Erbrecht

Testamentserstellung

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 18. Januar 2010

Wenn Sie wissen, wem Sie Ihr Hab und Gut nach Ihrem Ableben anvertrauen wollen, gilt es, dies rechtswirksam zu Papier zu bringen. Wir verraten Ihnen, wie es geht:

Sie müssen das Testament eigenhändig, also handschriftlich, schreiben (nicht per PC oder Schreibmaschine). Der Text muss mit Ihrer eigenen vollen Unterschrift abschließen. Sofern diese Formvoraussetzungen nicht erfüllt sind, ist das Testament unwirksam.

Sie sollten das Testament außerdem mit Zeit- und Ortsangabe versehen. Sofern Ihr Testament mehrere Seiten umfasst, sollten Sie diese durchnummerieren.

Um sicher zu stellen, dass das Testament im Erbfall aufgefunden wird und es vor Unterdrückung oder Fälschung zu schützen, können Sie es bei einem Amtsgericht Ihrer Wahl in amtliche Verwahrung geben. Eine Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung stellt keinen Widerruf des Testaments dar.

Sie können ein errichtetes Testament widerrufen, indem Sie es entweder vernichten oder eine neue letztwillige Verfügung errichten. Darin sollten Sie ausdrücklich erklären, dass das alte Testament widerrufen ist.

Für ein Ehegattentestament sind noch folgende Besonderheiten zu beachten: Es genügt, dass einer der Eheleute den handschriftlichen Text schreibt. Allerdings müssen beide Eheleute unterschreiben.

In einem Ehegattentestament können wechselbezügliche Verfügungen, d.h. solche Verfügungen, von denen anzunehmen ist, dass die des einen nicht ohne die des anderen getroffen sein würden, nach dem Tod eines Ehegatten vom überlebenden Ehegatten nicht mehr verändert werden.

Zu Lebzeiten beider Ehegatten können Ehegatten wechselbezügliche Verfügungen durch gemeinsames Verändern des bisherigen gemeinschaftlichen Testaments, Errichtung eines neuen gemeinschaftlichen Testaments oder einen gemeinsamen notariellen Erbvertrag widerrufen. Einseitig, also ohne Zustimmung des anderen Ehegatten, können wechselbezügliche Verfügungen zu Lebzeiten beider Ehegatten durch notariell beurkundeten Rücktritt widerrufen werden.

Alternativ zu einem handschriftlichen Testament können Sie beim Notar ein Testament beurkunden lassen. Hierbei entstehen Notargebühren. Allerdings kann das notarielle Testament in Verbindung mit einer Eröffnungsniederschrift einen Erbschein ersetzen und so die Kosten eines Erbscheins sparen.

Haben Sie Fragen dazu? Ich bin Fachanwalt für Erbrecht in Neuss und helfe Ihnen gerne weiter!

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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