Käufer muss Verkäufer vor Rücktritt Gelegenheit zur Nacherfüllung am Verkaufsort geben
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 18. Februar 2013Ist eine Kaufsache mangelhaft, muss der Käufer dem Verkäufer Gelegenheit geben, die Kaufsache zu untersuchen und zu reparieren oder auszutauschen, und zwar im Zweifel an dem Ort, wo sie gekauft wurde. Verlangt der Käufer, dass der Verkäufer zu ihm kommt, statt die Sache zum Verkäufer zu bringen, sind Nacherfüllungsverlangen und ein etwaiger Rücktritt unwirksam (BGH, Urteil vom 19.12.2012, Az. VIII ZR 96/12).
Im beurteilten Fall ging es um ein Holzboot, das als seetüchtig („Man kann also auch mit dem Boot auf Reisen gehen“) samt Bootsanhänger unter Privatleuten in Berlin für 2.510 Euro verkauft wurde, unter Ausschluss der Gewährleistung. Die Käufer stellten fest, dass das Boot mit Schimmel befallen war, Reparaturkosten schätzungsweise 15.000 Euro. Die Verkäufer boten an, das Boot in Berlin zu untersuchen. Die Käufer boten nur eine Untersuchung in Usedom an, wo das Boot lag. Die Käufer erklärten den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Der BGH entschied, dass der Rücktritt unwirksam ist. In dem Urteil erläutert der BGH drei wichtige Grundsätze des Sachmängelrechts:
1. Gewährleistungsausschluss greift nicht für vereinbarte Beschaffenheit
Auf den Gewährleistungsausschluss konnten sich die Verkäufer nicht berufen. Denn ein Gewährleistungsausschluss gilt nicht für Beschaffenheitsvereinbarungen (BGH, Urteil vom 29.11.2006, Az. VIII ZR 92/06, Rn. 31, zitiert nach juris). Da Seetauglichkeit vereinbart wurde, greift der Gewährleistungsausschluss nicht bei Mängeln, die die Seetauglichkeit beeinträchtigen, hier dem Schimmelbefall.
„Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt ein Sachmangel der Kaufsache vor, wenn dieser eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Dazu ist es nicht erforderlich, dass bestimmte Beschaffenheitsanforderungen ausdrücklich festgelegt werden. Eine solche Vereinbarung kann sich vielmehr auch aus den Umständen des Vertragsschlusses wie etwa dem Kontext der dabei geführten Gespräche oder den bei dieser Gelegenheit abgegebenen Beschreibungen ergeben (Senatsurteil vom 17. März 2010 – VIII ZR 253/08, WM 2010, 990 Rn. 13). Insbesondere kann die für eine Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche Willensübereinstimmung auch konkludent in der Weise erzielt werden, dass der Käufer dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt (Senatsurteil vom 20. Mai 2009 – VIII ZR 191/07, BGHZ 181, 170 Rn. 9 unter Hinweis auf BT-Drucks. 14/6040, S. 213). Ebenso ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen der Verkäufer bei Vertragsschluss die Eigenschaften der verkauften Sache in einer bestimmten Weise beschreibt und der Käufer vor diesem Hintergrund seine Kaufentscheidung trifft, die Erklärungen des Verkäufers ohne Weiteres zum Inhalt des Vertrages und damit zum Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung werden (BT-Drucks. 14/6040, S. 212).“
2. Boot hätte zu den Verkäufern gebracht werden müssen
Das Angebot der Käufer an die Verkäufer, das Boot in Usedom zu besichtigen, war nicht ausreichend. Die Käufer hätten das Boot zu den Verkäufern nach Berlin bringen müssen, wo es verkauft wurde.
„Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach zum einen ein taugliches Nacherfüllungsverlangen auch die Bereitschaft des Käufers umfassen muss, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen, und der Verkäufer nicht verpflichtet ist, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat (Senatsurteil vom 10. März 2010 – VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448 Rn. 12). Zum anderen setzt dies eine Zurverfügungstellung am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, voraus. Für dessen Bestimmung ist im Kaufrecht die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB maßgebend mit der Folge, dass bei einem – hier gegebenen – Fehlen vertraglicher Vereinbarungen über den Erfüllungsort auf die jeweiligen Umstände, insbesondere auf die Natur des Schuldverhältnisses abzustellen ist und dass dann, wenn sich hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen lassen, der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln ist, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz (§ 269 Abs. 2 BGB) hatte (Senatsurteil vom 13. April 2011 – VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 29 ff. mwN).“
3. Nacherfüllungsverlangen war nicht wegen Unmöglichkeit überflüssig
Ist die Nacherfüllung technisch unmöglich, muss der Käufer dem Verkäufer keine Gelegenheit zur Nacherfüllung geben und kann sofort zurücktreten (§ 275 Abs. 1 BGB). Ist sie – wie hier – nur unwirtschaftlich, weil die Reparaturkosten den Wert bzw. Kaufpreis übersteigen, ist die Nacherfüllungsgelegenheit nur entbehrlich, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert (§ 275 Abs. 2 BGB).
„Genauso wie § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB, der nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Schuldner entweder wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB oder wegen Erhebens der Einrede nach § 275 Abs. 2 oder 3 BGB nicht zu leisten braucht (BT-Drucks. 14/6040, S. 188), verlangt auch § 326 Abs. 5 BGB nach seinem eindeutigen Wortlaut für das darin geregelte Rücktrittsrecht, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht, also nach einer dieser Bestimmungen von seiner Primärleistungspflicht frei (geworden) ist. Anders als im Fall der echten Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB führt eine so genannte wirtschaftliche Unmöglichkeit der Leistungserbringung nach § 275 Abs. 2 BGB aber nur und erst dann zu einer Befreiung des Schuldners von seiner Primärleistungspflicht, wenn er sich hierauf durch Geltendmachung seines Leistungsverweigerungsrechts beruft. Das gilt uneingeschränkt auch für den hier gegebenen Fall, dass das Missverhältnis zwischen dem (Nach-)Erfüllungsaufwand (hier: Mängelbeseitigungskosten) und dem Interesse des Gläubigers am Erhalt der Primärleistung (hier: Erhalt des Bootes in mangelfreiem Zustand) besonders krass ist. Davon sollte nach der Gesetzesbegründung im Übrigen noch nicht einmal in Fällen der so genannten faktischen Unmöglichkeit, bei denen die Behebung des Leistungshindernisses lediglich theoretisch möglich erscheint, selbst wenn sie kein vernünftiger Gläubiger ernsthaft erwarten kann, eine Ausnahme zu machen sein (BT-Drucks. 14/6040, S. 129 f.).“
Mit der Entscheidung unterstreicht der BGH das gesetzlich verankerte Recht des Verkäufers, auftretende Mängel zu reparieren oder die Kaufsache auszutauschen (Nacherfüllung bzw. Recht zur zweiten Andienung). Dazu muss grundsätzlich der Käufer die Kaufsache zum Verkaufsort zurück bringen. Allerdings kann er sich gemäß § 439 Abs. 2 BGB Transportkosten vom Verkäufer ersetzen lassen – vorausgesetzt, die Mängelrüge war berechtigt.
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