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LG Berlin: Gutgläubiger Erwerb eines Lamborghini

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 29. April 2014

Im Urteil vom 31.10.2013 – 95 O 16/13 – äußert sich das Landgericht Berlin zu den Voraussetzungen, unter denen das Pfandrecht an einem Auto gutgläubig erworben wird. Es verurteilte den Eigentümer, eine Leasingbank, zur Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II (Kraftfahrzeugbrief) an den von uns vertretenen Pfandrechtserwerber.

Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass sich echte Zulassungsbescheinigungen durch inhaltliche Perfektion und gefälschte Zulassungsbescheinigungen durch inhaltliche Fehler auszeichnen. Erkennt der Erwerber leicht überlesbare Schreibfehler nicht, etwa Buchstabendreher „ei“ statt „ie“ in kleiner Schrift, begründet dies nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gegen ihn. Auch die Kumulation übersehbarer Fehler führt nicht ohne weiteres zum Vorwurf grober Fahrlässigkeit.

Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Zulassungsbescheinigung Teil II, Nr. …, zum Fahrzeug Lamborghini Gallardo, Fahrzeug Identifizierungsnummer …, herauszugeben.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II, Nr. … zum Fahrzeug Lamborghini Gallardo, Fahrzeug-Identifizierungsnummer … seit dem 18.09.2012 in Verzug befindet und verpflichtet ist, der Klägerin alle daraus entstehenden Verzugsschäden zu ersetzen, insbesondere einen durch Zeitablauf bedingten Mindererlös bei der Verwertung des Fahrzeugs.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Herr A. verpfändete am 18. Oktober 2011 ein Fahrzeug vom Typ Lamborghini Gallardo bei der Klägerin, nachdem er bereits zuvor dieses Fahrzeug am 8. Januar 2010, am 22. Oktober 2010 und am 08. November 2010 bei der Klägerin beliehen und dreimal jeweils wieder ausgelöst hatte. Wegen der Einzelheiten zur Vereinbarung über den Abschluss eines Pfandkreditvertrages zwischen der Klägerin und Herrn A. wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Herr A. befand sich im Zeitpunkt des Abschlusses des Pfandkreditvertrags im Besitz des Fahrzeugs, der Fahrzeugschlüssel, einer Zulassungsbescheinigung Teil l (Fahrzeugschein) und einer Zulassungsbescheinigung Teil II, Nr. … (Fahrzeugbrief), für das verpfändete Fahrzeug. Diese Gegenstände übergab er dem Geschäftsführer der Klägerin.

Nach dem Inhalt der Zulassungsbescheinigung Teil II, die der Klägerin übergeben worden war, erfolgte die Erstzulassung am 24. Oktober 2007; die Zulassungsbescheinigung weist als Ausstellungsdatum den 22. Oktober 2009 aus; das Feld 25 enthält keine Eintragung. Ferner enthält das Feld Nr. 24 u.a. den Eintrag „E. Deutschland Vertreibsgesellschaft mbH“; eine Datumsangabe ist im Feld 24 nicht enthalten.

Am 15. Mai 2012 kam Herr A. bei einem Verkehrsunfall ums Leben.

Die Klägerin erfuhr nach dem Tod des Herrn A. von der Polizei, dass die von Herrn A. eingereichte Zulassungsbescheinigung Teil II, Nr. …, eine Fälschung war. Es war für die Fälschung Originalpapier für Zulassungsbescheinigungen Teil II verwendet worden; die der Klägerin vorgelegte Zulassungsbescheinigung war nicht von der Stadt Wuppertal ausgestellt worden.

Herr A. hatte bereits am 17. Juni 2009 bei der D. GmbH ein Darlehen über 108.000,00 Euro aufgenommen, welches er zum Erwerb des Fahrzeugs Lamborghini Gallardo verwendete. Das Fahrzeug war der …von dem verstorbenen Herrn A. zur Sicherheit übereignet worden. Wegen der Einzelheiten zum Inhalt des Darlehensvertrags wird auf die Anlage B 1 Bezug genommen. Die Zulassungsbescheinigung Teil II, …, verblieb bei der D. GmbH. lm Rahmen einer Abspaltung nach § 123 Abs. 2 Nr. 2 Umwandlungsgesetz wurden Autokredit-Geschäfte, zu denen auch der streitgegenständliche Sachverhalt zählt, von der D. GmbH auf die Beklagte übergeleitet. Die Rückzahlung des von Herrn A. aufgenommenen Kredits erfolgte nicht, auch nicht aus dem Nachlass des Verstorbenen.

Mit den E-Mails vom 07. September und 10. September 2012 (Anlage K 4) forderten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte zur Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II auf, wobei der Beklagten mit der E-Mail vom 10. September 2012 eine Frist bis zum 17. September 2012 gesetzt wurde. Eine Herausgabe durch die Beklagte erfolgte nicht.

Der Mitarbeiter L. der Beklagten teilte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorprozessual am 26. September 2012 telefonisch mit, dass die Beklagte zwischenzeitlich den Leasingvertrag des Herrn A. von der D. GmbH übernommen hatte und sich im Besitz der Zulassungsbescheinigung
befand.

Die Klägerin behauptet, Herr A. habe das aus dem Pfandkredit geschuldete Darlehen nicht zurückgezahlt. Für die beabsichtigte Verwertung des Fahrzeuges benötige sie das Original der Zulassungsbescheinigung Teil II.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr sei nicht der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Hinblick auf das Nichterkennen der Fälschung der Zulassungsbescheinigung Teil II zu machen. Es treffe nicht zu, dass im Feld 25 in jedem Fall, in dem das Ausstellungsdatum nach dem Erstzulassungsdatum liege, der Verbleib einer Erstbescheinigung vermerkt sei.

Da das ihr übergebene Garantieheft Eintragungen aus Italien enthalte, sei sie damals davon ausgegangen, dass das Fahrzeug zunächst in Italien zugelassen gewesen sei, so dass es keine deutsche Vorzulassung gegeben habe, deren Verbleib im Feld 25 hätte angegeben werden können. Zudem weise auch die Originalzulassungsbescheinigung insoweit eine Ungenauigkeit auf, weil auch insoweit ein Eintrag im Feld 25 nicht enthalten sei, obwohl ein Eintrag aber nach den eigenen Ausführungen der Beklagten auch in der Originalzulassungsbescheinigung Teil II erforderlich wäre.

Die E… Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH sei bis zum Jahr 2010 Importeur der Lamborghini SpA gewesen und demgemäß als Importeur auch in Fahrzeugbriefen bzw. Zulassungsbescheinigungen Teil II eingetragen worden. Als Pfandleiherin sei sie nicht verpflichtet, eine Zulassungsbescheinigung Teil II im Einzelnen darauf zu überprüfen, ob sie mit dem Leitfaden zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil l und Teil II übereinstimme. Bei dem Schreibfehler in der Firmenbezeichnung handele es sich um einen Buchstabendreher, der auch bei einem aufmerksamen Lesen unbemerkt bleiben könne.

Die Voraussetzungen für die Pfandverwertung seien gegeben, da das zugrunde liegende Darlehen nicht in vollständiger Höhe zurückgezahlt sei.

Die Klägerin behauptet, durch die verzögerte Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II sei sie derzeit daran gehindert, das bei ihr als Pfand hinterlegte Fahrzeug zu verwerten. Durch die verzögerte Verwertung entstehe ihr ein Schaden in Form eines Mindererlöses, weil das Fahrzeug mit zunehmendem Alter an Wert verliere. Die exakte Schadenshöhe sei erst zu beziffern, wenn der Zeitpunkt feststehe, zu dem sie als Klägerin nach Erhalt der Zulassungsbescheinigung Teil II von der Beklagten das Fahrzeug verwerten könne. Die Klägerin meint, die Beklagte befinde sich mit Ablauf der ihr zur Herausgabe gesetzten Frist (17.09.2012) ab dem 18.09.2012 in Verzug.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die Zulassungsbescheinigung Teil II, Nr. …, zum Fahrzeug Lamborghini Gallardo, Fahrzeug-Identifizierungsnummer … herauszugeben,

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II, Nr. …, zum Fahrzeug Lamborghini Gallardo, Fahrzeug-ldentifizierungsnummer …, seit dem 18.9.2012 in Verzug befindet und verpflichtet ist, der Klägerin alle daraus entstehenden Verzugsschäden zu ersetzen, insbesondere einen durch Zeitablauf bedingten Mindererlös bei der Verwertung des Fahrzeugs.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfswiderklagend beantragt die Beklagte,

1. die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin das sich im Besitz der Klägerin und Widerbeklagten befindliche Fahrzeug, Typ Lamborghini Gallardo, Farbe schwarz, Fahrzeug-Identifikationsnummer …, herauszugeben,

2. festzustellen, dass die Klägerin und Widerbeklagte verpflichtet ist, Schadensersatz an die Beklagte und Widerklägerin zu leisten in Höhe des
Wertverlusts des Fahrzeugs des Typs Lamborghini Gallardo, Farbe schwarz, Fahrzeug-Identifikationsnummer …, der ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Widerklage bis zur Herausgabe des Fahrzeugs an die Beklagte und Widerklägerin entsteht.

Die Klägerin beantragt,

die Hilfswiderklage abzuweisen

Die Beklagte meint, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II nicht zu, weil sie mangels Gutgläubigkeit kein Pfandrecht an dem im Eigentum der Beklagten stehenden Fahrzeug erworben habe. Die Zulassungsbescheinigung Teil II, die der Klägerin von Herrn A. übergeben worden sei, sei für die Klägerin als laienhafte Fälschung erkennbar gewesen. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass es sich bei der der Klägerin übergebenden Zulassungsbescheinigung Teil II erkennbar um eine Zweitbescheinigung gehandelt habe, aber der im Feld 25 erforderliche Hinweis auf die Ausstellung einer Zweitbescheinigung gefehlt habe. Ferner habe im Feld Nr. 24 nicht eine Vertriebsgesellschaft genannt werden können, weil dieses Feld der Zulassungsbescheinigung Teil II zwingend Angaben zur Zulassungsbehörde bzw. zum Inhaber einer EG-Typengenehmigung oder allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeuge bzw. deren Vertreter vorsehe. Darüber hinaus enthalte der Eintrag zur Vertriebsgesellschaft einen sofort erkennbaren, in Originalen nicht vorstellbaren Rechtschreibfehler, indem dort „Vertreibsgesellschaft“ aufgeführt sei. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der fehlerhaften Angabe zur Vertriebsgesellschaft um einen Stempelaufdruck handele. Die Verwendung eines solchen fehlerhaften Stempels bei einer Import-Gesellschaft hochpreisiger Kraftfahrzeuge sei abwegig. Insbesondere die Kumulation von mehreren, zum Teil gravierenden Fehlern, stehe der Annahme der Gutgläubigkeit auf Seiten der Klägerin entgegen.

Darüber hinaus stehe der Klägerin eine Verwertungsberechtigung nicht zu, weil sie nicht dargelegt habe, dass eine fällige Darlehensforderung bestehe. Für eine berechtigte Verwertung – insbesondere durch Pfandverkauf – müsse Fälligkeit bezüglich der Darlehensforderung vorliegen; dies sei von der Klägerin as Anspruchsvoraussetzung darzulegen.

Die Feststellungsklage sei unzulässig, weil für die Klägerin aufgrund eines vorprozessual gemachten Vergleichsvorschlags eine bessere Rechtsschutzmöglichkeit bestanden habe, um einen etwaigen Wertverlust durch Zeitablauf zu vermeiden. Die Klägerin habe aber die vorprozessual angestrebte Einigung über die Verwertung des Fahrzeugs abgelehnt. Insoweit treffe die Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden an einem etwaigen Wertverlust des Fahrzeugs. Zudem habe die Klägerin einen etwaigen Mindererlös weiter zu substantiieren, weil ihr als professioneller Autohändlerin Listen zur Verfügung stünden.

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten im Hinblick auf Verzugsschäden scheitere daran, dass ihr – der Beklagten – kein Verschulden vorzuwerfen sei. Sie sei von Anfang an die berechtigte und rechtmäßige Eigentümerin des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs gewesen und ohne jegliches Zutun ihrerseits, sondern allein aufgrund eines grob fahrlässigen und nachlässigen Verhaltens der Klägerin sei es zu der vermeintlichen Berechtigung der Klägerin gekommen. Auch insoweit treffe die Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden.

Die Hilfswiderklage, die unter der Bedingung der Klageabweisung erhoben werde, sei begründet, weil die Klägerin nicht gutgläubig ein Pfandrecht erworben habe, so dass sie – die Klägerin – das Fahrzeug an die Beklagte herauszugeben und Schadensersatz zu leisten habe.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 19. August 2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Teil A: Klage

Teil I: Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil Il

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil lI, Nr. …, zum Fahrzeug Lamborghini Gallardo, Fahrzeug-ldentifizierungsnummer …, gemäß §§ 985, 1227 BGB, § 952 BGB analog zu.

Die Klägerin hat gemäß §§ 1204, 1205, 1207, 932 BGB, § 952 BGB analog gutgläubig ein Pfandrecht an dem ihr von Herrn A. verpfändeten Kraftfahrzeug Lamborghini Gallardo und damit auch an der streitgegenständlichen Zulassungsbescheinigung Teil Il, …, erworben. Die Klägerin und Herr A. haben sich gemäß der Vereinbarung vom 18.10.2011 über den Abschluss eines Pfandkreditvertrags (Anlage K 1) darüber geeinigt, dass der Klägerin zur Sicherung des Rückzahlungsanspruch betreffend das ausgegebene Darlehen über 65.000,00 Euro ein Pfandrecht an dem Fahrzeug Lamborghini Gallardo bestellt wird. Dieses zugunsten der Klägerin bestellte Pfandrecht an dem Fahrzeug umfasst auch die dazugehörige Zulassungsbescheinigung Teil II, die in entsprechender Anwendung von §§ 1212, 952 BGB nicht Gegenstand einer gesonderten Verpfändung sein kann (Palandt-Bassenge, BGB Kommentar, 71. Aufl. (2012), § 1204, Rdnr. 6, § 952, Rdnr. 7).

Der wirksamen Bestellung des Pfandrechts steht nicht entgegen, das Herr A. im Zeitpunkt der Verpfändung aufgrund der zeitlich vorangegangen Sicherungsübereignung des Fahrzeugs an die D. GmbH als Nichtberechtigter das Pfandrecht bestellt hat; die Klägerin hat das Pfandrecht gutgläubig erworben (§§ 1207, 932 BGB).

Für die Annahme einer Gutgläubigkeit im Sinne von §§ 1207, 932 Abs.1 BGB reicht es grundsätzlich aus, dass sich die Klägerin als Pfandleiherin neben dem Fahrzeug auch die Zulassungsbescheinigung Teil l und die Zulassungsbescheinigung Teil Il von dem Besitzer des Fahrzeugs aushändigen lässt (vgl. BGH, NJW 2005, 1365, 1366; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 01.09.2006, Az.: 14 U 201/05, Rdnr. 18, m.w.N.). Substantiierter Vortrag, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Übergabe der ihr überlassenen Zulassungsbescheinigung Teil II und des verpfändeten Fahrzeugs Kenntnis davon hatte, dass Herr A. als Verpfänder nicht verfügungsberechtigter Eigentümer war, ist nicht gegeben. Vielmehr durfte die Klägerin vor dem Hintergrund der Gesamtumstände, dass Herr A. als Verpfänder ihr im Zusammenhang mit der Vereinbarung über den Abschluss eines Pfandkreditvertrages das Fahrzeug mit den Autoschlüsseln, eine Zulassungsbescheinigung Teil II und eine Zulassungsbescheinigung Teil l überlassen hat, zu Recht davon ausgehen, dass dem Verpfänder sämtliche Rechte an dem Fahrzeug zustanden und er der berechtigte Eigentümer war. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das streitgegenständliche Fahrzeug zuvor bereits in drei Fällen von Herr A. an die Klägerin verpfändet und durch Rückzahlung des jeweils aufgenommenen Darlehens wieder ausgelöst worden ist, ohne dass Dritte Rechte an dem Fahrzeug geltend gemacht hatten oder es zu Unregelmäßigkeiten gekommen war. Die Klägerin durfte berechtigterweise und guten Glaubens im Sinne von § 932 Abs.1 BGB davon ausgehen, dass Herr A. auch Eigentümer des Fahrzeugs war.

Die Einwendungen der Beklagten gegenüber dem der Klägerin zustehenden Herausgabeanspruch greifen nicht durch:

1)
Die Beklagte kann gegenüber dem Herausgabeanspruch der Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, ihr stehe aufgrund des mit Herrn A. abgeschlossenen Autokredit-Vertrags und der damit verbundenen Sicherungsübereignung als Rechtsnachfolgerin der D. GmbH das Eigentum an dem Lamborghini Gallardo und damit an der Originalzulassungsbescheinigung Teil II, …, zu. Zwar ist die Beklagte – unstreitig – im Wege der Abspaltung des Autokreditgeschäfts von der … auf die Beklagte Rechtsnachfolgerin im Hinblick auf die mit Herrn A. getroffenen Vereinbarungen geworden; entscheidend ist aber, dass die Klägerin gutgläubig ein Pfandrecht an dem Fahrzeug gemäß §§ 1204, 1205, 1207, 932 Abs.1 BGB erworben hat. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Bösgläubigkeit der Klägerin im Sinne von § 932 Abs.2 BGB, für die der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast obliegt (Palandt-Bassenge, a.a.O, § 932 BGB, Rdnr. 15), nicht gegeben.

Dem gutgläubigen Erwerb der Klägerin als Pfandrechtsgläubigerin kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sich im Nachhinein herausgestellt hat, dass es sich bei der Zulassungsbescheinigung Teil II, die der Klägerin übergegeben worden war, um eine Fälschung handelt. Nach § 932 Abs. 2 BGB entfällt die Gutgläubigkeit, wenn dem Erwerber positiv bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer, hier Verpfänder, gehört, wobei auf die konkreten Umstände zum Zeitpunkt des Pfandrechterwerbs abzustellen ist. Grobe Fahrlässigkeit ist beim Erwerb vom Nichtberechtigten dann anzunehmen, wenn der Erwerber trotz Vorliegens von Verdachtsgründen, die Zweifel an der Berechtigung des Verfügenden wecken müssen, sachdienliche Nachforschungen nicht unternimmt (OLG Braunschweig, Urteil vom
01.09.2011, Az.: 8 U 170/10, Rdnr. 35, zitiert nach juris), besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten (BGH, MDR 1966, 754 f; Staudinger-Wiegand, Kommentar zum BGB, Buch 3, Neubearbeitung 2011, § 932 BGB, Rdnr. 154) oder eine Fälschung leicht durchschaubar ist (Münchener Kommentar zum BGB/Oechsler, Band 6, 5. Aufl. (2009), § 932, Rdnr. 56 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil auffällig deutliche Indizien, die ohne besonders hohe Aufmerksamkeit zu erkennen sind und ohne besonders gründliche Überlegung erkennen lassen, dass die Sache dem Verpfänder nicht gehörte (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.1978, Az. Vlll ZR 180/77, zitiert nach juris), nicht gegeben sind.

Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass aus dem Vergleich des Ausstellungsdatums der gefälschten Zulassungsbescheinigung Teil II (22. Oktober 2009) und dem Datum der Erstzulassung (24. Oktober 2007) für die Klägerin als Autopfandleiherin erkennbar gewesen sei, dass es sich um eine Zweitbescheinigung gehandelt haben muss und der dann erforderliche Hinweis (Ziffer 6.2.2 der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil l und Teil II, Anlage B 8) in dem Feld 25 fehle, was mit der Erstbescheinigung geschehen ist, so lässt sich entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten daraus nicht auf eine Fälschung der Zulassungsbescheinigung Teil II und eine fehlende Gutgläubigkeit der Klägerin infolge grober Fahrlässigkeit schließen.

Zum einen durfte die Klägerin aufgrund der Einträge im Garantieheft des Fahrzeugs aus Italien den Rückschluss ziehen, dass das Fahrzeug zunächst in Italien zugelassen war, so dass es möglicherweise keine vorangegangene deutsche Erstzulassung gegeben hat. Gemäß dem Leitfaden zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil l und Teil II des Kraftfahrt-Bundesamtes (Anlage B 4, Seite 27) sind in dem Feld 25 Angaben über den bisherigen Fahrzeughalter und/oder die Herkunft des Fahrzeugs (z.B. bisher im Ausland) oder der Hinweis auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem Fehlen eines Eintrags im Feld 25 hier nicht um eine ins Auge springende Auffälligkeit, die den Rückschluss auf eine Fälschung der Zulassungsbescheinigung Teil II nahe legt.

Zum anderen enthält auch die von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. August 2013 vorgelegte Originalzulassungsbescheinigung Teil II keinen Eintrag in dem Feld 25, obwohl dies nach den Ausführungen der Beklagten dort zu erwarten gewesen wäre. In der von der Beklagten vorgelegten Originalzulassungsbescheinigung. Teil II ist als Datum der Erstzulassung „24.10.2007“ angegeben, während die Zulassungsbescheinigung Teil II erst am 14. April 2009 ausgestellt wurde. Aufgrund dieser Diskrepanz zwischen dem Datum der Erstzulassung und dem Ausstellungsdatum der Zulassungsbescheinigung Teil II ist nach der Ansicht der Beklagten die Schlussfolgerung abzuleiten, dass es sich um eine Zweitbescheinigung handelt, die auch eines entsprechenden Vermerks in dem Feld 25 bedurft hätte.

Die Argumentation der Beklagten, die Fälschung der Zulassungsbescheinigung Teil II hätte der Klägerin auffallen müssen, weil in dem Feld 24 entgegen dem Leitfaden zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II des Kraftfahrt-Bundesamtes (Anlage B 4, Seite 26) und entgegen Ziffer 6.2.2., 6. Absatz der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil l und ll vom 6. August 2010 (Anlage B 8) weder eine Zulassungsbehörde noch die Inhaberin einer EG-Typengenehmigung (EG-TG) oder nationalen Typengenehmigung für Fahrzeuge, sondern die Vertriebsgesellschaft „E. Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH“ aufgeführt ist, rechtfertigt ebenfalls nicht die rechtliche Würdigung, dass eine Bösgläubigkeit der Klägerin im Sinne von § 932 Abs. 2 BGB anzunehmen wäre. Dabei kann die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die „E. Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH“ Inhaberin einer EG-Typengenehmigung ist, dahingestellt bleiben. Darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass Eintragungen – auch nach dem Vortrag der Beklagten – im Feld 24 von Behörden oder Genehmigungsinhabern vorkommen können. Somit ist es nicht ausgeschlossen, dass auch eine juristische Person des Privatrechts als potentielle Inhaberin einer EG – Typengenehmigung in dem Feld Nummer 24 eingetragen ist. Jedenfalls rechtfertigt allein die Eintragung einer juristischen Person des Privatrechts nicht einen etwa nahe liegenden Rückschluss auf eine Fälschung der Zulassungsbescheinigung Teil II. Der Umstand der Eintragung einer Vertriebsgesellschaft, die auch eine Genehmigungsinhaberin sein kann, stellt nicht ein auffällig deutliches Indiz auf eine etwaige Fälschung der der Klägerin überlassenen Zulassungsbescheinigung Teil II dar.

Der Schreibfehler im Feld 24 „Vertreibsgesellschaft mbH“, der im Zusammenhang mit der Verwendung eines fehlerhaften Stempels „E. Deutschland Vertreibsgesellschaft mbH“ steht, stellt zwar einen Rechtschreibfehler dar; die Kammer, die sich durch Augenscheinseinnahme im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.08.2013 einen eigenen Eindruck von der gefälschten Zulassungsbescheinigung Teil II gemacht hat, wertet diesen Buchstabendreher aber nicht als derart markant auffällig, dass er bei der Prüfung der Zulassungsbescheinigung Teil Il durch die Klägerin ins Auge springen musste. Der Klägerin ist auch insoweit nicht der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit im Sinne von § 932 Abs. 2 BGB zu machen. Der Buchstabendreher von „ei“ statt „ie“ stellt einen Rechtschreibfehler dar, der auch bei einem aufmerksamen Lesen „überlesen“ und damit unbemerkt bleiben kann. Die Schrift in der zweiten Zeile unter der Firmierung ist kleiner als in der ersten Zeile. Das Lesen vollzieht sich bei gebräuchlichen Worten regelmäßig in einer Mustererkennung von Worten, nicht durch das Aneinanderreihen von Buchstaben, so dass insbesondere Buchstabendreher nicht als Fehler erkannt werden, sondern vom Leser unbewusst korrigiert und im Zusammenhang mit der optischen Erkennung des Wortes in den gesamten Kontext des Wortes angepasst werden. Dieses Phänomen tritt – wie der Kammer selbst bekannt ist – insbesondere auch bei dem Vertauschen der Buchstaben im Zusammenhang mit „ie“ und „ ei“ auf (z.B. die/dei). Vor diesem Hintergrund wertet die Kammer den Umstand, dass die Klägerin das bei der gefälschten Zulassungsbescheinigung Teil II in dem verwendeten Stempel falsch gedruckte Wort „Vertreibsgesellschaft“ nicht als fehlerhaft erkannt, sondern als „Vertriebsgesellschaft“ wahrgenommen hat, nicht als grob fahrlässig im Sinne von § 932 Abs. 2 BGB.

Der weitere Umstand, dass in dem Feld 24 die Datumsangabe fehlt, ist keine markante Auffälligkeit, die sofort ins Auge springt und den Rückschluss auf eine Fälschung nahe legt.

Schließlich greift auch nicht die Argumentation der Beklagten durch, die Kumulation der verschiedenen Fehler der gefälschten Zulassungsbescheinigung Teil II sei derart ungewöhnlich und auffällig, dass der Klägerin der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu machen sei. Es handelt sich um Ungenauigkeiten, die weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit als markante Unregelmäßigkeiten erkennbar ins Auge springen. Zudem lässt die gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II, die wie die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.08.2013 vorgenommene Augenscheinseinnahme durch die Kammer ergeben hat – sich aufgrund der Verwendung von Originalpapier wie echt anfühlt und aussieht, den Aussteller erkennen, enthält den Namen des Verpfänders als Eigentümer sowie die Fahrgestellnummer zu dem verpfändeten Fahrzeug. Damit musste sich für die Klägerin nicht der Verdacht aufdrängen, dass es sich trotz der Ungenauigkeiten um eine Fälschung handelt. Einen Erfahrungssatz, dass sich auf der einen Seite echte Zulassungsbescheinigungen Teil II im Hinblick auf die verwaltungsrechtlichen Vorgaben durch inhaltliche Perfektion auszeichnen, während auf der anderen Seite inhaltlich nicht in allen Einzelheiten makellose Zulassungsbescheinigungen Teil II gefälscht seien, besteht nicht. Dies zeigt auch schon ein Vergleich mit der im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.08.2013 eingesehenen Originalzulassungsbescheinigung, die von der Beklagten vorgelegt worden ist. Auch insoweit fehlt ein Hinweis auf eine Zweitausfertigung im Feld
Nr. 25, der nach dem eigenen Vortrag der Beklagten aber erforderlich wäre, weil die Erstzulassung des Fahrzeugs (24.10.2007) zeitlich vor der Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II (14.04.2009) liegt.

2)
Die Beklagte kann den Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der echten Zulassungsbescheinigung Teil II, …, nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie die von der Klägerin behauptete fehlende Erfüllung des Darlehens, das der Verpfändung des Fahrzeugs durch Herrn A. zugrunde liege, bestreite, so dass der Fortbestand des Pfandrechts durch die Klägerin nicht hinreichend dargetan sei. Zwar führt die Beklagte zutreffend aus, dass ein Pfandrecht akzessorisch ist; die Darlegungs- und Beweislast für das Erlöschen des Pfandrechts gemäß § 1252 BGB trägt aber die Beklagte, die sich auf das Erlöschen beruft (Palandt-Bassenge, BGB Kommentar, 71. Aufl. (2012), § 1252, Rdnr. 1). Das Entstehen der Darlehensforderung der Klägerin gegen den zwischenzeitlich verstorbenen Herrn A. ist unstreitig. Zu Unrecht geht Beklagte dann aber davon aus, die Klägerin müsse nicht nur die Entstehung der durch die Verpfändung gesicherten Forderungen nachweisen, sondern auch das Fehlen rechtsvernichtender Tatsachen, insbesondere die Nichterfüllung der Darlehensforderung. Wer ein Recht geltend macht, hat die tatsächlichen Voraussetzungen der rechtsbegründenden und der rechtserhaltenden Tatbestandsmerkmale zu beweisen; derjenige, der demgegenüber das Bestehen eines Rechts leugnet, trägt die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der rechtshindernden, rechtshemmenden und rechtsvernichtenden Tatbestandsmerkmale (BGH, Urteil vom 20.03.1996, Az.: IX ZR 42/85, Rdnr. 24 m.w.N., zitiert nach juris). Substantiierter Sachvortrag der Beklagten, der demnach die Darlegungs- und Beweislast obliegt, dass die von der Klägerin behauptete Forderung auf Rückzahlung des Darlehens, welches der Verpfändung zu Grunde liegt, erloschen ist, liegt nicht vor.

Auch der weitere Einwand der Beklagten, greift nicht durch, soweit sie unter Bezugnahme auf § 1231 BGB vorträgt, es müsse Pfandreife eingetreten sein, damit die Klägerin den behaupteten Herausgabeanspruch geltend machen könne. Die Regelung des § 1231 BGB findet hier keine Anwendung. Die Anwendbarkeit von § 1231 BGB setzt voraus, dass Mitbesitz im Sinne von § 1206 BGB eingeräumt worden ist und deshalb der Pfandgläubiger die Herausgabe verlangt (Palandt-Bassenge, a.a.O., § 1231, Rdnr.1, § 1206, Rdnr. 2). Mitbesitz im Sinne dieser gesetzlichen Regelung ist aber weder der Klägerin noch der Beklagten von dem verstorbenen Herrn A. eingeräumt worden. Vielmehr hat er beide Parteien getäuscht. Die Beklagte ist im Besitz der echten Zulassungsbescheinigung Teil II, weil ihr bzw. ihrer Rechtsvorgängerin das Fahrzeug zur Sicherheit übereignet worden war. Es ist aber weder der Klägerin noch der Beklagten bewusst Mitbesitz eingeräumt worden; mit Ausnahme des Herrn A. wusste keine der Parteien voneinander, dass beiden gleichzeitig zur Sicherung von Darlehensansprüchen Rechte an dem Fahrzeug eingeräumt worden sind.

Teil II: Feststellungsantrag

a) Der Antrag der Klägerin auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen verspäteter Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II, …, ist gemäß § 256 ZPO zulässig. Die Auffassung der Beklagten, die Feststellungsklage sei unzulässig, weil der Klägerin eine bessere Rechtsschutzmöglichkeit zugestanden habe, weil ihr von der Beklagten mit dem vorprozessualen Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten ein Vergleichsvorschlag (Anlage B 6) im Hinblick auf eine zeitnahe Verwertung des Fahrzeugs gemacht worden sei, greift nicht durch. Entscheidend ist, dass nach dem Inhalt des Vergleichsvorschlags nicht ein bestmögliche Verwertung des Fahrzeugs auf dem freien Gebrauchtwagenmarkt, sondern nach den für Leasing-Rückläufer üblichen Verwertungsmaßstäben erfolgen sollte. Dem Vortrag der Klägerin, dass es sich dabei nicht um die wirtschaftlich günstigste Verwertungsmöglichkeit handelt, weil eine Verwertung zum Händlereinkaufpreis erfolgen sollte, ist die Beklagte nicht entgegen getreten. Damit stellt die von der Beklagten vorgeschlagene vergleichsweise Einigung kein einfacheres, schnelleres und leichteres Mittel dar, um den nunmehr mit dem Klageantrag zu Ziffer 2) verfolgten Ersatz eines Schadens durchzusetzen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass von dem Feststellungsantrag sämtliche etwaige Verzugsschäden umfasst sind, nicht nur die Vermeidung eines etwaigen Wertverlustes bezüglich des Fahrzeugs durch Zeitablauf.

b) Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 1227, 985, 990 Abs. 1, Satz 2, Abs.2, 280 Abs.2, 286 BGB ab dem 18.09.2012 zu, weil sich die Beklagte mit Ablauf der ihr mit der E Mail vom 10.09.2012 (Anlage K 4) gesetzten Frist ab dem 18.09.2012 mit der Herausgabe der echten Zulassungsbescheinigung Teil II, …, in Verzug befand.

Die Beklagte ist zur Herausgabe der Originalzulassungsbescheinigung verpflichtet. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Teil A dieses Urteils verwiesen. Die rechtsirrige Annahme der Beklagten, der Klägerin stehe mangels gutgläubigen Erwerbs eines Pfandrechts der Herausgabeanspruch nicht zu, lässt ein Vertretenmüssen der Beklagten nicht entfallen. Vor dem Hintergrund, dass der Beklagten unter dem Datum vom 10.09.2012 die gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II bekannt war, wie dem E-Mail-Verkehr vom 07.und 10.09.2012 (Anlage K 4) zu entnehmen ist, konnte die Beklagte erkennen, dass die Klägerin gutgläubig ein Pfandrecht erworben hatte. Der Beklagten war auch bekannt, dass für die Fälschung Original-Papier verwendet worden war. Das Risiko der fehlerhaften Bewertung der Sach- und Rechtslage führt daher nicht ausnahmsweise dazu, dass ein Verzug entfällt (Palandt-Grüneberg, a.aO., § 286, Rdnr. 34).

Soweit die Beklagte darauf abstellt, die Klägerin treffe ein überwiegendes Mitverschulden gemäß § 254 BGB, weil durch deren Nachlässigkeit erst der Herausgabeanspruch begründet worden sei, rechtfertigt diese Argumentation keine abweichende rechtliche Würdigung. Entscheidend ist, dass die Klägerin bei der Bestellung des Pfandrechts gutgläubig gewesen ist, so dass ihr der Vorwurf eines Mitverschuldens im Sinne von § 254 BGB nicht zu machen ist. Dasselbe gilt auch hinsichtlich des Einwands der Beklagten, ein etwaiger Schaden sei erst dadurch entstanden, dass die Klägerin vorprozessual die Möglichkeit einer Verwertung des Fahrzeugs gemäß dem Vergleichsvorschlag vom 22.10.2012 nicht zugestimmt habe. Darauf musste sich die Klägerin aus dem o.g. Gründen nicht einlassen.

Schließlich greift auch nicht der Einwand durch, die Klägerin habe einen Schadenseintritt nicht hinreichend substantiiert dargetan. Die Beklagte selbst führt in dem Vergleichsvorschlag vom 22.10.2012 aus, dass ein Zuwarten mit der Verwertung des Fahrzeugs zu einem Wertverlust führen wird. Da die Klägerin derzeit den Zeitpunkt der Herausgabe der echten Zulassungsbescheinigung Teil II, der von der Beklagten abhängt, nicht bestimmen kann, ist sie auch nicht gehalten, einen etwaigen Schaden der Höhe nach näher zu konkretisieren. Der Umstand aber, dass durch einen Zeitablauf bis zur Verwertung dem Grunde nach ein Wertverlust eintritt, ist – wie der Vergleichsvorschlag der Beklagten vom 22.0ktober 2012 zeigt – zwischen den Parteien unstreitig.

Teil B: Widerklage

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung über die hilfsweise gestellte Widerklage der Beklagten in der Sache liegen nicht vor. Die Beklagte hat die Widerklage zulässigerweise als Eventualwiderklage unter die innerprozessuale Bedingung gestellt, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird (vgl. BGH, BGHZ 21, 13; BGH NJW 1996, 2306 m.w.N.). Da diese innerprozessuale Bedingung infolge der Klagestattgabe (vgl. Teil A) nicht eingetreten ist, ist der Kammer eine Entscheidung in der Sache über die Hilfswiderklage nicht möglich.

Teil C: Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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