Allgemeines Zivilrecht

Kein Wertersatz bei Nachlieferung – Verbraucher können aufatmen!

Rechtsreferendar Thomas Pauken am 19. Januar 2009

Ein Urteil des BGH vom 26.11.2008 (Az: VIII ZR 200/05) dürfte bei Verbrauchern, die vom Verkäufer zunächst eine mangelhafte Sache erhalten haben und nun Lieferung einer mangelfreien Sache fordern, zu Erleichterung führen. Denn hierin hat der BGH ihre Rechte wieder einmal gestärkt.

Nach der gesetzlichen Regelung des § 439 Abs. 4 i.V.m. § 347 BGB hat der Käufer einer mangelhaften Sache dem Verkäufer Wertersatz für die Zeit der Nutzung der Sache zu leisten, wenn er vom Verkäufer den Austausch der Sache verlangt.

Der BGH war aber der Ansicht, diese Regelung verstieße gegen europäisches Gemeinschaftsrecht und legte diese Frage im August 2006 dem EuGH vor.

Der EuGH bejahte im April 2008 einen Verstoß und verwies die Sache zurück an den BGH. Die Pflicht zum Wertersatz für den Verbraucher verstoße gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie der EG, nach der die Geltendmachung von Mängelrechten für den Verbraucher unentgeltlich erfolgen soll. Dem widerspreche die im deutschen Recht normierte Pflicht zum Wertersatz.

Die deutsche Regelung ist zwar nicht unwirksam, aber in Fällen des Verbrauchsgüterkaufs „richtlinienkonform“ anzuwenden. Das bedeutet, dass zukünftig der Verkäufer, liefert er zunächst eine mangelhafte, dann eine mangelfreie Sache, zwar die mangelhafte Sache zurückerhält, für diese vom Käufer aber keinen Wertersatz fordern kann. Er trägt also das mögliche Abnutzungsrisiko in Bezug auf die mangelhafte Sache.

Dieses Auslegungsergebnis ist -€“ so der BGH -€“ mit dem Willen des deutschen Gesetzgebers vereinbar, da dieser ausweislich der Gesetzesbegründung eine richtlinienkonforme Regelung habe schaffen wollen, ihm dies aber -€“ salopp gesagt -€“ nicht gelungen sei.

Zu beachten ist, dass dies nur für Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gilt. Nur dann gelten nämlich die §§ 474 ff. BGB.

Es bleibt aber bei der gesetzlichen Regelung und der Verpflichtung zum Wertersatz bei Verträgen ausschließlich unter Verbrauchern oder Unternehmern.

Gleiches gilt für die Fälle des Rücktritts, da hier den Vertrag in seiner Gesamtheit rückabgewickelt wird und deshalb auch Wertersatz zu leisten ist.

Mit der Entscheidung hat der BGH einen lange bestehenden Streit unter den Juristen zugunsten der Verbraucher gelöst. Zudem überzeugt die Entscheidung in ihrer Begründung. Zwar war zuvor ein klärendes Wort des EuGH aus Luxemburg erforderlich, das tut dem für die Verbraucher positiven Ergebnis aber keinen Abbruch.

Während Verbraucher zukünftig etwas risikofreier mangelhafte Ware reklamieren können, werden Verkäufer verstärkt auf die Mangelfreiheit der von ihnen verkauften Waren zu achten haben.

Urteil des BGH vom 16.11.2008, VIII ZR 200/05 (PDF)

Rechtsreferendar Thomas Pauken
Verantwortliche Rechtsanwälte: RA Klingen und RA Goldkamp
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