Allgemein | Arbeitsrecht

Abmahnung: An Fristen gebunden?

Rechtsanwalt Ralf Klingen am 19. November 2013

Vor jeder verhaltensbedingten Kündigung muss wenigstens eine Abmahnung erfolgen. Das ist die Regel und hängt letztlich damit zusammen, dass eine Kündigung, also auch eine fristgerechte Beendigung des Arbeitsverhältnisses zumindest im Anwendungsbereich des allgemeinen Kündigungsschutzes, das letzte Mittel sein sollte.
Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass bei einer Kündigung wegen eines Fehlverhaltens des Arbeitsnehmers nur in ganz extremen Ausnahmefällen eine fristlose (außerordentliche), aber auch eine fristgerechte (ordentliche) Kündigung durch den Arbeitgeber nur dann rechtmäßig ist, wenn der Arbeitnehmer zuvor wegen einer gleichartigen Pflichtverletzung per Abmahnung gerügt worden ist. Letztlich kann die Abmahnung auch als Androhung der Kündigung für den Fall einer Wiederholung einer Pflichtverletzung bezeichnet werden.

»  Fehlverhalten wird angemahnt
Mit einer Abmahnung gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu verstehen, dass er diesmal noch auf eine Kündigung wegen des gerügten Verstoßes verzichtet. Allerdings kann der Arbeitgeber dann auch nicht wegen desselben Fehlverhaltens eine Kündigung aussprechen. Dieser Grund ist also verbraucht.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Abmahnung nicht unverzüglich aussprechen, auch die Zwei-Wochen-Ausschlussfrist des § 626 Absatz II, Satz 1 BGB gilt nicht. Es empfiehlt sich allerdings, die Abmahnung möglichst bald nach dem Bekanntwerden der Pflichtverletzung auszusprechen. Denn dann ist der konkrete Sachverhalt noch klar und präsent und auch für den Arbeitnehmer nachvollziehbar. Außerdem soll der Arbeitnehmer ja mit dem Fehlverhalten konfrontiert werden, damit sich das Verhalten in der Folge verbessert. Wartet der Arbeitgeber zu lange mit einer Abmahnung und kommt dann ein weiteres Fehlverhalten hinzu, das für sich genommen wieder eine Abmahnung rechtfertigen würde, dann kann der Arbeitgeber trotz des weiteren Verstoßes nicht kündigen. Der Arbeitgeber ist dann gezwungen, den in der entfernteren Vergangenheit liegenden Fehltritt und den aktuellen Fehltritt zusammenzufassen. Denn der Arbeitnehmer soll ja durch die Abmahnung gewarnt und zugleich angehalten werden, sein Verhalten zu bessern. Damit der Arbeitnehmer sich bessern kann, muss er Gelegenheit erhalten dies zu tun, sein Verhalten also zu korrigieren. Dafür muss der Arbeitgeber eine gewisse Zeit abwarten.

»  Das Fazit

Man kann im Ergebnis festhalten, dass eine Abmahnung am besten zeitnah nach dem festgestellten Verstoß erfolgt. Der Arbeitgeber kann auch noch mehrere Wochen später ein Fehlverhalten rügen und für ähnliche Fehler im Verhalten des Arbeitnehmers mit einer Kündigung drohen.

Rechtsanwalt Ralf Klingen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Tel. 02131/9665-55

Rechtsberatung:

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