Zivilprozessrecht

BGH: Hinweis erst im Termin = Vertagung

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 25. Juli 2018

Erteilt das Gericht einen Hinweis erst im Termin, muss es die Verhandlung vertagen, wenn die betroffene Partei nicht sofort umfassend und abschließend Stellung nehmen kann. Fällt es dennoch ein Urteil und lässt einen nach der Verhandlung eingegangenen Schriftsatz unbeachtet, verletzt es den Anspruch auf rechtliches Gehör.

BGH zur Hinweispflicht des Gerichts

„Das Gericht muss – in Erfüllung seiner prozessualen Fürsorgepflicht – gemäß § 139 Abs. 4 ZPO Hinweise auf seiner Ansicht nach entscheidungserhebliche Umstände, die die betroffene Partei erkennbar für unerheblich gehalten hat, grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung erteilen, dass die Partei die Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten und schon für die anstehende mündliche Verhandlung ihren Vortrag zu ergänzen und die danach erforderlichen Beweise anzutreten. Erteilt es den Hinweis entgegen § 139 Abs. 4 ZPO erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Das Gericht darf das Urteil in dem Termin erlassen, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, wenn die Partei in der mündlichen Verhandlung ohne weiteres in der Lage ist, umfassend und abschließend Stellung zu nehmen. Ist das nicht der Fall, soll das Gericht auf Antrag der Partei Schriftsatznachlass gewähren, § 139 Abs. 5 ZPO. Wenn es offensichtlich ist, dass die Partei sich in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend erklären kann, so muss das Gericht – wenn es nicht in das schriftliche Verfahren übergeht – auch ohne einen Antrag auf Schriftsatznachlass die mündliche Verhandlung vertagen, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erlässt das Gericht in diesem Fall ein Urteil, ohne die Sache vertagt zu haben, verstößt es gegen den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 – VII ZR 192/11, BauR 2013, 1727 Rn. 7 = NZBau 2013, 631; Beschluss vom 10. März 2011 – VII ZR 35/08, BauR 2011, 1200 Rn. 11 m.w.N.).“

(BGH, Beschluss vom 11. April 2018 – VII ZR 177/17 –, Rn. 8, juris)

Hinweispflichtverletzungen rügen

Um eine solche Verletzung rechtlichen Gehörs in der Berufung oder Revision rügen zu können, muss der Rechtsanwalt der betroffenen Partei einige Punkte beachten:

  • Er muss dafür sorgen, dass Hinweise des Gerichts vollständig protokolliert werden. Soweit dies nicht geschieht, muss er sofort in der Verhandlung einen ausdrücklichen Protokollierungsantrag unter Wiedergabe des Hinweises stellen. Selbst wenn das Gericht den Antrag ablehnt, muss es zumindest seine Entscheidung ins Protokoll aufnehmen, wodurch im Protokoll dokumentiert ist, dass über den Protokollinhalt an dieser Stelle kein Einvernehmen besteht (§ 160 Abs. 4 ZPO). Versäumt der Rechtsanwalt diese Intervention, wird er wegen der Beweiskraft des Protokolls Schwierigkeiten haben, in der Berufung oder Revision zu beweisen, dass, wann und welchen Inhalts der Hinweis erfolgte.
  • Der Rechtsanwalt sollte darauf bestehen, dass sein Antrag auf Schriftsatznachlass oder Vertagung und die von ihm gegebene Begründung, weshalb er nicht sofort umfassend und abschließend Stellung nehmen kann, in das Protokoll aufgenommen werden. Denn nicht in allen Fällen ist „offensichtlich“, dass eine Stellungnahme nicht in der Verhandlung erfolgen kann.
  • Rügt der Rechtsanwalt in der Berufung oder Revision die Verletzung rechtlichen Gehörs, muss er mitteilen, was er bei Einräumung einer Schriftsatzfrist oder Vertagung noch vorgebracht hätte, um zu belegen, dass die angefochtene Entscheidung auf dem Fehler beruht.
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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