Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung ernst nehmen
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 18. August 2008Wenn man eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhält, sollte man überlegt reagieren.
Das Vorgehen der Abmahnanwälte
Inzwischen haben die Urheberrechteinhaber durch eine gesetzliche Neuregelung die Möglichkeit, direkt beim Internetprovider eine Auskunft zu erwirken, an welchen Anschluss die IP-Adresse vergeben war.
Früher mussten die Abmahnanwälte wie folgt vorgehen: Nach Feststellung einer Urheberrechtsverletzung wird zunächst eine Strafanzeige gestellt. Da die Abmahnanwälte die persönlichen Daten eines Anschlussinhabers nicht selbst von den Internetprovidern anfordern konnten, bedienten sie sich so der Hilfe der Staatsanwaltschaft. Diese ermittelt den Anschlussinhaber. Zwar stellt die Staatsanwaltschaft danach häufig das Strafverfahren wegen Geringfügigkeit ein. Die Abmahnanwälte nehmen jedoch Einsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte und erhalten so Namen und Adresse des Anschlussinhabers.
Der Anschlussinhaber wird dann angeschrieben und zur kurzfristigen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages aufgefordert (Abmahnung).
Diese und die folgenden Aufgaben werden in der Regel von Kanzleien erledigt, die eine Vielzahl von Abmahnungen verschicken und somit auf entsprechende Erfahrung und fundierte Rechtskenntnisse zurückgreifen können, z.B. von der Kanzlei C-S-R, der Kanzlei Nümann & Lang, der Kanzlei Rasch, der Kanzlei Schutt Waetke.
Leider verzichten viele Anschlussinhaber auf professionelle Unterstützung, lassen sich unglücklich ein oder reagieren gar nicht. Ein wesentlicher Teil der einschlägigen Gerichtsurteile kommt so zustande.
Die Verteidigungsstrategie
Die Anschlussinhaber sollten die Abmahnung ernst nehmen, auch wenn sie selbst die betreffende Datei nicht heruntergeladen oder zum Herunterladen zur Verfügung gestellt haben.
In der Rechtssprechung wurde eine Haftung des Anschlussinhabers in einigen Fällen bejaht, in anderen verneint. Uneinheitlich entscheiden die Gerichte auch im Falle eines offenen WLAN. außerdem sollte man sich wehren, wenn mehrere Personen als Inhaber des fraglichen Anschlusses eingetragen sind.
In allen Fällen sollte überprüft werden, ob der Abgemahnte überhaupt Prüfpflichten verletzt hat.
Bei einer Abmahnung kommt es darauf an, Fehler zu vermeiden und sich überlegt zu verteidigen.
In vielen Fällen ist es möglich, insbesondere die Schadensersatzforderung erfolgreich abzuwehren. Wir gehen dabei wie folgt vor:
- Der Anschlussinhaber nimmt telefonisch oder per Sofort-E-Mail (siehe unten), mit uns Kontakt auf.
- In einem Erstberatungsgespräch werden die Einzelheiten des Falles geklärt und die Reaktion vorbereitet.
- Wir antworten kurzfristig auf die Abmahnung und korrespondieren für den Anschlussinhaber mit den gegnerischen Rechtsanwälten.
Rechtsberatung:
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