Erbrecht

Testament errichten

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 30. März 2019

Sie wissen, wen Sie zum Erben einsetzen wollen? Hier einige Tipps, wie Sie wirksam Ihr Testament errichten können.

Option 1: Testament handschriftlich verfassen

Sie können Ihr Testament handschriftlich schreiben. Beginnen Sie mit der Überschrift „Testament“, um deutlich zu machen, worum es geht. Außerdem sollten Sie Ort und Datum angeben.

Ganz entscheidend ist, dass Sie das vollständige Dokument eigenhändig schreiben und unterschreiben. Testamente, die am PC getippt sind, bei denen jemand anderes für Sie schreibt oder die nur mit einem Kürzel abgezeichnet sind, sind unwirksam!

Das Gesetz schreibt die Eigenhändigkeit und Unterschrift vor, um die Fälschungssicherheit zu erhöhen.

Ehegattentestament

Sie können Ihr Testament gemeinsam mit Ihrem Ehepartner errichten (Gemeinschaftliches Testament oder Ehegattentestament). Dann genügt es, dass einer der Eheleute den Text handschriftlich schreibt und beide am Ende unterschreiben.

Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen

Beim Ehegattentestament kann eine Bindungswirkung entstehen: Der länger lebende Ehegatte kann dann nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten getroffene Regelungen nicht mehr ändern.

Eine solche Bindungswirkung kann z.B. beim beliebten „Berliner Testament“ entstehen, bei dem sich die Ehegatten für den ersten Erbgang wechselseitig zu Alleinerben einsetzen und für den zweiten Erbgang die Kinder einsetzen.

Verschlechtert sich das Verhältnis des überlebenden Ehegatten zu einem Kind, kann er das Kind nicht mehr enterben. Geht der überlebende Ehegatte eine neue Beziehung ein, kann er seine neue Partnerin / seinen neuen Partner nicht bedenken.

Die Eheleute können im Ehegattentestament bestimmen, dass der Überlebende frei sein soll, die Regelungen zu ändern. Dies kann dazu führen, dass das Vertrauen eines Kindes, im zweiten Erbgang bedacht zu werden, enttäuscht werden kann. Kinder werden daher eher geneigt sein, schon beim ersten Erbgang den Pflichtteil geltend zu machen.

Die Frage der Bindungswirkung sollte also sehr sorgfältig überlegt sein.

Ort und Datum

Natürlich sollten Sie auch beim Ehegattentestament nicht vergessen, Ort und Datum anzugeben.

Die Angabe des Ortes dient dazu, klarzustellen, dass deutsches Recht anwendbar ist. Auf im Ausland errichtete Testamente kann ausländisches Recht anwendbar sein.

Die Angabe des Datums dient dazu, zu bestimmen, wann Sie das Testament errichtet haben. Dies kann relevant werden, wenn mehrere Testamente existieren und zu klären ist, in welcher Reihenfolge Sie diese errichtet haben, oder wenn Sie später dement werden und zu klären ist, ob Sie das Testament zu einem Zeitpunkt errichtet haben, zu dem Sie noch testierfähig waren.

Testament hinterlegen

Um das Testament sicher aufzubewahren und sicher zu stellen, dass es im Todesfall aufgefunden und beachtet wird, können Sie das Testament bei Ihrem lokalen Amtsgericht als Nachlassgericht zur Hinterlegung einreichen und in das Testamentsregister aufnehmen lassen.

Option 2: Notarielles Testament

Wenn zu Ihrem Nachlass eine Immobilie oder ein erhebliches Vermögen gehören, ist das notarielle Testament die bessere Wahl.

Dazu suchen Sie einen Notar auf. Er wird Sie beraten und mit Ihnen Ihre Wünsche durchsprechen. Er wird Ihnen eine Formulierung für das Testament vorschlagen. Sie profitieren bei dieser Option von den Rechtskenntnissen und von der Erfahrung des Notars, rechtssichere und praktikable Regelungen zu formulieren.

Das Testament wird vom Notar beurkundet und von Ihnen unterschrieben.

Das notarielle Testament wird beim Nachlassgericht hinterlegt und in das Testamentsregister aufgenommen.

Vorteil des notariellen Testaments ist, dass es gemeinsam mit der Eröffnungsniederschrift als Erbnachweis vorgelegt werden kann, etwa um eine Immobilie im Grundbuch umschreiben zu lassen. Die Erben benötigen dann keinen Erbschein. Zwar entstehen für das notarielle Testament Notargebühren. Doch nach dem Tod sparen die Erben die Gebühren des Erbscheinsverfahrens.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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