Filesharing-Abmahnung: Vier Verteidigungstipps
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 19. Januar 2013Wer eine Abmahnung wegen einer Raubkopie bekommt, muss sich entscheiden: Zurückweisen oder zahlen?
Tipp 1: Freiwillige Unterlassungserklärung abgeben
Die Abmahnung einfach zu ignorieren, ist riskant. Zwar verfolgen die Kanzleien den Anspruch oft nicht weiter. Aber wenn doch Klage erhoben oder eine einstweilige Verfügung beantragt wird, kann eine Niederlage mehrere tausend Euro teuer werden.
Besser ist es, eine freiwillige Unterlassungserklärung abzugeben. Dadurch wird ein Großteil des Streits – der Unterlassungsanspruch – erledigt, so dass im Falle eines Gerichtsverfahrens die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren erheblich gesenkt sind.
Tipp 2: Nicht die vorformulierte Erklärung der Abmahnkanzlei unterschreiben
Die von der Abmahnkanzlei vorformulierte Unterlassungserklärung sollte nicht unterschrieben werden, weil sie oft nachteilige Klauseln wie ein Schuldeingeständnis, Zahlungsversprechen und zu hohes Vertragsstrafenversprechen enthält.
Besser ist es, Formulierungen wie in der folgenden modifizierten Unterlassungserklärung zu verwenden:
„Freiwillige Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ohne Schuldeingeständnis
Ich erkläre hiermit ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, jedoch mit Rechtsbindungswillen, gegenüber dem Rechteinhaber …:
Ich werde es unterlassen, das urheberrechtlich geschützte Werk … oder Teile hiervon in Tauschbörsen öffentlich zugänglich zu machen.
Ich verpflichte mich, im Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorstehend übernommene Unterlassungserklärung eine vom Rechteinhaber nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall gerichtlich zu überprüfende Vetragsstrafe an den Rechteinhaber zu zahlen.
Die vorstehenden Verpflichtungen werden nach schriftlicher Annahme, die innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärung erfolgen kann, wirksam. Sie stehen unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d.h. auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig.
Ort, Datum, Unterschrift“
Bei dem vorstehenden Muster handelt es sich nur um ein Beispiel. Gegebenenfalls müssen in Ihrem Fall andere Formulierungen verwendet werden.
Wichtig ist, klarzustellen, dass die Erklärung freiwillig und ohne Schuldeingeständnis erfolgt. Darüber hinaus sollte man eine Vertragsstrafenklausel verwenden, die die Höhe der im Wiederholungsfall entstehenden Vertragsstrafe gerichtlich überprüfbar macht.
Tipp 3: Wiederholung ausschließen
Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, muss unbedingt darauf achten, dass ab sofort keine Werke der Gegenseite mehr zum Herauf- oder Herunterladen an seinem Anschluss bereit stehen, da ansonsten die Vertragsstrafe fällig würde, die mehrere tausend Euro betragen kann.
Tipp 4: Schadensersatz nur als Verantwortlicher zahlen
Regelmäßig verlangen die Abmahnkanzleien Schadensersatz, zumindest Zahlung der Rechtsanwaltskosten. Dieser Forderung sollte man nur nachkommen, wenn man für die Urheberrechtsverletzung tatsächlich verantwortlich ist.
Verantwortlich ist man als Anschlussinhaber nur, wenn man die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hat oder es zu der Verletzung gekommen ist, weil man den Anschluss unzureichend gesichert hat. Die Rechtsprechung bezeichnet die Sicherungspflichten als Prüf- und Handlungspflichten: Der Anschlussinhaber muss den Anschluss technisch sichern, z.B. einen WLAN-Zugang mit WPA2-Verschlüsselung passwortgeschützt betreiben. Er muss minderjährige Kinder aufklären und beaufsichtigen. Er muss darüber hinaus einschreiten, wenn ihm Urheberrechtsverletzungen bekannt werden.
Nicht zahlen muss der Anschlussinhaber, wenn ein anderes erwachsenes Haushaltsmitglied – z.B. der Partner oder die volljährigen Kinder – die Verletzung begangen haben und der Anschlussinhaber davon nichts ahnen musste. In einem solchen Fall sollte man sich gegen die Zahlungsaufforderung der Abmahnkanzlei wehren und einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragen.
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