Erbrecht

OLG Düsseldorf: Berliner Testament bindet

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 29. Juni 2018

Haben die Eheleute sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben eingesetzt und für den zweiten Erbgang – nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten – die Kinder, wird diese Regelung nach dem Tod des ersten Ehegatten verbindlich. Der überlebende Ehegatte kann keiner anderen Personen mehr etwas zuwenden.

Berliner Testament

Ein gemeinschaftliches Testament, bei dem Eheleute zunächst sich gegenseitig und dann als Schlusserben die Kinder einsetzen, nennt man Berliner Testament. Solche Testamente sind bei Ehepaaren beliebt, um den Partner im Todesfall abzusichern, zugleich jedoch sicher zu stellen, dass am Ende die gemeinsamen Kinder erben.

Wechselbezügliche Verfügung

Die Rechtsprechung geht bei einem solchen Testament davon aus, dass die Erbeinsetzung für den zweiten Erbgang, also nach dem Tod des zweiten Ehegatten, eine sogenannte wechselbezügliche Verfügung ist. Dies bedeutet, dass die Regelung nach dem Tod des ersten Ehegatten durch den länger lebenden Ehegatten nicht mehr verändert werden kann.

Verschlechtert sich also nach dem Tod des ersten Ehegatten das Verhältnis eines Kindes zu dem überlebenden Ehegatten, kann der überlebende Ehegatte das Kind dennoch nicht enterben.

Lernt der länger lebende Ehepartner einen neuen Partner kennen, kann er ihn nicht als Erben einsetzen oder mit einem Vermächtnis bedenken. Solche Verfügungen wären wegen Verstoßes gegen die wechselbezügliche Verfügung aus dem Ehegattentestament unwirksam.

Verschenkt der überlebende Ehegatte Vermögenswerte, ohne daran ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse zu haben, kann das zum Erben eingesetzte Kind vom Beschenkten das Geschenk zurück fordern.

Befreiung von der Bindungswirkung

Die Ehegatten können im gemeinschaftlichen Testament regeln, dass sie diese Bindungswirkung der wechselbezüglichen Verfügung nicht wollen. Sie können z.B. schreiben: „Der überlebende Ehegatte soll frei sein, ein anderes Testament zu errichten.“

Die Befreiung sollte jedoch klar und deutlich formuliert werden, da die Gerichte im Zweifel von der Bindungswirkung ausgehen.

Fall des OLG Düsseldorf

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied einen Fall, bei dem die Eltern ihren Sohn als Schlusserben einsetzten. In dem Testament schrieben sie außerdem: „Der Überlebende von uns ist durch dieses Testament nicht beschwert oder beschränkt und kann in jeder Weise frei verfügen.“

Nachdem der Vater starb, änderte die Mutter das Testament und setzte eine andere Person als Erbin ein.

Das OLG entschied, dass eine wechselbezügliche Verfügung vorliegt. Es führte dazu aus:

„Die Berufung des gemeinsamen Sohnes stellt eine wechselbezügliche Verfügung, § 2270 Abs. 1 BGB, dar. Auch das wird von den Beteiligten nicht bezweifelt. In der Tat spricht hier wie regelmäßig alles dafür, dass jedenfalls der erstversterbende Ehegatte den anderen nicht zu seinem Alleinerben berufen hätte, hätte letzterer als Überlebender nicht den Beteiligten zu 2. als Schlusserben – sowie die Enkelin in bestimmten Fällen als Ersatzschlusserbin – eingesetzt. Wer, wie hier, sein Vermögen letztendlich an das eigene Kind weitergeben will, dieses gleichwohl für den ersten eigenen Todesfall enterbt, tut das regelmäßig im Bewusstsein und Vertrauen darauf, dass wegen der Schlusserbeneinsetzung des anderen Ehegatten das gemeinsame Vermögen eines Tages auf jenen Abkömmling übergehen wird.“

In der Formulierung, dass der Überlebende „durch dieses Testament nicht beschwert oder beschränkt“ ist und „in jeder Weise frei verfügen“ kann, sahen die Richter keine Befreiung von der Bindungswirkung. Sie gingen davon aus, dass sich diese Formulierungen nur auf die Lebenszeit des Überlebenden bezog, nicht jedoch auf die Frage, wer dessen Erbe wird.

„Es kann inzwischen als in der obergerichtlichen Rechtsprechung gesichert gelten, dass eine Formulierung der hier in Rede stehenden Art zunächst einmal nur als klarstellender Hinweis darauf, der Überlebende solle die volle Stellung eines unbeschränkten Erben haben (Klarstellung der gegenseitigen Vollerbeneinsetzung), zu verstehen ist, sich mithin auf dessen lebzeitige Rechtsgeschäfte bezieht, zum zweiten Erbgang, der Schlusserbfolge indes nichts besagt. Dies rechtfertigt sich aus zwei Erwägungen: Zum einen ist sowohl hinsichtlich der Annahme als auch des Umfangs einer Änderungsbefugnis ein strenger Maßstab anzulegen, weil eine solche Befugnis den von Eheleuten mit wechselbezüglichen Verfügungen typischerweise verfolgten Zwecken der Bindung und des Vertrauensschutzes zuwiderläuft; zum anderen können nur lebzeitige Verfügungen des Überlebenden unmittelbar den – finanziellen – Notwendigkeiten seiner Lebensführung dienen, und diesen Lebensunterhalt zu sichern, ist typischerweise ein weiteres Motiv für ein Berliner Testament (OLG München NJW-RR 2011, 1020 ff; OLG Hamm, Urteil vom 29. März 2011 in Sachen 10 U 112/10; OLG Köln a.a.O:, SchlHOLG NJW-RR 2014, 965 ff; Staudinger-Kanzleiter, BGB, Neubearb. 2014, § 2271 Rdnr. 57 mit Nachw. zu älterer Rspr. und Hinweis auf § 2137 Abs. 2 BGB). Mit anderen Worten muss deutlich feststellbar sein, dass sich der Vorbehalt gerade (auch) auf die Befugnis zu abweichenden Verfügungen von Todes wegen bezieht (OLG Hamm a.a.O.).

Dabei ist die Beimessung eines gesteigertes Wertes der wörtlichen Fassung der Klausel im Einzelfall – hier etwa in Form der adverbialen Ergänzung „in jeder Weise“ – zumindest dann fehl am Platze, wenn es sich – wie hier – um eine nicht notariell beurkundete Verfügung von Todes wegen juristischer Laien handelt. Dies gilt heutzutage umso mehr, als des öfteren nicht mehr festgestellt werden kann, ob sich ein solcher Testierender nicht „Muster“, „Formulierungshilfen“ oder anderer allgemein zugänglicher Vorgaben bedient hat, ohne zutreffende Vorstellungen von ihrem sachlichen Gehalt entwickelt zu haben.“

Folglich kam das Oberlandesgericht zu dem Schluss, dass der Sohn Erbe geworden ist und das zweite Testament der Mutter unwirksam ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.04.2018 – I-3 Wx 202/17).

Sorgfältig handeln

Der Fall verdeutlicht, dass Erben ihr Testament sorgfältig formulieren sollten, am besten durch einen Notar.

Wer als Schlusserbe eingesetzt ist und durch ein späteres Testament oder durch Schenkungen beeinträchtigt wird, sollte seine Rechte prüfen lassen. Nicht immer kann ein späteres Testament das frühere verdrängen. Liegt eine wechselbezügliche Verfügung vor und haben die Ehegatten nicht von der Bindung befreit, entsteht eine Sperrwirkung.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
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