Verkehrsrecht

Nutzungswertersatz nach Rücktritt: Jedes vierte Urteil falsch

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 30. Juni 2018

Wenn es um den Rücktritt vom Fahrzeugkauf geht, verrechnen die Richter sich oft. Mehr als jedes vierte der untersuchten veröffentlichten Urteile aus 2017 enthielt Rechenfehler.

Nutzungswertersatz

Tritt der Käufer eines Fahrzeugs vom Kaufvertrag zurück, bekommt er vom Verkäufer den Kaufpreis zurück gezahlt – abzüglich eines Wertersatzes für die Nutzung.

Als Wertersatz berechnen die Gerichte pro gefahrenem Kilometer einen Betrag in Höhe des Kaufpreises geteilt durch die beim Kauf zu erwartende Restlaufleistung.

Beispielsfall des LG Hamburg

Beispiel: Lisa kauft ein Auto für 34.202,28 Euro. Es ist davon auszugehen, dass man mit diesem Auto 250.000 Kilometer fahren kann. Lisa tritt vom Kaufvertrag zurück und gibt das Auto mit 70.000 gefahrenen Kilometern zurück.

Pro gefahrenem Kilometer ergibt sich ein Wertersatz von 13,680912 Cent, wenn man den Kaufpreis 34.202,28 Euro durch die beim Kauf zu erwartende Restlaufleistung von 250.000 Kilometern teilt. Bei 70.000 gefahrenen Kilometern ergibt sich ein Nutzungswertersatz von 9.578,64 Euro.

Das Landgericht Hamburg berechnete in einem Fall (Az. 301 O 96/16, Urteil vom 16.11.2016) mit diesen Daten jedoch 13.300,89 Euro Nutzungswertersatz. Es rechnete 34.202,28 Euro : 180.000 Kilometer x 70.000 Kilometer.

Der Fehler: Statt der beim Kauf zu erwartenden Restlaufleistung von 250.000 Kilometern stellte das Landgericht nur die bei der Rückabwicklung zu erwartende Restlaufleistung von 180.000 Kilometern (250.000 Kilometer – 70.000 gefahrenen Kilometer) in die Formel ein.

Fehlerhafte Urteile

Prof. Dr. Ulrich Wackerbarth untersuchte für einen Fachaufsatz in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW 2018, 1713) Rückabwicklungsurteile. In sechs von 23 untersuchten Urteilen aus dem Jahr 2017 war der Nutzungswertersatz falsch berechnet. Das entspricht einer Fehlerquote von 26 Prozent.

Betroffene Käufer sollten den Nutzungswert berechnen lassen – am besten noch, bevor sie entscheiden, ob sie den Rücktritt erklären. Denn es kann Konstellationen geben, in denen eine andere Lösung günstiger ist als der Rücktritt.

Rechtsanwälte sollten in der Kommunikation mit den Autoverkäufern und den Gerichten darauf achten, dass der Nutzungswertersatz korrekt berechnet wird.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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