Bei Arbeitszeit besser nicht „schummeln“ - fristlose Kündigung droht!
Rechtsreferendar Thomas Pauken am 16. Februar 2009Es ging nur um 45 Minuten, die die Mitarbeiterin eines Service-Unternehmens am Frankfurter Flughafen früher ihren Arbeitplatz verlassen, dies auf ihrem Arbeitszeitnachweis jedoch nicht angegeben hatte. Und doch war die hierauf folgende fristlose Kündigung ihres Arbeitsgebers gerechtfertigt.
Denn hierbei soll es sich nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Az: 7 Ca 10063/07) um einen Arbeitszeitbetrug und damit unzweifelhaft um eine Straftat handeln. Und eine solche rechtfertige nun mal eine fristlose Kündigung. Kein Arbeitgeber müsse es nämlich hinnehmen, dass bei der Erfassung der Arbeitszeit manipuliert werde, auch wenn es sich dabei „nur“ um 45 Minuten handele.
Jedem Arbeitnehmer kann daher - und nicht erst aufgrund dieser Entscheidung - nur dringend nahe gelegt werden, bei der Erfassung seiner Arbeitszeit sorgfältig, ehrlich und gewissenhaft vorzugehen. Das Risiko des Arbeitsplatzverlustes ist einfach zu groß.
ßbrigens: Die Erfassung von Arbeitszeitnachweisen o.ä. unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrates, sofern ein solcher im Unternehmen existiert.
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