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Weise hin, bevor Du änderst!

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 8. November 2017

Das Bundesverfassungsgericht hat den Berufungsgerichten aufgegeben, rechtzeitig vor der Berufungsverhandlung einen Hinweis zu erteilen, wenn es vom erstinstanzlichen Urteil abweichen will. Die regelmäßige Praxis, erst in der mündlichen Verhandlung die Katze aus dem Sack zu lassen, verletzt den Berufungsbeklagten in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör.

Verbotene Überraschungsentscheidung

Der in Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz enthaltene Anspruch auf rechtliches Gehör verbietet Überraschungsentscheidungen.

Die Prozessbeteiligten haben Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern und Anträge zu stellen. Das Gericht ist verpflichtet, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Beteiligten sollen nicht bloßes Objekt sein, sondern Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen können.

Kehrseite dieser Einflussrechte ist, dass das Gericht die Prozessbeteiligten über den Stand des Verfahrens auf dem Laufenden halten muss. Dazu gehört, dass das Gericht die Beteiligten informieren muss, wenn es einen Sachverhalt oder ein Vorbringen in einer Weise würdigt, mit der ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verfahrensablauf nicht rechnen konnte.

Gericht muss Hinweis erteilen

„Aus diesem Grund darf konkret ein Berufungsbeklagter grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihm das Berufungsgericht, wenn es in der Beweiswürdigung dem Erstrichter nicht folgen will, einen Hinweis gem. § 139 ZPO erteilt, und zwar so rechtzeitig, dass darauf noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung oder auch – wie vorliegend – vor dem Ablauf einer Schriftsatzfrist im schriftlichen Verfahren reagiert werden kann“, führt das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 01.08.2017 aus (Aktenzeichen 2 BvR 3068/14).

Reaktion bei Verstößen

Verletzt ein Berufungsgericht seine Pflicht zu rechtzeitigem Hinweis, sollte der Rechtsanwalt des Berufungsbeklagten zunächst beantragen, dass der Hinweis zu Protokoll genommen wird. Sodann sollte er beantragen, dass die Verhandlung vertagt wird, hilfsweise Schriftsatznachlass gewährt wird.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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