Erbrecht

Testament mit gefälschter Unterschrift wirksam

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 13. März 2020

Hat nur ein Ehegatte das Ehegattentestament unterschrieben und daneben die Unterschrift des anderen Ehegatten gefälscht, kann das Testament als Einzeltestament wirksam sein.

Gefälschte Unterschrift beim Ehegattentestament

Die Eheleute Frau F und Herr M schließen einen Erbvertrag. Darin setzen sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Als Schlusserben nach dem Längerlebenden von ihnen setzen sie Herrn A ein. Dabei erklären sie, dass die Schlusserbeneinsetzung nur mit einseitig testamentarischer Wirkung erfolgt. Das bedeutet, dass der Längerlebende der Eheleute diese Regelung noch ändern kann.

Später schreibt und unterschreibt M eigenhändig ein „gemeinschaftliches Testament“. Die Unterschrift seiner Ehefrau F fälscht er. Das Testament enthält eine gegenseitige Erbeinsetzung, wie auch der Erbvertrag. Anders als im Erbvertrag ist jedoch nicht Herr A, sondern Frau B als Schlusserbin eingesetzt.

Danach stirbt Ehefrau F.

Ehemann M wird ihr Alleinerbe aufgrund des Erbvertrags.

Schließlich stirbt auch Herr M.

Herr A und Frau B streiten sich, wer von ihnen beiden Herrn M beerbt.

OLG Stuttgart hält Testament als Einzeltestament für wirksam

Das OLG Stuttgart entschied einen solchen Fall mit Beschluss vom 27.12.2018 – 8 W 241/17:

  • Ein nur von einem Ehegatten niedergeschriebenes und unterschriebenes – mithin unvollständiges – gemeinschaftliches Testament kann als Einzeltestament auch dann wirksam sein, wenn der testierende Ehegatte die Unterschrift des anderen Ehegatten gefälscht hat.
  • Für die Abgrenzung zwischen wirksamer einseitiger Verfügung und gescheitertem Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments ist auf den Willen der Person abzustellen, die das Dokument erstellt hat. Wollte sie die in dem Dokument enthaltenen Anordnungen auch als einseitige Verfügungen von Todes wegen treffen, sind sie wirksam.

Für den Fall bedeutet dies, dass Frau B erbt, nicht Herr A.

In der Begründung des Beschlusses führt das Gericht aus:

„Besonderer Prüfung bedarf die Umdeutung eines unvollständigen gemeinschaftlichen Testaments, wenn wechselbezügliche Verfügungen oder eine Schlusserbeneinsetzung gewollt waren (Weidlich, in: Palandt, BGB, 76. Aufl., Rdnr. 4 zu § 2267, a.a.O., BayObLG, a.a.O.), weil diese – in der Regel – denknotwendig das gemeinschaftliche Testat voraussetzen.

Gerade an dieser Stelle liegt die Konstellation hier aber anders als die in der veröffentlichten Rechtsprechung diskutierten Fälle, weil es zwar durchaus um eine Schlusserbeneinsetzung geht, aber konkret um die Änderung einer bereits erfolgten Schlusserbeneinsetzung, zu der der Erblasser (auch einzeltestamentlich) befugt war, so dass dies einer Umdeutung nicht entgegensteht.“

Gesetzliche Regelungen

§ 134 Gesetzliches Verbot

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

§ 139 Teilnichtigkeit

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

§ 140 Umdeutung

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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