IT-Recht

Hintergrund: Störerhaftung bei Filesharing

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 19. Februar 2010

Wird der Inhaber eines Internetanschlusses, von dem Urheberrechtsverletzungen ausgehen, ermittelt, so stellt dies noch nicht den Beweis dar, dass tatsächlich er die Verletzungshandlung begangen hat.

Denn es ist denkbar und entspricht häufig der Realität, dass  z.B. Familienangehörige, die den Anschluss (mit) nutzen, die Verletzungshandlung vorgenommen haben. In solchen Konstellationen genießen die Beteiligten Aussageverweigerungsrechte, so dass es praktisch unmöglich ist, den wahren Täter zu ermitteln.

Die Urheberrechteinhaber behelfen sich dann mit den Grundsätzen der Störerhaftung, nach denen auch ein Nicht-Täter in Anspruch genommen werden kann, wenn er zu der Urheberrechtsverletzung einen Beitrag geleistet hat. Ein solcher Beitrag kann nach der Rechtsprechung auch darin liegen, dass der Anschlussinhaber die Mitnutzer nicht ausreichend überwacht oder keine technischen Vorkehrungen getroffen hat, um Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden.

Als solche technische Vorkehrungen werden von der Rechtsprechung  z.B. die Einrichtung von Benutzerkonten und Firewalls gefordert. Kritisch ist dem entgegen zu halten, dass solche Sicherungen durch Port-Forwarding und sonstige leicht im Internet auffindbare Umgehungstechniken überwunden werden können. Darüber hinaus können die Sicherungen auch legale Nutzungen einschränken. Schließlich ist Filesharing nicht per se rechtswidrig, sondern nur dann, wenn es sich um geschützte Dateien handelt, die ohne Einverständnis des Rechteinhabers verbreitet werden.

Die Rechtsprechung unterstellt in solchen Konstellationen, dass der Anschlussinhaber entweder selbst Täter war, oder seine Prüfpflichten verletzt hat. (Dies gilt allerdings nicht, wenn mehrere Personen als Inhaber des Anschlusses eingetragen sind.)

Es ist dann Sache des Anschlussinhabers, darzulegen und zu beweisen, dass er seinen Überwachungs- und Sicherungspflichten ausreichend nachgekommen ist. Hierbei müssen die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Prüfpflichten dürfen nicht überspannt werden. Vom Anschlussinhaber kann nur Zumutbares verlangt werden.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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