Erbrecht

Original weg, nur noch Kopie da – Testament trotzdem gültig

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 9. Februar 2009

Ein privatschriftliches Testament ist nur wirksam, wenn es handschriftlich verfasst und unterschrieben wurde. Aber was soll man als benannter Begünstigter tun, wenn das Original verschwunden ist und nur noch eine Kopie existiert?

Die Rettung kann in den Beweislastregeln zu Vernichtung, Veränderung oder Unauffindbarkeit eines Testaments liegen.

Ein Erbrecht kann auch auf ein unauffindbares Testament gestützt werden, wenn der Begünstigte beweisen kann, welchen Inhalt es hatte und dass es formgültig errichtet wurde. Dieser Beweis wird üblicherweise durch Vorlage des Originals geführt.

Ist das Original nicht mehr vorhanden oder nicht auffindbar, kann der Beweis auch durch eine Fotokopie und entsprechende Zeugenaussagen geführt werden (BayObLG, NJW-RR 1992, 1358; OLG Köln, NJW-RR 1993, 670; OLG Naumburg, Beschluss vom, 29.03.2012, Az. 2 Wx 60/11). Ein Testament kann auf diese Weise Wirkung entfalten, obwohl es nicht mehr im Original vorhanden ist.

Ist bewiesen, dass das Testament wirksam errichtet wurde, so kann derjenige, der sich auf einen Widerruf des Testaments berufen will, seinerseits dafür Beweis antreten, dass eine Widerrufshandlung des Erblassers erfolgt ist.

Zwar kann der Erblasser ein verfasstes Testament wieder aufheben, indem er es vernichtet. Dass ein Testament nicht mehr im Original auffindbar ist, begründet jedoch noch keine Vermutung für eine Vernichtung oder Veränderung durch den Erblasser (BGH, NJW 1951, 559).

Schließlich kann es auch auf anderen Wegen abhanden gekommen sein. Nicht zuletzt besteht die Möglichkeit, dass es durch jemanden, der sich benachteiligt sieht, vernichtet oder entwendet wurde.

(Siehe auch: Klinger/Roth, NJW-Spezial, Heft 1/2009, S. 7)

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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