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OLG Frankfurt: Keine Haftung für Filesharing des Ehepartners

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 7. Juni 2013

Eheleute müssen sich nicht gegenseitig bei der Internetnutzung überwachen. Ein Anschlussinhaber eines Internetanschlusses haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen seines Ehepartners, es sei denn, dem Anschlussinhaber kann nachgewiesen werden, konkrete Anhaltspunkte dafür gehabt zu haben, dass sein Ehepartner von dem Internetanschluss aus Urheberrechtsverletzungen begeht.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main führt mit Beschluss vom 22.03.2013, Az. 11 W 8/13, zu der Problematik aus:

Der Beklagte haftet auch nicht als Teilnehmer der durch seine Ehefrau begangenen Urheberrechtsverletzung. Hierzu fehlt es an tatsächlichem Vortrag. Selbst wenn der Beklagte gewusst und gebilligt hätte, dass seine Ehefrau den Internetzugang zur Teilnahme an Peer-to-Peer-Netzwerken nutzte, ergäbe sich daraus noch nicht, dass er von den konkret in Rede stehenden Rechtsverletzungen gewusst hat [vgl. BGH, GRUR 2009, 730 -€“ Halsband; OLG Köln Urt. v. 16.5.2012 -€“ I-6 U 239/11 -€“ Rn. 14 – jeweils veröffentlich bei juris].

[…]

Wie der Senat mit Beschluss vom 20.12.2007 -€“ 11 W 58/07 -€“ entschieden hat, trifft den Inhaber eines Internetanschlusses, der diesen dritten Personen überlässt, eine Pflicht, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, nur, soweit für ihn ein konkreter Anlass für die Befürchtung besteht, der Nutzer werde den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen. Solche Anhaltspunkte bestehen grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können. Ein Ehemann kann daher seiner Ehefrau, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen hat, den auf seinen Namen laufenden Internetanschluss überlassen, ohne diese ständig überwachen zu müssen [Senat, a.a.O., Rn. 16; vgl. auch OLG Köln, a.a.O., Rn. 19 -€“ jeweils veröffentlich bei juris]. Sofern der Anschlussinhaber nicht mit einer Rechtsverletzung durch seinen Ehepartner rechnen muss, sind Hinweis-, Aufklärungs- und Überprüfungspflichten diesem gegenüber unzumutbar.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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