Erbrecht

Widerruf, Aufhebungsvertrag, Rücktritt: Wie komme ich von meinem Testament / Erbvertrag los?

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 8. Juli 2019

Der letzte Wille kann sich im Laufe des Lebens ändern. Dann ist es wichtig, eine überholte letztwillige Verfügung rechtswirksam aus der Welt zu schaffen.

Widerruf eines Einzeltestaments

Ein Testament kann dadurch widerrufen werden, dass Testierende ein weiteres Testament errichtet, in dem er erklärt, das bisherige Testament zu widerrufen. Dabei kann der Testierende auch ein notarielles Testament durch eigenhändiges Testament widerrufen und umgekehrt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass das Widerruftestament in einer der wirksamen Formen errichtet wird.

Alternativ kann er das frühere Testament vernichten oder Regelungen darin abändern. Das ist unsicher, weil der Widerruf nur wirksam ist, wenn feststeht, dass der Erblasser das Testament vernichtet hat, es also nicht vielleicht auf andere Weise abhanden gekommen ist. Ist ein Testament nicht auffindbar, ohne dass klar ist, weshalb, wird es von der Rechtsprechung weiter als wirksam behandelt.

Ein notarielles Testament kann der Testierende dadurch aufheben, dass er es aus der amtlichen Verwahrung zurück nimmt. Bei einem gemeinschaftlichen notariellen Testament können die Ehegatten nur gemeinsam die Rückgabe beantragen. Bei eigenhändigen Testamenten, die in die amtliche Verwahrung gegeben wurden, ist die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung ohne Einfluss auf die Wirksamkeit.

Ein früheres Testament wird durch ein späteres Testament auch aufgehoben, soweit das spätere Testament mit dem früheren Testament in Widerspruch steht. Deshalb ist es wichtig, Testamente mit Datum zu versehen.

Wird ein späteres Testament widerrufen, wird das frühere wieder wirksam, wenn nicht der Erblasser eine neue testamentarische Regelung trifft.

Aufhebung eines Erbvertrags

Ein Erbvertrag kann durch einen Aufhebungsvertrag, der wie ein Erbvertrag geschlossen wird, aufgehoben werden.

Ehegatten können einen Erbvertrag alternativ durch ein gemeinschaftliches Testament aufheben.

Rücktritt vom Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament

Wer sich im Erbvertrag den Rücktritt vorbehalten hat, kann durch notariell zu beurkundende Erklärung vom Erbvertrag zurück treten. Die Rücktrittserklärung wird erst wirksam, wenn sie dem Vertragspartner zugegangen ist.

Einen Rücktritt kann auch ein Ehegatte von einer wechselbezüglichen Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament erklären, d.h. einer Verfügung, von der anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatte getroffen worden wäre. Der Rücktritt muss dann zu Lebzeiten des anderen Ehegatten erklärt werden und diesem zugehen.

Zudem kann der Erblasser von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn die darin bedachte Person

  • dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
  • sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine dieser Personen schuldig macht,
  • die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
  • wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Bedachten am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Bedachten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

Anfechtung

Der Erblasser kann eine vertragsmäßige Verfügung anfechten, wenn er sich in einem Irrtum befand, durch Drohung zu der Verfügung gebracht wurde oder in der Zwischenzeit ein Pflichtteilsberechtigter hinzu gekommen ist, der durch die Verfügung übergangen wird.

Änderung eines Erbvertrags

Die Erbvertragsparteien können einen Erbvertrag gemeinsam ändern, indem sie einen weiteren Erbvertrag schließen. Falls sie Ehegatten sind, können sie alternativ den Erbvertrag durch ein gemeinschaftliches Testament ändern. Darüber hinaus kann sich ein Erblasser vorbehalten, bestimmte seiner Verfügungen einseitig zu ändern oder aufzuheben. Dies kann dann durch Testament geschehen, das dem Vertragspartner nicht zugehen muss.

Scheidung

Ein Erbvertrag zwischen Ehegatten oder ein gemeinschaftliches Testament kann auch unwirksam werden, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Kostenlose Sofort-E-Mail an Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
02131/71819-0

Rechtsberatung:

Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, die nicht unbedingt der Auffassung der Breuer, Klingen, Goldkamp Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB oder der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.

Google Analytics Opt-Out Cookie wurde erfolgreich gesetzt.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Akzeptiert