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Keine Haftung für Ehepartner: LG Düsseldorf weist Abmahn-Klage der I-ON NEW MEDIA ab

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 22. April 2014

Laut Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19.03.2014 haftet eine von uns vertretene Anschlussinhaberin nicht für angebliche Urheberrechtsverletzungen, die ihr Ehemann vom häuslichen Internetanschluss begangen haben soll (Az. 12 O 130/13).

Wir hatten auf die Klage knapp erwidert: „Es wird beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Sie hat die angebliche Urheberrechtsverletzung nicht begangen. Der Internetanschluss wird von ihrem erwachsenen Ehemann mit genutzt. Anhaltspunkte dafür, dass von ihrem Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen begangen werden, hatte die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt nicht.“

Dieser Sachvortrag reichte dem LG Düsseldorf zur Klageabweisung. Die Grundlagen für eine tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit der Beklagten seien damit erschüttert. Die Beweislast für einen vom Beklagtenvortrag abweichenden Sachverhalt verbleibe beim Anspruchsteller. Die sekundäre Darlegungslast führe nicht zu einer Beweislastumkehr.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Unterlassung und Ersatz von Schäden infolge einer angeblichen Verletzung ihrer Leistungsschutzrechte durch die Beklagte sowie den Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung.

Die Klägerin ist Lizenznehmerin und Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte des Filmwerks „Cherry Bomb“ unter anderem für das Lizenzgebiet Deutschland. Sie hat die ursprüngliche Fassung des Filmwerks ins Deutsche übersetzen lassen und dafür sämtliche Kosten getragen. Sämtliche Rechte an der deutschen Synchronfassung liegen bei der Klägerin. Der Film wurde in Deutschland am 28.9.2012 erstveröffentlicht. Online wird der Film als DVD zu einem Verkaufspreis von 9,98 EUR veräußert.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.11.2012 (Anl. K8) mahnte die Klägerin die Beklagte ab, weil am 28.9.2012 um 15:46:37 Uhr über den Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die lP-Adresse „88.152.175.113“ zugewiesen gewesen sei, mittels einer Filesharing-Software das Filmwerk „Cherry Bomb“ zum Download angeboten worden sei. Sie forderte sie auf, eine strafbewehrte Unterlassung- und Verpflichtungserklärung abzugeben und unterbreitete der Beklagten ein Vergleichsangebot dahin, zur Erledigung sämtlicher infrage kommender Schadensersatzansprüche einen Pauschalbetrag i.H.v. 1298 EUR zu zahlen. Eine Reaktion der Beklagten erfolgte nicht. Die Klägerin begehrt insoweit ausgehend von einem Streitwert i.H.v. 20.000 EUR die Erstattung von Anwaltskosten i.H.v. 859,80 EUR.

Die Klägerin trägt vor:

Durch die Firma IPP International UG (IPP) sei in Person des Ermittlers T… F… festgestellt worden, dass der streitgegenständliche Film durch einen Nutzer zum Abruf (download) auf der Tauschbörse Vuze 4.7.2.0 über die der Beklagten zugeordneten IP Adresse 88.152.175.113 angeboten worden sei. Der Hashwert stimme mit dem Hashwert des streitgegenständIichen Filmwerks der Klägerin überein.

Die Beklagte habe die gegen sie bestehende Vermutung einer täterschaftlich begangenen Rechtsverletzung nicht hinreichend erschüttern können. Jedenfalls aber hafte sie als Störer.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, den urheberrechtlich geschützten FiIm der Klägerin „Cherry Bomb“ ohne EinwilIigung der KIägerin im Internet über eine Filesharingbörse öffentlich zugänglich zu machen;

2. an die Klägerin einen Schadensersatzbetrag i.H.v. 1000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zahlen;

3. an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 859,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Hilfsweise beantragt die Klägerin,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EU R ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung
bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, den urheberrechtlich geschützten Film der Klägerin „Cherry Bomb“ ohne Einwilligung der Klägerin im lnternet über eine Filesharingbörse öffentlich zugängIich zu machen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe die angebliche Urheberrechtsverletzung nicht begangen. Der Internetanschluss werde von ihrem erwachsenen Ehemann mitgenutzt. Anhaltspunkte dafür, dass von ihrem Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen begangen werden, habe sie nicht gehabt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sache- und Streitstandes wird auf die zwischen dem Prozessbevollmächtigten gewechselte Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 26.02.2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.

Die Klägerin kann weder UnterIassung noch Schadensersatz noch Erstattung der Abmahnkosten gemäß §§ 97 Abs. 1, 97a, 19a UrhG beanspruchen, weil nicht feststeht, dass die Beklagte als Täterin für die von den Klägerinnen behaupteten Rechtsverletzungen im Sinne von § 19a UrhG verantwortlich ist.

Dabei kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Ermittlungen der lPP zutreffend waren und am 28.9.2012 um 15:46:37 Uhr über den Internet Anschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die IP Adresse „88.152.175.113″ zugewiesen war, mittels einer Filesharing-Software der Film „Cherry Bomb“ für den Abruf durch andere Teilnehmer des Filesharing-Systems verfügbar gemacht wurden, und die genannte IP-Adresse dem Internet-Anschluss der Beklagten zuzuordnen war.

Die Beklagte ist jedenfalls der ihr nach der Rechtsprechung des BGH obliegenden sekundären Darlegungslast (BGH GRUR 2010, 633 – Sommer unseres Lebens) nachgekommen.

Die Beklagte hat dargetan, dass sie nicht als Täterin für die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen in Betracht kommt, weil sie die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen habe und der Internetanschluss von ihrem erwachsenen Ehemann mit genutzt werde.

Damit hat sie einen Sachverhalt vorgetragen, der – die Wahrheit unterstellt – eine täterschaftliche Haftung der Beklagten ausgeschlossen erscheinen lässt. Anhaltspunkte für einen der prozessualen Wahrheitspflicht zuwider laufenden Vortrag haben sich nicht ergeben. lm Rahmen der der Kammer obliegenden freien Beweiswürdigung hat dies zur Folge, dass die Grundlagen für eine etwaige anzunehmende tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit der Beklagten (so BGH GRUR 2010, 633 [634 Tz.12] – Sommer unseres Lebens) erschüttert sind.

Die Kammer hat wiederholt entschieden, dass die Klägerin nach Auffassung der Kammer das Wesen der sekundären Darlegungslast verkennt, wenn sie von der Beklagten einen Beweis für ihre Darlegungen fordert und meint, ihren Vortrag im Rahmen der sekundären Darlegungslast mit der Folge, dass die Beklagte diesen beweisen müsse, bestreiten zu können. Die sekundäre DarIegungslast umfasst nicht die Pflicht des Behauptenden, diesen Sachverhalt gegebenenfalls zu beweisen (Reichold in: Thomas/Putzo, 29. Auflage 2008, vor § 284 ZPO Rn. 18). Daran hält die Kammer nach erneuter Überprüfung fest.

Es erscheint schon zweifelhaft, ob es sich noch im Rahmen einer tatsächlichen Vermutung hält, von einer bestimmten tatsächlichen und rechtlichen Stellung auf die Verantwortlichkeit für Rechtsverletzungen zu schließen; die Kammer verkennt nicht, dass tatsächliche Vermutungen auch in Bezug auf Umstände anerkannt sind, die mit einer Wertung verbunden sind. Die Verantwortlichkeit für Rechtsverletzungen ist hingegen kein tatsächlicher Umstand mit wartenden Elementen mehr, sondern eine reine rechtliche Bewertung.

Jedenfalls genügt zur Entkräftung der Vermutung die ernsthafte Möglichkeit, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (BGH, GRUR 2013, 511 [514] Tz. 34 – Morpheus).

Selbst in der die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers postulierenden Entscheidung führt der Bundesgerichtshof an anderer Stelle aus, dass die IP Adresse anders als eBay-Konto-Zugangsdaten bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über die Person geben könne, die zu einem konkreten Zeitpunkt den Anschluss nutzt (BGH aaO. [Tz.14]; auf diesen Widerspruch weisen auch Spindler, CR 2010, 592 [593], Schwartmann/Kocks, K&R 2010, 433 [436] sowie Galetzka/Stamer, K&R 2012, 1 [12] hin). Vor dem Hintergrund, dass tatsächlichen Vermutungen ein unterschiedlich starkes menschliches Erfahrungswissen zugrunde liegt und Fälle zu beobachten sind, wo tatsächliche Vermutungen im Einzelnen als Indiz geeignet sind, aber für sich genommen noch nicht das Vorliegen einer vorläufigen Überzeugung des Richters begründen können (so Prütting in einem der Kammer in mehreren Verfahren vorgelegten Gutachten vom 05.10.2012), vermag die Kammer der vom Bundesgerichtshof konstatierten tatsächlichen Vermutung nicht mehr als Indiz-Charakter zu entnehmen, so dass an die Widerlegung keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen sind. Dafür spricht auch die bereits erwähnte neuere höchstrichterliche Entscheidung (BGH Morpheus, aaO.), in der in der Sache entschieden wurde und keine Zurückverweisung erfolgt ist, obgleich im lnstanzenzug keine Beweisaufnahme hinsichtlich des eindeutig als streitig bezeichneten Sachverhalts (OLG Köln, ZUM 2012, 697 [698]) stattgefunden hat (vgl. auch LG Köln, BeckRS 2011, 90547).

Auch in der Literatur ist die postulierte tatsächliche Vermutung mitunter dahingehend verstanden worden, dass die Auswirkungen der Vermutung unter dem Gesichtspunkt der Behauptungslast zu beurteilen sind (Laumen in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Auflage 2012, § 288 ZPO Rn 81). Diese indes ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen, wobei die sekundäre Behauptungslast nicht so weit geht, dass die beklagte Partei neben einem substantiierten Vortrag auch entsprechende Beweismittel bezeichnen müsste (Laumen aaO. unter Verweis auf BGH NJW 2008,982 [984]).

Der anders Iautenden Rechtsmeinung, der sekundär Darlegungsbelastete müsse die Wahrheit seiner Behauptung beweisen, folgt die Kammer nicht; von dem Vertreter dieser Auffassung wird an anderer Stelle zu den als Indiz geeigneten, für sich genommen aber noch nicht das Vorliegen einer vorläufigen Überzeugung des Richters begründenden Vermutungen ausgeführt, in solchen Fällen könnten sie „im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigt werden, ohne dass allein aufgrund der tatsächlichen Vermutung bereits ein Gegenbeweis von der Gegenseite zu führen wäre (Vgl. Laumen, in: Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, Grundlagen, 2. Aufl. 2009, S. 342 ff.)“. Letzteres entspricht aus den erörterten Erwägungen der Auffassung der Kammer.

Es verbleibt danach die Möglichkeit, dass Rechtsverletzungen durch den volljährigen Ehemann der Beklagten begangen wurden. Die Klägerin, die danach die anspruchsbegründenden Voraussetzungen darlegen und beweisen müsste, hat insoweit keinen geeigneten Beweis angetreten. Soweit sie bestreitet, dass zum fraglichen Tatzeitpunkt auch der Ehemann der Beklagten Zugriff auf den Internetanschluss hatte und sich bezieht auf das Zeugnis des Ehemannes der Beklagten sowie die Parteivernehmung der Beklagten, handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, dem die Kammer nicht nachgehen muss.

Auch eine Haftung der Beklagten als Störerin kommt nicht in Betracht. Durch Urteil vom 8.1.2014-I-ZR 169/12-BearShare hat der BGH entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht hat. Dass entsprechende Anhaltspunkte bestanden haben, hat die insoweit darlegungspflichtige Klägerin nicht vorgetragen. Sie hat sich darauf beschränkt zu bestreiten, dass für die Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte bestanden, ihren Ehemann zu belehren und zu kontrollieren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1 0.000,00 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung unterstreicht, dass die Vermutung gegen den Anschlussinhaber bereits erschüttert ist, wenn dieser behauptet, dass mehrere Personen in seinem Haushalt Zugriff auf den Anschluss haben. Der Anschlussinhaber muss dies nicht beweisen. Er muss auch keine weiteren Details, z.B. Namen der Mitbewohner, vortragen.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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