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Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen – BGH stärkt Rechte von Online-Käufern

Rechtsanwältin Verena Daniels am 4. November 2010

Der BGH hat in seinem Urteil vom 03.11.2010 (Az.: VIII ZR 337/09) entschieden, dass der Käufer im Falle eines Widerrufs für die Verschlechterung der Sache keinen Wertersatz leisten muss, wenn die Verschlechterung einzig und allein auf der Prüfung der Sache beruht.

Danach darf die Ware nicht nur ausgepackt, sondern auch ausprobiert werden. Der Verbraucher soll nach Art. 6 der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie) und der sie umsetzenden deutschen Regelung grundsätzlich Gelegenheit haben, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, weil er die Ware vor Abschluss des Vertrags nicht sehen konnte. Dies schließt die Ingebrauchnahme ein, soweit sie zu Prüfzwecken erforderlich ist, selbst wenn sie zu einer Wertminderung der Ware führt.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Verbraucher in einem Onlineshop ein Wasserbett gekauft, dieses mit Wasser befüllt und sodann innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen.

Der Onlinehändler hatte unter Bezugnahme auf die Nutzung und der daraus resultierenden Verschlechterung der Ware, da diese nicht mehr als neuwertig verkauft werden könne, dem Verbraucher anstatt des vollen Kaufpreises nur einen geringen Teilbetrag erstattet.

Der Käufer klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises und bekam in allen Instanzen Recht. Der BGH begründete seine Entscheidung mit § 357 Abs. 3 Satz 3 BGB. Danach besteht die grundsätzliche Wertersatzpflicht dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Dies war vorliegend der Fall. Der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser stellen lediglich eine Prüfung der Sache dar.

Die Entscheidung des BGH hat für Onlinehändler zur Folge, dass Verschlechterungen der Ware hinzunehmen sind, solange der Kunde die Ware nicht über eine reguläre Prüfung hinaus benutzt.

Rechtsanwältin Verena Daniels
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