Erbrecht

Kopie genügt: Verschwundenes Testament bleibt wirksam

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 24. Januar 2017

Ist das Original des Testaments nicht mehr auffindbar, kann im Erbscheinsverfahren seine Fotokopie beweislich verwertet werden. Dies bekräftigte das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 16. November 2016, Aktenzeichen I-3 Wx 250/15.

Zunächst untersuchte der Senat, ob das Testament, von dem nur eine Fotokopie vorlag, vom Erblasser errichtet wurde. Hierzu lag zum einen ein Sachverständigengutachten eines Schriftgutachters vor. Der Senat führt in den Entscheidungsgründen aus:

Die Errichtungshandlung steht fest aufgrund der gutachterlichen Äußerungen des gerichtlich bestellten Schriftsachverständigen (Hauptgutachten vom 10. November 2014 und ergänzende Stellungnahme vom 16. Januar 2015) sowie den schriftlichen Aussagen des Zeugen Rechtsanwalt Dr. K. vom 24. März und 22. Mai 2015.

Der Sachverständige hat Übereinstimmungsgrade des zu untersuchenden Textes und der zu untersuchenden Unterschrift zu entsprechenden Vergleichsproben von 94 % und 95 % ermittelt, die unter Berücksichtigung weiterer Schriftdetails bekräftigt worden seien. Dementsprechend hat er eine Authentizität des kopierten Textes mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen und einen noch höheren Wahrscheinlichkeitsgrad nur deshalb nicht festgestellt, weil das zu beurteilende Material nicht im Original, sondern lediglich in Fotokopie vorliege. Die von der Beteiligten zu 2. hiergegen zunächst erhobenen Einwände hat er in seinen ergänzenden Äußerungen überzeugend entkräftet. Dem haben die Beteiligten nichts Erhebliches mehr entgegengesetzt; sonstige Bedenken gegen die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen sind auch nicht erkennbar.

Zum anderen war nachgewiesen, dass der Erblasser selbst diese Kopie seinem Rechtsanwalt übersandt hatte und in diesem Zusammenhang als sein Testament bezeichnet hatte:

Was die schriftliche Zeugenaussage anbelangt, kann auf sich beruhen, in welcher Reihenfolge die dem Rechtsanwalt vom Erblasser übersandten Unterlagen in der dortigen Kanzlei zunächst geheftet und möglicherweise später umgeheftet wurden. Fest steht jedenfalls, dass der Anwalt auf dem Postwege ein handschriftliches Schreiben des Erblassers vom 16. September 2009 erhielt, in dem es hieß:

„Herrn Dr. K.,

anbei Kopie meines handschriftlichen Testamentes vom 20.4.2000 zu Ihrer gef. persönl. Verwendung. Ich beabsichtige, dieses Testament ggf. noch abzuändern in Abstimmung mit meinen 3 Töchtern.“

Ferner steht fest, dass den Anwalt eine Fotokopie mit dem hier in Rede stehenden Inhalt erreichte. Da aus dem Anschreiben der Wille des Erblassers hervorgeht, eben eine solche Kopie zu übersenden, und überdies weder von den Beteiligten dargetan, noch auch nur ansatzweise nach Aktenlage ersichtlich ist, wie besagte Kopie anderweitig in die Handakte des Anwalts gelangt sein könnte, ist der sichere Schluss gerechtfertigt, dass es der Erblasser selbst war, der seinem Anwalt im Jahre 2009 jene Fotokopie des Schriftstücks von 2000 zukommen ließ. Dann aber ergibt sich zugleich zwingend, dass der Erblasser 2009 das fotokopierte Schriftstück als seine damals gültige letztwillige Verfügung ansah.

Der Erblasser errichtete das Testament formgerecht; nämlich selbst handschriftlich geschrieben und unterschrieben:

Das fotokopierte Schriftstück genügt den Anforderungen an eigenhändige Testamente gemäß § 2247 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BGB.

Da nicht nachweisbar war, ob der Erblasser das Testament widerrufen hatte, war weiterhin davon auszugehen, dass es wirksam ist. Zwar kann ein Erblasser ein Testament widerrufen, indem er es vernichtet. Allein die fehlende Auffindbarkeit beweist jedoch noch keinen Widerruf. Denn sie kann auch auf anderen Ursachen beruhen, etwa bloßem Abhandenkommen, versehentlicher Vernichtung oder Vernichtung durch Dritte:

Sodann ist das Testament vom 20. April 2000 vom Erblasser auch nicht nach § 2255 Satz 1 BGB durch Vernichtung widerrufen worden.

Der Gesichtspunkt, dass die Anforderungen an den Nachweis einer Vernichtungshandlung nicht zu hoch angesetzt werden dürfen, falls sich das später verschwundene Original bis zuletzt im „Gewahrsam“ des Erblassers befand und Anzeichen für Handlungen eines Dritten fehlen, lässt sich im gegebenen Fall nicht heranziehen, weil der Erblasser in den Jahren vor seinem Tod nicht in einer gegenüber Dritten weitestgehend geschützten Sphäre wie einer privaten Wohnung lebte, sondern zunächst in einer Seniorenresidenz, hernach in einem Pflegeheim.

Ferner steht fest, dass der Erblasser zur Zeit seines Kontaktes mit der Anwaltskanzlei im September 2009 seine letztwillige Verfügung aus dem Jahre 2000 gerade noch nicht als obsolet erachtete. Zwar hatte er sich ersichtlich die Frage eines Änderungsbedarfs vorgelegt, war sich aber zum einen über die Notwendigkeit einer Änderung noch nicht sicher („ggf.“), und vor allem wollte er eine Änderung seiner Verfügungen von Todes wegen nicht sozusagen im Alleingang, sondern ausdrücklich „in Abstimmung mit meinen 3 Töchtern“ vornehmen.

Bei dieser Lage hätte es Indizien dafür bedurft, dass sich die Motivationslage des Erblassers nach 2009 relevant geändert hätte. Solche Anhaltspunkte fehlen aber und werden auch von der Beteiligten zu 2. nicht aufgezeigt.

Die Entscheidung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung zu nicht auffindbaren Testamenten.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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