Wer die Auskunft verweigert, macht sich verdächtig
Rechtsanwalt Ralf Klingen am 19. Mai 2012Die Auskunftsverweigerung gegenüber erfolglosen Bewerbern kann Indiz für Diskriminierung sein. Das hat der EUGH am 19.04.2012 entschieden.
Erfolglose Bewerber haben danach zwar keinen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber über den eingestellten Bewerber und die Auswahlkriterien.
Die Verweigerung von Informationen kann aber eine Diskriminierung vermuten lassen. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt (Beweislastumkehr), nachzulesen bei EuGH 19.4.2012, Rs. C-415/10 („Meister“). Der EUGH bekräftigt damit seine Rechtsprechung, dass ein Auskunftsanspruch des abgelehnten Bewerbers nicht besteht. Allerdings soll es dem Arbeitgeber nicht so leicht gemacht werden, eine etwaige Diskriminierung zu vertuschen. Der EUGH bestätigt ausdrücklich, dass alle Erkenntnisse über eine mögliche Diskriminierung berücksichtigt werden müssen. Das können auch statistische Erkenntnisse sein, worauf das Gericht ausdrücklich hinweist, aber auch das Verhalten während des Prozesses. Dazu zählt insbesondere auch die Verweigerung jeglicher Information über das Bewerbungsverfahren und den angeblich besser qualifizierten Bewerber.
Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht dahin gehend auszulegen ist, dass es keinen Anspruch auf Auskunft darüber vorsieht, ob der Arbeitgeber am Ende des Einstellungsverfahrens einen anderen Bewerber eingestellt hat. Das gilt auch für einen Arbeitnehmer, der schlüssig darlegt, dass er die in einer Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt, und dessen Bewerbung nicht berücksichtigt wurde.
Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen durch einen Beklagten ein Gesichtspunkt sein kann, der das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies dort der Fall ist.
» Das Fazit
Arbeitgeber tun gut daran, nicht gänzlich die Auskunft verweigern, sonst droht eine Beweislastumkehr, gleichgültig ob eine Diskriminierung vorgelegen hat.
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