Allgemein | Wettbewerbsrecht

Von Jägern und Sammlern

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 5. August 2008

Die große und zunehmende Zahl von Jura-Homepages verändert Recht und Rechtssprechung. Auf der einen Seite sitzen Blogger, die ständig nach Themen und kommentier- oder verlinkbaren Urteilen suchen. Auf der anderen Seite sitzen Richter und Rechtsanwälte, die per Google schnell und bequem nach der vermeintlich herrschenden Meinung zu einer Rechtsfrage recherchieren. Zeit für einen (selbst-)kritischen Zwischenruf.

Teils falsch, teils alter Hut: Im Medien-Hype um das IT-Recht löst auch ein unbedeutendes Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a.M. (Az. 31 C 2575/07-17) hektische Berichterstattung aus. Es ging um die Frage, wann der Betreiber eines Internet-Forums, also einer Seite, auf der die Nutzer Kommentare schreiben, für solche Einträge haftet. Die Richterin meinte dazu, eine Haftung käme erst in Betracht, wenn der Forenbetreiber informiert sei und untätig bleibe. Dies gelte aber nur für nichtgewerbliche Foren und Blogs, kommerzielle Anbieter müssten selbst Vorabkontrollen durchführen.

Bei renommierten Technikredaktionen wie Heise und Spiegel Netzwelt wurde das Urteil als vermeintlicher Triumph für die Meinungsfreiheit gefeiert.

Tatsache ist jedoch, dass bereits zahlreiche Obergerichte und auch der Bundesgerichtshof entschieden haben: Forenbetreiber haften grundsätzlich erst ab Kenntnis. Sie sind dann verpflichtet, einen rechtswidrigen Beitrag unverzüglich zu entfernen. Vorher haften sie nicht (OLG München v. 9. November 2006, AZ 6 U 1675/06; OLG Koblenz v. 12. Juli 2007, AZ 2 U 862/06; BGH v. 27.03.2007, AZ VI ZR 101/06). Im vorzitierten Urteil führte der BGH aus, dass ein Anspruch auf Unterlassung für Internetforenbetreiber nur gelte, „sofern dem Betreiber […] die erfolgte Rechtsverletzung bekannt ist.“

Einzig bemerkenswert an dem Urteil des AG Frankfurt ist, dass die Richterin am Ende der Urteilsbegründung auch darauf abstellt, „dass das vorliegende Forum nicht gewerblich betrieben wird, und der Beklagte als technischer Administrator mit der rechtsverletzenden Äußerung weder direkt noch indirekt Umsatz erzielt“. Auf diese Frage habe der BGH entscheidend abgestellt, führt die Richterin sodann aus, zitiert aber nicht das Urteil des BGH zur Forenhaftung, sondern eine Entscheidung zu Online-Auktionen.

Eine gesetzliche Grundlage für eine Begrenzung der Haftungsprivilegierung auf nichtkommerzielle Foren wird nicht genannt und ist auch nicht ersichtlich. Ganz abgesehen davon bleibt offen, wie eine solche willkürliche Ungleichbehandlung mit Gleichheitssatz (Artikel 3 Grundgesetz), Meinungs- (Artikel 5 Grundgesetz) und Berufsfreiheit (Artikel 12 Grundgesetz) in Einklang zu bringen sein soll.

Es ist schön, wenn die zunehmende Zahl an Internetseiten zu vermehrter Berichterstattung über die Rechtssprechung führt. Dennoch sollten sich auch Medien im Internet um rechtswissenschaftliche und journalistische Mindeststandards bemühen und Urteile kritisch und differenziert würdigen.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, die nicht unbedingt der Auffassung der Breuer, Klingen, Goldkamp Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB oder der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.

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