Verschwundenes Ehegattentestament
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 12. März 2020Auch ein verloren gegangenes Testament ist weiter wirksam. In einem Fall des Oberlandesgerichts München war ein Ehegattentestament nicht auffindbar.
Der Fall
Frau X und Herr Y hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet.
Es war nur noch als Kopie vorhanden.
Darin heißt es:
„Wir [setzen] uns gegenseitig zu unseren alleinigen und beschränkten Erben ein.
Schlusserben des Letztversterbenden sind
die zwei Töchter (aus 1. Ehe) des Ehemanns zu je ¼ …
und A, der Neffe der Ehefrau, zur Hälfte.
Soweit es gesetzlich vorgeschrieben ist, sollen alle unsere gemeinsamen Verfügungen wechselseitig sein, damit sind sie nach dem Tode des zuerst versterbenden für den anderen verbindlich.“
Die Entscheidung
Das OLG München entschied mit Beschluss vom 31. Oktober 2019 – 31 Wx 398/17:
- Ist die Testamentsurkunde nicht auffindbar, können formgerechte Errichtung und Inhalt mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden, wobei an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind. Hier ist der Nachweis durch die Kopie geführt.
- Ist ein Testament nicht mehr aufzufinden, begründet dies keine Vermutung, dass es vom Erblasser vernichtet worden ist. Die Unauffindbarkeit kann auch auf anderen Gründen beruhen.
- Auch beim gemeinschaftlichen Testament ist ein Widerruf durch Vernichtung (§ 2255 BGB) theoretisch möglich.
- Jedoch genügt bei einer wechselbezüglicher Verfügung wegen § 2271 I 2 BGB keine einseitige Vernichtung. Das Gericht muss also überzeugt sein, dass das Testament von beiden Ehegatten gemeinsam vernichtet wurde. Dies stand vorliegend nicht fest, so dass das in Kopie vorliegende Testament als weiter wirksam anzusehen ist.
Gesetzliche Regelungen
§ 2255 Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen
Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, so wird vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe.
§ 2265 Errichtung durch Ehegatten
Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden.
§ 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
(1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.
§ 2296 Vertretung, Form des Rücktritts
(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.
(2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
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