Allgemeines Zivilrecht | Verkehrsrecht

Ersatzpflichten nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 17. April 2019

Tritt der Käufer wirksam vom Kaufvertrag zurück, hat der Verkäufer ihm Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs den gezahlten Kaufpreis zurückzuerstatten. Abzüge vom Kaufpreis darf der Verkäufer nur unter strengen Voraussetzungen vornehmen.

Fahrzeugzustand

Bei der Rückgabe nach Rücktritt vom Kaufvertrag gilt ein weniger strenger Maßstab als etwa bei Leasingrückgaben.

Nach § 346 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 BGB lösen Verschlechterungen nur eine Wertersatzpflicht aus, soweit sie

  1. über die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung hinausgehen,
  2. nicht vom Verkäufer zu vertreten sind oder bei ihm gleichfalls eingetreten wären, und
  3. darauf beruhen, dass der Käufer nicht diejenige Sorgfalt beachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

Alle drei Punkte müssen kumulativ (=zusammen) erfüllt sein.

Insbesondere Punkt 3 ist von praktischer Bedeutung. Aus ihm folgt, dass nicht jede übermäßige Abnutzung einen Wertersatzanspruch auslöst, sondern nur eine solche, die darauf zurück zu führen ist, dass der Käufer das Auto schlechter behandelt hat als er es üblicherweise tut oder dass gemäß § 277 BGB der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit des Käufers zurück zu führen ist. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Verkäufer.

Nutzungswertersatz

Für die mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer kann der Verkäufer Nutzungswertersatz verlangen und mit dem Nutzungswertersatzanspruch gegen den Anspruch des Käufers auf Rückerstattung des Kaufpreises aufrechnen.

Der Nutzungswertersatz errechnet sich nach der in der Rechtsprechung gebräuchlichen Formel: Vom Käufer gefahrene Kilometer multipliziert mit dem vom Käufer gezahlten Kaufpreis geteilt durch die zum Zeitpunkt des Kaufs noch zu erwartende Restlebenslaufleistung des Fahrzeugs.

Beispiel:
Heinz kauft von Fritz ein gebrauchtes Auto für 9.000,00 Euro. Ein Auto des gekauften Typs erreicht eine Laufleistung von 300.000 Kilometern. Das gebrauchte Auto ist schon 70.000 Kilometer gelaufen, als Heinz es bei Fritz kauft. Nachdem Heinz mit dem Auto weitere 30.000 Kilometer gefahren ist, erklärt er wirksam den Rücktritt. Wieviel Nutzungswertersatz kann Fritz verlangen?

Antwort: Vom Käufer gefahren sind 30.000 Kilometer. Der gezahlte Kaufpreis beträgt 9.000 Euro. Die beim Kauf noch zu erwartende Restlebenslaufleistung ist ermittelbar, indem von der zu erwartenden Lebenslaufleistung von 300.000 Kilometern die bereits gefahrenen 70.000 Kilometer abgezogen werden, so dass sich eine Restlebenslaufleistung von 230.000 Kilometern ergibt. Aus diesen Positionen ergibt sich: 30.000 gefahrene Kilometer x 9.000 Euro Kaufpreis geteilt durch 230.000 Kilometer zum Zeitpunkt des Kaufs noch zu erwartende Restlebenslaufleistung = 1.173,91 Euro.

Diesen Betrag darf Fritz vom Kaufpreis abziehen, so dass er Heinz 7.826,09 Euro erstatten muss, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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