IT-Recht

Abmahnung bei Anschluss mit mehreren Inhabern

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 19. Februar 2010

Sind bei einem Internetanschluss zwei oder mehr Personen als Inhaber eingetragen, ist fraglich, ob sie bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung (z.B. Filesharing) auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können.

Die Urheberrechteinhaber nehmen Anschlussinhaber mit der Begründung in Anspruch, sie hätten die Verletzung entweder selbst begangen oder ihre Kontroll- und Sicherungspflichten gegenüber Mitnutzern des Anschlusses verletzt.

Dies lässt sich, wenn der Anschluss auf zwei oder mehr Personen eingetragen ist, jedoch nicht beweisen. Der einzelne Mitinhaber kann nicht sicher als Verantwortlicher identifiziert werden, weil neben der Möglichkeit der Selbsttäterschaft oder der Täterschaft durch einen Dritten noch die Möglichkeit in Betracht kommt, dass ein anderer Mitinhaber die Verletzungshandlung begangen hat.

Die Störerhaftung setzt voraus, dass sich die Urheberrechtsverletzung kausal auf die Verletzung von Prüfpflichten zurückführen lässt, d.h. mangelnde Kontrolle und Sicherung des Anschlusses Grund für die Urheberrechtsverletzung war (siehe Hintergrund: Störerhaftung bei Filesharing).

Die Anschlussinhaber können untereinander Urheberrechtsverletzungen nicht effektiv unterbinden. Im Rahmen der Störerhaftung kann jedoch nur Zumutbares gefordert werden.

Leider lassen sich viele Abgemahnte gegenüber den Abmahnanwälten unglücklich ein oder reagieren überhaupt nicht auf die Abmahnung. Im Falle einer Abmahnung kommt es jedoch darauf an, Fehler zu vermeiden und sich überlegt zu verteidigen.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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