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Erhöhter Ölverbrauch: Verkäufer muss Fahrzeug umtauschen

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 29. April 2019

Ein neuer VW Golf GTD TDI verbrauchte 0,46 Liter Öl auf 1.000 Kilometer. Das LG Schweinfurt sah darin einen erheblichen Mangel. Es verurteilte den Verkäufer, dem Käufer das Fahrzeug umzutauschen in ein Neufahrzeug gleichen Typs (Urteil vom 28.09.2018 – 21 O 737/16).

Vergleichsmaßstab übliche Beschaffenheit, nicht Herstellerangaben

Als Maßstab für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, stellte das Gericht auf die übliche Beschaffenheit ab (§ 434 Abs. 1 Satz Nr. 2 BGB). Dabei kommt es nicht auf das beim betreffenden Hersteller Übliche an, sondern darauf, was bei Fahrzeugen gleichen Qualitätsmaßstabs und gleichen Stands der Technik auch bei anderen Herstellern üblich ist (OLG Hamm NJW-RR 16,178; BGH NJW 09, 2056).

Das Gericht ließ den Ölverbrauch von einem Sachverständigen untersuchen und berichtet darüber in der Urteilsbegründung:

„Der Ölverbrauch des streitgegenständlichen Fahrzeugs VW Golf beträgt, aufgrund der durchgeführten Ölmessung im März 2016 bei einem Kilometerstand von 29.378 unstreitig 0,46 Liter auf 1000 Kilometern.

Wie der Sachverständigen G. in seinem schriftlichen Gutachten widerspruchsfrei, plausibel und für das Gericht nachvollziehbar ausgeführt hat, entspricht ein Ölverbrauch von 0,46 I /1.000 Kilometer nicht dem was bei dem Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs VW Golf TDI im Vergleich zu Sachen gleicher Art und Güte zu erwarten wäre.

Der Sachverständige führt hierzu aus, dass ein Ölverbrauch von 0,46 Liter auf 1000 Kilometer dazu führe, dass zwischen zwei Ölwechselintervallen (30.000 Kilometer) insgesamt 13,8 Liter Öl nachgefüllt werden müssten. Vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller in vergleichbarer Wagenklasse und Alter wiesen demgegenüber einen deutlich geringeren Ölverbrauch auf. So sei erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass zwischen zwei Ölwechselintervallen nicht mehr als 1 Liter Öl, oftmals sogar kein Öl nachgefüllt werde müsse. Ein Ölverbrauch von 1-3 Litern auf 30.000 Kilometern sei aus Sicht des Sachverständigen noch zu tolerieren. Ein erhöhter Ölverbrauch sei zudem nur in der Einlaufphase bis 5000 Kilometern nachvollziehbar, da sich danach ein konstanter, niedriger Wert einstelle, der im Laufe der Nutzung auch wieder ansteige. Die Ölmessung wurde jedoch vorliegend bei einem Kilometerstand von 29378 durchgeführt.“

Da Vergleichsmaßstab der Stand der Technik und die Qualitätsstandards am Markt sind, hielt das Gericht eine Angabe von VW unerheblich, dass ein Toleranzwert bis zu 0,5 Liter Öl auf 1.000 Kilometer bestehe:

„Unbeachtlich müssen hierbei jedoch die Herstellerangaben im Serviceheft, die einen Toleranzwert von bis zu 0,5 Liter Öl auf 1000 Kilometer angeben, bleiben.“

Auch bei Benzinmotoren des Typ TFSI (Baureihe EA888) gibt es häufig Probleme mit zu hohem Ölverbrauch.

Erhöhter Ölverbrauch war vermutlich von Anfang an angelegt

Ein Mangel liegt nur vor, wenn ein Fahrzeug bei der Übergabe nicht die erforderliche Beschaffenheit hat. Spätere Verschlechterungen (Verschleiß etc.) sind kein Mangel.

Aber: Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Übergabe ein Mangel, wird zugunsten von Verbrauchern, die das Fahrzeug von einem Unternehmer kaufen, vermutet, dass das Fahrzeug schon bei Übergabe mangelhaft war (§ 477 BGB).

„a) Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag handelt es sich unstreitig um einen Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB. Demnach wird für den Käufer vermutet, dass ein gegebener Sachmangel schon bei Gefahrenübergang vorlag, wenn sich der Mangel in den ersten 6 Monaten seit Gefahrenübergang gezeigt hat.

Sich Zeigen bedeutet, dass der Sachmangel innerhalb der 6 Monate bemerkt oder festgestellt wird (vgl. Palandt/Weidenkaff BGB, 77. Auflage 2018, § 477 Rn.7). Irrelevant ist demgegenüber ob Mängelrechte innerhalb der 6 Monate gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden.

So ist der Fall hier. Der Kläger hat unstreitig am 21.08.2015 bei dem am 24.04.2015 übergebenen Pkw VW Golf bei einem Kilometerstand von ca. 11.500 bei der Beklagten Öl nachfüllen lassen, da die Ölleuchte des Fahrzeugs aufleuchtete und einen hohen Ölverbrauch moniert. Der hohe Ölverbrauch des Fahrzeugs hat sich somit innerhalb der 6 Monate seit Gefahrenübergang gezeigt.

b) Die Vermutungsregelung des § 477 BGB bzw. § 476 BGB a.F. konnte durch die Beklagte nicht widerlegt werden. Das Gericht ist vielmehr aufgrund des Sachverständigengutachtens und dem unstreitigen Sachverhalt davon überzeugt, dass der erhöhte Ölverbrauch bereits bei Gefahrenübergang vorlag.

Der Sachverständige G. hat hierzu in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass der Grund für den erhöhten Ölverbrauch vermutlich auf einen Mangel am Motor oder Ölkreislaufsystem liege. Es sei wahrscheinlich, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen habe, da in den meisten Fällen des erhöhten Ölverbrauchs ein Fehler bei den Herstellungstoleranzen oder Montagefehler vorlägen. Zudem musste der Kläger, wie er unstreitig vorträgt, im Zeitraum bis zur Ölverbrauchsmessung im März 2016 mehrfach Öl nachfüllen.“

Käufer kann Nachlieferung eines gleichartigen Neufahrzeugs verlangen

Da der Käufer das mangelhafte Fahrzeug als Neufahrzeug bestellt hatte, kann er vom Verkäufer verlangen, ein mangelfreies Neufahrzeug geliefert zu bekommen (§ 439 Abs. 1 BGB).

Er musste sich nicht darauf verweisen lassen, dass der Verkäufer das mangelhafte Fahrzeug repariert, weil der Verkäufer im Rechtsstreit nicht dargelegt und bewiesen hatte, dass die Nachlieferung im Vergleich zur Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sei.

Der Verkäufer berief sich darauf, dass die Nachlieferung unmöglich sei, da das ursprüngliche Modell wegen eines zwischenzeitlichen Facelifts nicht mehr lieferbar sei. Das Gericht folgte diesem Einwand nicht:

„Bei dem Kauf eines bestellten Neufahrzeugs handelt es sich um einen Gattungskauf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2015 – Az.1-3 U 12/04; OLGR 2005, 627). Beim Gattungskauf erlischt der Anspruch auf Nachlieferung nach § 275 Abs. 1 BGB wegen objektiver Unmöglichkeit, wenn die gesamte Gattung untergegangen ist und nicht mehr hergestellt wird bzw. auf dem Markt nicht mehr verfügbar ist (jurisPK-BGB/Seichter, 8. Aufl. [2018], § § 275 Rn. 20; Palandt BGB, 77. Auflage 2018,§ 439 Rn.15).

Bei der Nachlieferung eines mangelfreien Neuwagens wird von einem Untergang der Gattung ausgegangen, wenn ein sog. Generationenwechsel bzw. ein Baureihenwechsel vorgenommen wurde. Der Anspruch auf Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs wird unmöglich, wenn eine bestimmte Modellreihe nicht mehr produziert wird oder eine neue Modellreihe durchgreifende Änderungen aufweist, so dass die Nachlieferung nicht mehr der Gattung des ursprünglich bestellten Fahrzeugs entspricht.

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Ein Generationenwechsel auf den Golf der Generation VI- II, wie vom Kläger zutreffend in der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2018 vorgetragen, liegt nicht vor. Zwar liegt, wenn man den Vortrag der Beklagten zu Grunde legt, ein sog. „Facelift“ vor, der Änderungen der Scheinwerfer, Rückleuchten und der Optik des Fahrzeugs mit sich brachte. Dieser Umstand führt jedoch nicht zum Untergang der Gattung VW Golf der Baureihe VII. Auch eine Änderung des Radio- und Navigationssystems führt nicht zum Untergang der Gattung (LG Heidelberg, Az. 3 O 329/16). Es ist vielmehr auf den technischen Kern des Fahrzeugs bzw. der gleichgebliebenen Baureihe abzustellen. Dieser bemisst sich maßgeblich nach dem vorhandenen Motor. Nach Vortrag der Beklagtenseite selbst, ist der Motor (2,0 I TDI 135 kW (184 PS) mit einer 6-Gang Schaltung nicht verändert oder ausgetauscht worden und noch in Produktion (vgl. zum gegenteiligen Fall einer neuen Baureihe bzw. eines Generationswechsels mit neuem Motor: OLG Bamberg, Beschluss vom 02.08.2017 – Az. AZ: 6 U 5/17; LG Bayreuth – AZ: 21 O 34/16).“

Käufer schuldet keinen Wertersatz für gefahrene Kilometer

Aufgrund von Art. 3 der EU-Richtlinie 1999/44/EG kann ein Verkäufer, der ein mangelhaftes Fahrzeug geliefert hat, vom Verbraucher keinen Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeugs bis zu dessen Austausch verlangen (EuGH, Urteil vom 17.04.2008 – C-404/06 –, NJW 2008, 1433).

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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