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Änderungen zum Widerrufsrecht heute in Kraft getreten

Rechtsanwältin Verena Daniels am 4. August 2011

Am 26.05.2011 beschloss der Bundestag umfangreiche Änderungen der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht, insbesondere hinsichtlich der Regelungen über den Wertersatz. Hintergrund der Neuregelung ist eine Entscheidung des EuGH (Urteil v. 03.09.2009, Az.: C-489/07), welche die deutschen Regelungen zum Nutzungswertersatz für teilweise gemeinschaftswidrig erklärte.

Der Neuregelung zufolge steht dem Unternehmer nur noch dann ein Wertersatz für gezogene Nutzungen zu, wenn der Verbraucher die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. außerdem muss der Händler den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hinweisen und ihn korrekt über das Widerrufsrecht belehren.

Wertersatz für die Verschlechterung der Sache kann der Unternehmer nur noch verlangen, wenn die Verschlechterung auf einen Umgang der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.

Diese beiden Änderungen führen dazu, dass auch die Musterwiderrufsbelehrung angepasst werden musste.

Das Gesetz ist am heutigen Tage in Kraft getreten. Zwar gibt es eine dreimonatige Übergangsfrist, es ist jedoch ratsam, die Belehrung sofort zu ändern, da ansonsten nicht korrekt über Nutzungswertersatzansprüche belehrt wird und der Händler dann auch keine solchen Ansprüche gegen den Kunden geltend machen kann. Zudem wird durch die Änderung der Paragrafennummern (§ 312e BGB a.F. wird zu § 312f n.F.) der Hinweis auf den Fristbeginn in der aktuellen Belehrung falsch (Verweis auf Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, dort ist aber jetzt Wertersatz geregelt).

Rechtsanwältin Verena Daniels
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