Verkehrsrecht | Vertragsrecht

Rücktritt beim Kaufvertrag setzt ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung voraus

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 15. März 2016

Ist die Nacherfüllung nicht unmöglich und hat der Käufer nicht erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt, so kann er nur zurück treten, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert.

Dazu erklärt der Bundesgerichtshof im Urteil vom 13. Juli 2011 – VIII ZR 215/10:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Verweigerung im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB strenge Anforderungen zu stellen. Eine Erfüllungsverweigerung liegt nur vor, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen. Dafür reicht das bloße Bestreiten des Mangels oder des Klageanspruchs nicht aus. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen will und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Fristsetzung hätte umstimmen lassen (Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 – VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195 Rn. 25 mwN).

Wichtig: Allein, dass der Verkäufer den gerügten Mangel (zunächst) in Zweifel zieht oder bestreitet, reicht nicht aus. Dies hat der BGH mehrfach vertreten, u.a. auch mit Urteil vom 20. Januar 2009 – X ZR 45/07, in dem er ausführt:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Sen.Urt. v. 12.01.1993 – X ZR 63/91, NJW-RR 1993, 882, 883; Urt. v. 21.12.2005 – VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195) liegt in dem Bestreiten eines Mangels nicht ohne Weiteres eine endgültige Verweigerung der Nacherfüllung; denn das Bestreiten – auch das nachhaltige – ist das prozessuale Recht des Schuldners.

Hintergrund ist, dass der Verkäufer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gehalten ist, gerügte Mängel auf Zuruf zu glauben. Vielmehr hat er das Recht, die Kaufsache selbst zu untersuchen. Hierzu obliegt dem Käufer, dem Verkäufer die Kaufsache zur Untersuchung und Mängelbehebung zur Verfügung zu stellen. Es reicht also nicht aus, den Mangel anzuzeigen und den Verkäufer zur Behebung aufzufordern. Der BGH stellte mit Urteil vom 10. März 2010 – VIII ZR 310/08 – dazu den Leitsatz auf:

Die Obliegenheit des Käufers, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen (im Anschluss an BGH, 23. Februar 2005, VIII ZR 100/04, BGHZ 162, 219 ff. und das Senatsurteil vom 21. Dezember 2005, VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195)

Bestreitet der Verkäufer den Mangel zu Unrecht, nachdem er Gelegenheit zur Untersuchung erhalten hat, kann sehr wohl von einer ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Nacherfüllung ausgegangen werden, denn es ist nicht erkennbar, wodurch sich die Haltung des Verkäufers noch ändern lassen soll. Deshalb ist wichtig, in einem Nacherfüllungsverlangen immer die Bereitschaft zu erkennen zu geben, die Kaufsache zur Überprüfung und Mängelbehebung zur Verfügung zu stellen.

Liegt tatsächlich ein Mangel vor, kann der Käufer die Kosten der Zurverfügungstellung (z.B. Abschleppen eines liegengebliebenen Fahrzeugs zum Verkäufer) vom Verkäufer ersetzt verlangen, § 439 Abs. 2 BGB. Deshalb kann es sinnvoll sein, dass der Verkäufer freiwillig sich selbst zur Kaufsache begibt oder den Transport organisiert. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.

Weitere Informationen zum Rücktritt vom Kaufvertrag:

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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