fristlose Entlassung der Supermarktkassiererin

Rechtsanwalt Ralf Klingen am 19. Mai 2009

Es war ein Fall, der Deutschland Anfang des Jahres in zwei Lager spaltete: Die fristlose Entlassung der Kassiererin „E­m­mely“. Vor­geworfen wur­de ihr, Pfandbons im Wert von 1,30 € unterschlagen zu haben. Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Kündigung durch ihren Arbeitgeber für rechtens erklärt.

» Der Fall

Der Rechtsstreit hat bundesweit Aufsehen erregt, weil „Emmely“ bereits seit 30 Jahren in dem Supermarkt beschäftigt war. Zudem hatte aus ihrer Sicht die Kündigung mit ihrer gewerkschaftlichen Arbeit und der Teilnahme an einem Streik in Zusammenhang gestanden.
So sehr man sich auch mit ihr solidarisiert: Das Urteil entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Die rechtswidrige und vorsätzliche Verletzung des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers ist als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich geeignet.
Und zwar selbst dann, wenn die Sachen nur geringen Wert besitzen.
Das gilt auch für den Verdacht, dass eine solche Straftat vorliegt. Entscheidend ist, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angesichts dringender Verdachtsmomente für das Vorliegen einer Straftat noch zumutbar ist oder nicht.
Gegen „Emmely“ sprach, dass sie im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet hatte, den Verdacht auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versuchte und sich im Prozess wahrheitswidrig eingelassen hatte. Dadurch war der Vertrauensverlust irreparabel geworden.

» Das Fazit

Allein der dringende Verdacht einer schuldhaften Pflichtverletzung – meist eine Straftat – der sich aus objektiven Tatsachen ergibt, kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Der Sachverhalt muss vom Arbeitgeber aufgeklärt und der Arbeitnehmer angehört werden. Die Tat muss aber nicht bewiesen sein!

Rechtsanwalt Ralf Klingen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Tel. 02131/9665-55

Rechtsberatung:

Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, die nicht unbedingt der Auffassung der Breuer, Klingen, Goldkamp Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB oder der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.

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