Verkehrsrecht

Käufer-Falle: Gelegenheit zur Nacherfüllung, wenn Fahrzeug nicht verkehrssicher ist

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 18. April 2018

Gibt der Käufer dem Verkäufer nicht richtig Gelegenheit, einen Mangel zu beseitigen, sind Rücktritt und Minderung unwirksam und der Käufer kann keinen Ersatz seiner Schäden verlangen. Auch Anwälte tappen häufig in diese Falle.

Käufer muss Fahrzeug zum Verkäufer bringen

Will ein Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder vom Verkäufer Schadensersatz verlangen, muss er zunächst Nacherfüllung verlangen (§§ 437, 439, 440 BGB). Er muss dem Verkäufer Gelegenheit geben, den Mangel zu beseitigen. Dieses Recht des Verkäufers, Gelegenheit zur Untersuchung und Nacherfüllung zu bekommen, wird auch Recht zur zweiten Andienung genannt.

Dazu gehört,

  • dass der Käufer den Mangel konkret beschreibt,
  • dass er vom Verkäufer verlangt, den Mangel zu beheben und dazu eine Frist setzt,
  • dass er sich bereit erklärt, dem Verkäufer das Fahrzeug am Verkaufsort zur Untersuchung und zur Nacherfüllung zur Verfügung stellt.

Vor allem der letzte Punkt bereitet immer wieder Schwierigkeiten. Auch Anwälte fordern oft vom Verkäufer, das Fahrzeug abzuholen oder bei ihrem Mandanten zu reparieren. Ein Fehler, denn dadurch wird das gesamte Nacherfüllungsverlangen unwirksam!

Der Bundesgerichtshof urteilte am 19.12.2012: Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung gegeben hat. (Az. VIII ZR 96/12)

Lag tatsächlich ein Mangel vor, kann der Käufer später die Transportkosten ersetzt verlangen (§ 439 Abs. 2 BGB).

Grundsätzlich stehen dem Verkäufer zwei Nachbesserungsversuche zu (§ 440 Satz 2 BGB). Schlägt der erste Versuch fehl, muss der Käufer das Fahrzeug ein zweites Mal vorstellen. Erst nach dem zweiten Fehlschlag gilt die Nachbesserung insgesamt als fehlgeschlagen und der Käufer kann zurück treten.

Nacherfüllung nur ausnahmsweise entbehrlich

Ist die Nacherfüllung von vorneherein unmöglich oder unzumutbar, muss der Käufer kein Nacherfüllungsverlangen an den Verkäufer richten. Unmöglich kann die Nacherfüllung sein, wenn der Mangel nicht behebbar ist, etwa wenn das Fahrzeug einen erheblichen Vorschaden hat, von dem der Käufer nichts wusste.

Sich auf Unzumutbarkeit zu berufen, ist sehr gefährlich. Ob die Nacherfüllung unzumutbar ist, ist eine Wertungsfrage, die ein neutraler Richter oft anders beurteilt als der betroffene Käufer. Im Zweifel sollte der Käufer daher auf Nummer sicher gehen und den Weg der Nacherfüllung beschreiten.

LG Mönchengladbach: Nacherfüllung auch bei verkehrsunsicherem Auto

In einem von uns erstrittenen Berufungsurteil vom 10.04.2018 entschied das LG Mönchengladbach: Ist das Fahrzeug aufgrund des Mangels verkehrsunsicher, muss der Käufer es dem Verkäufer dennoch grundsätzlich zu einem zweiten Nachbesserungsversuch zur Verfügung stellen. (Az. 4 S 74/17)

In dem Fall war das Lenkgetriebe eines Gebrauchtwagens defekt. Der Käufer rügte den Mangel. Der von uns vertretene Verkäufer tauschte das Lenkgetriebe aus. Auch das Austauschgetriebe verlor Hydrauliköl. Der Rechtsanwalt des Käufers forderte den Verkäufer auf, den Mangel zu beheben, erklärte jedoch keine Bereitschaft, dass der Verkäufer dem Käufer das Fahrzeug erneut am Sitz des Verkäufers zur Verfügung stellt. Nachdem der Verkäufer darauf nicht einging, ließ der Käufer das Fahrzeug anderweitig reparieren und klagte auf Ersatz der Reparaturkosten.

Der vom Amtsgericht herangezogene Sachverständige schrieb in seinem Gutachten: „Die Konsequenz aus diesem Schadensbild besagt, dass sich der Vorratsbehälter der ZF Lenkung allmählich leert und dann die Lenkhilfe ohne Funktion ist. Danach kann das Fahrzeug ohne Lenkunterstützung bis zur nächsten Werkstatt vorsichtig gefahren werden.“

Das Amtsgericht gab der Klage statt. Dem Käufer sei ein zweites Nacherfüllungsverlangen nicht zumutbar gewesen, weil der Mangel die Verkehrssicherheit beeinträchtigt habe.

Aufgrund unserer Berufung hob das Landgericht das Urteil auf und wies die Klage ab. „Es ist schließlich zu berücksichtigen, dass man das gesetzlich normierte zweite Nacherfüllungsrecht des Verkäufers auf dem Gebiet des (insbesondere Gebrauchtwagen-) Fahrzeugkaufs weitgehend aushöhlen würde, wenn allein der Umstand, dass das Fahrzeug nach dem ersten Versuch nicht verkehrssicher ist, ohne Weiteres eine Unzumutbarkeit des zweiten Nachbesserungsversuchs nach sich zöge“, heißt es in den Gründen des Urteils.

Das Urteil ist hier als PDF-Datei verfügbar.

Fazit

Auch bei einem nicht verkehrssicheren Fahrzeug muss der Käufer dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung geben.

Er sollte Bereitschaft erklären, das Fahrzeug zum Verkäufer zu bringen und nötigenfalls schleppen zu lassen. Er kann dem Verkäufer drohen, die Kosten ersetzt zu verlangen (§ 439 Abs. 2 BGB). Viele Verkäufer sind dann bereit, zum Fahrzeug zu fahren oder das Fahrzeug zu holen. Verlangen darf der Käufer dies jedoch nicht.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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