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OLG Stuttgart: Rücktritt bei Audi TFSI möglich

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 7. August 2018

Fahrzeuge von Audi mit 1.8- und 2.0-TFSI-Motoren (Baureihe EA888) der Baujahre 2008 bis Mitte 2011 haben einen viel zu hohen Ölverbrauch. Wer einen solchen Gebrauchtwagen gekauft hat, ohne davon zu wissen, kann vom Kaufvertrag zurück treten und sein Geld zurück verlangen.

Audi verbaute 785.000 TFSI-Motoren mit zu schmalen Kolbenringen, auch Ölabstreifringe genannt. „Über Bohrungen sollen diese Ringe Öl und Verbrennungsrückstände aus dem Zylinder ziehen. Wegen der geringen Breite und kleinen Bohrungen gelingt das aber mutmaßlich nicht vollständig. Wahrscheinlich ist, dass ein Teil der Partikel stattdessen die Bohrungen verstopft. Öl und Partikel verbleiben so im Brennraum, wo beides mit dem Kraftstoff zusammen verbrennt“, berichtet AutoBild.

Folge: Statt bis zu 0,5 Liter Öl laut Bedienungsanleitung verbrauchen die Fahrzeuge bis zu 2,5 Liter Öl auf 1.000 Kilometer.

Zwar startete Audi eine Kulanz-Aktion. Bei der wird jedoch nur ein Teil der Kosten erstattet, und das auch nur für junge Fahrzeuge.

Im Verfahren des Oberlandesgerichts Stuttgart (Aktenzeichen 4 U 105/17) ermittelte der Sachverständige einen Verbrauch von 0,84 Liter auf 1.000 Kilometer. Der übliche Ölverbrauch bei einem 4-Zylinder-Turbo-Motor mit einem Hubraum von ca. 2 Litern betrage zwischen 1 Liter bis maximal 5 Liter auf 10.000 Kilometer, also 0,1 bis 0,5 Liter auf 1.000 Kilometer.

Das Gericht urteilte zugunsten des Käufers: Wegen des zu hohen Ölverbrauchs von etwas unter 1 Liter auf 1.000 Kilometern und der fehlerhaften Konstruktion des Motors mit den Ölabstreifringen sei das Fahrzeug beim Kauf mangelhaft gewesen. Der Verkäufer muss laut Urteil dem Käufer den Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurück zahlen.

Verkäufer müssen auf dieses Problem hinweisen. Gebrauchtwagenkäufer, die ein betroffenes Fahrzeug kauften, ohne von dem Problem zu wissen, können vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen und zurück treten oder den Kaufpreis mindern, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder der Verkäufer sie verweigert.

Dies ist bei von einem Verbraucher beim Händler gekauften Gebrauchtwagen innerhalb von zwei Jahren ab Übergabe möglich. Eine Verkürzung der Verjährung auf ein Jahr ist nach einem Urteil des EuGH unwirksam.

Update: Auch bei Dieselmotoren gibt es offenbar Probleme mit zu hohem Ölverbrauch.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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