Allgemeines Zivilrecht | Vertragsrecht

BGH zum Kaufvertrag: Foto muss stimmen, sonst Mangel

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 18. Januar 2011

Wenn die Kaufsache mit Foto beworben wird, muss das Foto stimmen. Ansonsten liegt ein Mangel vor. Der Käufer darf grundsätzlich den Mangel nicht selbst beheben und dem Verkäufer die Kosten in Rechnung stellen, sondern muss den Verkäufer zur Nacherfüllung auffordern.

In dem vom Bundesgerichtshof beurteilten Fall (Urteil vom 12.01.2011, Az. VIII ZR 346/09) hatte der Verkäufer im Internet ein Auto mit einem Foto beworben.

Auf dem Foto war zu erkennen, dass das Auto mit einer Standheizung ausgerüstet war. In der Beschreibung des Fahrzeugs war die Standheizung jedoch nicht als Ausstattungsmerkmal aufgeführt.

Tatsächlich hatte der Verkäufer die Standheizung vor der Übergabe an den Käufer ausgebaut.

Nachdem der Käufer feststellte, dass die Standheizung fehlte, ließ er eine Standheizung einbauen und verklagte den Verkäufer auf Ersatz der Kosten.

Der BGH entschied, dass an dem Fahrzeug ein Mangel vorlag. Denn wenn im Foto eine Ausstattung erkennbar ist, muss sie auch tatsächlich vorhanden sein. Vertragliche Vereinbarungen ergeben sich nicht nur aus geschriebenem Text, sondern können auch durch Fotos oder andere Umstände bestimmt sein.

Verkäufern ist daher zu raten, auf korrekte Fotos zu achten. Zumindest ist ein deutlicher Hinweis anzubringen, wenn ein verwendetes Foto das Fahrzeug nicht in dem Zustand zeigt, den es bei Übergabe an den Käufer haben wird.

Dennoch hat der BGH die Klage abgewiesen.

Denn der Käufer hatte es versäumt, den Verkäufer zur Nacherfüllung aufzufordern. Der Anspruch des Käufers aus § 439 Abs. 1 BGB ist darauf gerichtet, dass der Verkäufer den Mangel behebt.

Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst ermöglichen, die Kaufsache auf Mängel hin zu untersuchen. Die Untersuchung findet grundsätzlich dort statt, wo sich die Kaufsache bestimmungsgemäß befindet. Dies wird in der Regel beim Käufer sein. Will der Verkäufer die Kaufsache an einen anderen Ort, z.B. Werkstatt, bringen, muss er die damit verbundenen Kosten übernehmen.

Der Verkäufer hat bei Mängeln ein Recht zur zweiten Andienung. Er darf dann grundsätzlich selbst wählen, ob er repariert (Nachbesserung) oder ersetzt (Nachlieferung).

Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, darf der Käufer den Mangel selbst beheben und Schadensersatz verlangen.

Stellt man als Käufer einen Mangel fest, muss man daher zunächst den Verkäufer auffordern, den Mangel zu beheben. Dabei sollte man direkt eine angemessene Frist, in der Regel ein bis zwei Wochen, setzen.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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