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Rücktritt vom Autokauf: Was muss ich beachten?

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 2. Januar 2012

Weist das Fahrzeug einen erheblichen Mangel auf, kann der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären (früher Wandelung). Doch Vorsicht: In vielen Fällen scheitert der Rücktritt vor Gericht, weil die Käufer die rechtlichen Voraussetzungen nicht beachten. Nachfolgend sind die wichtigsten Voraussetzungen des Rücktritts dargestellt:

Voraussetzung: Mangel

Der tatsächliche Zustand des Fahrzeugs muss schlechter sein als der geschuldete Zustand, also Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Welcher Zustand geschuldet ist, bestimmt sich in erster Linie nach den zwischen Käufer und Verkäufer getroffenen Vereinbarungen (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB). Ist zum betreffenden Punkt nichts vereinbart, ist Maßstab, ob das Auto für eine speziell vereinbarte oder für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 BGB), also in der Regel für das verkehrssichere Fahren im Straßenverkehr.

Voraussetzung: Gelegenheit zur Nacherfüllung

Liegt ein Mangel vor, hat der Käufer zunächst das Recht, vom Verkäufer Nacherfüllung zu verlangen, also entweder die Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder die Lieferung eines anderen, mangelfreien Autos (Nachlieferung), § 439 BGB.

Wichtig: Dem Verkäufer steht das Recht zur Nacherfüllung zu, auch Recht zur zweiten Andienung genannt. Der Käufer darf den Mangel nicht ohne Zustimmung des Verkäufers fremdreparieren lassen. Tut er es doch, bleibt er auf den Kosten sitzen.

Ort der Nacherfüllung ist der Sitz des Verkäufers. Der Käufer muss das Auto dorthin bringen. Der Verkäufer hat das Recht, das Auto zu untersuchen, bevor er entscheidet, ob er das Nacherfüllungsverlangen akzeptiert.

Voraussetzung: Scheitern der Nacherfüllung

Die Nacherfüllung ist gescheitert, wenn der Verkäufer den Mangel nicht innerhalb einer vom Käufer gesetzten Frist behebt (§ 323 Abs. 1 BGB). Der Käufer sollte dem Verkäufer ein konkretes Datum als Frist setzen. Die Frist muss angemessen lang sein. Die genaue Länge bestimmt sich nach der Art des Mangels und danach, welche Zeit voraussichtlich für die Mangelbeseitigung oder Neulieferung zu veranschlagen ist. In der Regel sind zwei Wochen angemessen.

Gescheitert ist die Nacherfüllung auch, wenn der zweite Nachbesserungsversuch fehlgeschlagen ist. In Ausnahmefällen, z.B. bei besonders komplizierter Technik, können dem Verkäufer jedoch auch mehr als zwei Versuche zuzugestehen sein. Umgekehrt kann die Nacherfüllung ausnahmsweise bereits nach dem ersten Versuch als gescheitert gelten, wenn aufgrund schuldhaften Verhaltens des Verkäufers dem Käufer ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist.

Verweigert der Verkäufer von vorneherein zu Unrecht die Nacherfüllung, ist die Nacherfüllung sofort gescheitert.

Voraussetzung: Erheblichkeit des Mangels

Auch bei Scheitern der Nacherfüllung ist der Rücktritt nur gerechtfertigt, wenn es um einen erheblichen Mangel geht (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Ob der Mangel als erheblich beurteilt wird, hängt davon ab, wie weit er die Funktion und Ästhetik des Autos beeinträchtigt. Bei mehreren Mängeln kommt es auf die Gesamtauswirkung an. Liegt ein Verstoß gegen eine vereinbarte Beschaffenheit vor, ist der Mangel in der Regel als erheblich anzusehen. Erheblich ist der Mangel in der Regel auch dann, wenn die Beseitigungskosten mindestens 10 % des Kaufpreises ausmachen.

Rücktrittserklärung

Der Rücktritt muss gegenüber dem Verkäufer erklärt werden. Ist das Auto darlehensfinanziert oder geleast, sind die Auswirkungen auf den Darlehens- bzw. Leasingvertrag zu prüfen.

Alternative zum Rücktritt: Minderung

Alternativ zum Rücktritt kann der Käufer den Kaufpreis mindern, also einen Teil des Kaufpreises zurückhalten bzw. zurückverlangen (§ 441 Abs. 3 und 4 BGB). Diese Möglichkeit steht ihm auch offen, wenn der Rücktritt ausgeschlossen ist, weil der Mangel nicht erheblich genug ist.

Haben Sie Fragen zum Rücktritt? Wir kennen uns im Autorecht aus, vertreten sowohl Kunden als auch Autohändler und helfen Ihnen gerne.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, die nicht unbedingt der Auffassung der Breuer, Klingen, Goldkamp Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB oder der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.

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