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BGH stärkt Verbraucherrechte beim Onlinekauf

Rechtsanwalt Leonhard Breuer am 10. Dezember 2009

Der BGH hat die Verbraucherrechte bei einem widerrufenen Onlinekauf auf der Internetplattform eBay weiter gestärkt. Kunden müssen laut dem Urteil des BGH vom 09.12.2009 (Aktenzeichen: VIII ZR 219/08) bei der Rückgabe dort gekaufter Waren keinen sogenannten Wertersatz leisten. Diese Regelung besagt, dass Kunden in bestimmten Fällen dem Verkäufer für zurückgegebene Waren, die beispielsweise leicht beschädigt zurückgegeben wurden, einen Wertersatz für die Abnutzung bezahlen muss. Da laut Urteil darauf vor einem Vertragsabschluss per Mausklick aber nicht in der vorgeschriebenen Textform hingewiesen werden kann, sei eine entsprechende Klausel eines Anbieters rechtswidrig.
Ein Gerichtssprecher nannte als Beispiel den Kauf teurer Lederschuhe über eBay. Wenn ein Kunde die Schuhe anprobiere und dabei etwa die Ledersohle zerkratzt wird, kann er die Schuhe innerhalb von zwei Wochen zurückschicken, ohne für die „Verschlechterung“ der Schuhe zahlen zu müssen. Wertersatz müsste der Verbraucher nur dann leisten, wenn er laut Urteil „spätestens bei Vertragsschluss in Textform“ auf diese drohenden Kosten sowie „eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden“.

Dies sei bei eBay nicht der Fall, dort gelte der Käufer bereits durch den Tastendruck als belehrt. Solange eine Belehrung aber nur online vorgegeben sei, müsse der Händler für beschädigte Produkte seines Kunden aufkommen, wenn dieser die Waren innerhalb eines Monats zurückgibt und sie in dieser Zeit nur so genutzt wurde, wie es vorgesehen ist. „Nach diesem Urteil ist Internethändlern anzuraten, ihre Geschäftsbedingungen genau zu prüfen“, sagte der BGH-Specher. Diese müssten „eindeutig, klar und transparent“ sein.

Darüber hinaus hat der BGH eine Klausel, in der Käufer mit den Worten auf ihr Rückgaberecht hingewiesen werden, die Frist für die Rückgabe beginne „frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung“ für unwirksam erklärt. Diese Klausel enthält laut BGH keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist. Sie genüge deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Die Klausel könne aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers -€“ auf den abzustellen sei -€“ den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nehme, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform (§ 126 BGB) mitgeteilt worden sei. außerdem könne der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Worts «frühestens» zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhänge; unklar bleibe jedoch, um welche Voraussetzungen es sich dabei handele.

Rechtsanwalt Leonhard Breuer
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