IT-Recht

Filesharing: keine automatische Haftung des Anschlussinhabers

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 11. Januar 2008

Schlechte Nachrichten für die Massenabmahner der Musikindustrie: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main und das Landgericht München I schränken entgegen der bisherigen Rechtsprechungslinie die Haftung des DSL-Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen, welche über den Anschluss begangen werden, stark ein. Die Entscheidungen stellen eine überfällige Kehrtwende in der Rechtsprechung dar.

Im Brennpunkt stehen vor allem die Tauschbörsen, auch Filesharing-Netzwerke genannt, auf denen häufig Musik und Filme illegal raubkopiert werden: Nach bisheriger Rechtsprechung hafteten z.B. Eltern bereits dann, wenn sie nicht durch technische Vorkehrungen wie Firewalls oder Benutzerkonten eine Nutzung von Tauschbörsen ausschlossen.

Die Gerichte begründeten diese weitreichenden Sorgfaltspflichten mit der allgemeinen Zunahme von Raubkopien und der intensiven Medienberichterstattung darüber. Eltern müssten damit rechnen, dass Kinder im Internet illegalen Aktivitäten nachgingen, sofern keine technischen Gegenmaßnahmen ergriffen werden und nicht intensive Überwachung und Überprüfung durch die Eltern stattfinden.

Dieser Argumentation erteilte nun das Oberlandesgericht Frankfurt mit rechtskräftigem Beschluss vom 20.12.2007 – Az. 11 W 58/07 – eine Absage. Es entschied, dass ein DSL-Anschlussinhaber nur dann Vorkehrungen treffen muss, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Missbrauchsgefahr bestehen. „Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, hat ein Anschlussinhaber nicht bereits deshalb einen Anlass, ihm nahestehende Personen wie enge Familienangehörige bei der Nutzung seines Anschlusses zu überwachen,“ schrieb das Gericht in der Begründung.

In einem weiteren Fall lehnte nun das Landgericht München I mit Urteil vom 04.10.2007 – Az. 7 O 2827/07 – die Haftung eines Radiosenders auf Unterlassung und Schadensersatz ab. Ein Mitarbeiter des Senders hatte heimlich tausende Musikstücke von seinem Arbeitsplatzrechner aus über ein Filesharing-Programm zum öffentlichen Download angeboten. Dem Radiosender als Anschlussinhaber war nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht zuzumuten, „ohne konkrete Anhaltspunkte, dass dies notwendig sein könnte, den Zugriff des Volontärs auf Internetinhalte durch Filterprogramme oder gar durch Abschalten des Internetzugangs zu beschränken“. Eine solche Kontrolle erscheine als „derart schwerwiegender Eingriff in die Rundfunk- und Meinungsfreiheit keinesfalls als verhältnismäßig“.

Unabhängig von den Argumenten des OLG Frankfurt am Main und des LG München I war die bisherige Rechtssprechung auch aus technischen Erwägungen in Zweifel zu ziehen. Fraglich ist nämlich, ob Eltern Urheberrechtsverletzungen durch die Einrichtung von Firewalls und Benutzerkonten überhaupt sicher verhindern können. Schließlich lassen sich viele Filesharing-Programme durch sogenanntes Port-Forwarding auch hinter einer Firewall betreiben. Das Port-Forwarding kann mittels leicht im Internet auffindbarer Anleitungen und Hilfsmittel auch durch technische Laien eingerichtet werden.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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