Allgemein | Arbeitsrecht

Der erste Arbeitsvertrag: Befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag?

am 10. Oktober 2018

Abgesehen von dem befristeten Probezeitverhältnis gibt es auch Arbeitsverträge, die generell befristet sind.

Eine solche Befristung ist wirksam, wenn entweder ein Sachgrund für die Befristung vorliegt oder wenn die Befristung bei einer Neueinstellung vorgenommen wird und höchstens zwei Jahre beträgt.

Ein solcher Sachgrund liegt z.B. vor, wenn der betriebliche Bedarf an Arbeitsleistung nur vorübergehend entsteht oder der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, etwa bei Krankheit oder Schwangerschaft.

Dabei ist es grundsätzlich rechtlich zulässig, mit Sachgrund befristete Arbeitsverhältnisse mehrfach hintereinander zu vereinbaren. Eine allgemeingültige Obergrenze, sei es für die Gesamtdauer der Vertragszeit, noch für die Anzahl der Vertragsverlängerungen, gibt es nicht. Es kommt grundsätzlich nur auf den Sachgrund für die letzte Befristung an.

Im Einzelfall kann eine sehr lange „Kettenbefristung“ aber rechtsmissbräuchlich sein. Von Rechtsmissbrauch in diesem Zusammenhang spricht man, wenn der Arbeitgeber seine Interessen einseitig und auf Kosten des Arbeitnehmerinteresses an einem unbefristeten Arbeitsverhältnis durchsetzt.

Wenn der Arbeitgeber allerdings rechtsmissbräuchlich handelt, ist die Befristung unwirksam und das befristete Arbeitsverhältnis wird zu einem unbefristeten umgewandelt. Auch hier gilt: Ein solcher Rechtsmissbrauch ist stark einzelfallabhängig und sollte von einem Anwalt überprüft werden lassen.

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