Erbrecht | Familienrecht

Regelungen im Testament

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 1. April 2019

Welche Regelungen gibt es in Testamenten und was bedeuten sie? Ein Überblick.

Erbrechtliche Regelungen

  • Erbeinsetzung (§§ 1937; 2087 ff. BGB): Der Erbe ist der Rechtsnachfolger des Erblassers. Auf den Erben gehen alle Rechte und Pflichten über. Der Erbe muss etwaige Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche erfüllen. Werden mehrere Personen Erbe, entsteht eine Erbengemeinschaft. Jeder Mensch muss einen Erben haben. Notfalls ist es der Fiskus. Durch Erbeinsetzung können Sie den Erben selbst bestimmen. Sollten Sie keine Erbeinsetzung vornehmen, richtet sich nach der gesetzlichen Erbfolge, wer Erbe wird.
  • Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 ff. BGB): Bei der Vor- und Nacherbschaft darf zunächst ein Vorerbe die Erbschaft nutzen, bevor später der Nacherbe die Erbschaft zur freien Verfügung erhält. Auf diese Weise kann beispielsweise dem Vorerben ermöglicht werden, den Nachlass zu nutzen, ohne dass er ihn veräußern kann oder Gläubiger des Vorerben in den Nachlass vollstrecken können. Soll zunächst jemand den Nachlass nutzen dürfen, der verschuldet ist oder auf staatliche Leistungen angewiesen ist, kann es sinnvoll sein, einen Nacherben einzusetzen, wenn der Nachlass erhalten bleiben soll.
  • Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB): Mit dem Vermächtnis wird dem Vermächtnisnehmer ein Anspruch eingeräumt, vom Erben einen bestimmten Vermögensgegenstand zu bekommen, etwa einen Geldbetrag oder Schmuck.
  • Auflage (§§ 2192 ff. BGB): Durch eine Auflage wird der Erbe verpflichtet, etwas Bestimmtes zu tun, z.B. sich um die Grabpflege zu kümmern oder um ein Haustier. Die Erfüllung der Auflage können die Miterben verlangen oder die Person, der die Auflage zu Gute kommen soll.
  • Testamentsvollstreckung (§§ 2197 ff. BGB): Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten und/oder auseinanderzusetzen. Unter Auseinandersetzen versteht man dabei, die Nachlassverbindlichkeiten zu bezahlen, z.B. Beerdigungskosten, nicht verteilbare Gegenstände zu verkaufen und dann das Nachlassvermögen unter den Erben aufzuteilen. Die Testamentsvollstreckung kann z.B. bei minderjährigen Erben sinnvoll sein oder bei einer Erbengemeinschaft, in der Streit droht.
  • Teilungsanordnung2048 BGB): Eine Teilungsanordnung ist nur relevant, wenn es eine Erbengemeinschaft gibt. Mit der Teilungsanordnung kann der Erblasser den einzelnen Miterben bestimmte Gegenstände zuordnen. Ergibt die Aufteilung aufgrund der Werte eine Verteilung, die von den Erbquoten abweicht, müssen die Miterben untereinander einen Wertausgleich zahlen. Ist dies vom Erblasser nicht gewünscht, kann er statt der Teilungsanordnung Vorausvermächtnisse anordnen. Ein Vorausvermächtnis ist ein Vermächtnis zugunsten eines Miterben, einen Gegenstand aus dem Nachlass zu erhalten, wobei der restliche Nachlass nach den Erbquoten aufgeteilt wird. Der Erblasser kann, quasi als negative Teilungsanordnung, auch ein Auseinandersetzungsverbot2044 BGB) anordnen.
  • Entziehung des Pflichtteils (§§ 2333, 2336 BGB): Hat sich jemand sehr schwere Verfehlungen zuschulden kommen lassen, kann der Erblasser ihm im Testament den Pflichtteil entziehen.
  • Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht (§§ 2338, 2336 BGB): Bei einem hoch verschuldeten Kind können die Eltern anordnen, dass dessen Kinder, also die Enkel, die Erbschaft oder den Pflichtteil erhalten. Sie können auch einen Testamentsvollstrecker einsetzen, so dass das verschuldete Kind nur die Erträge aus dem Nachlass bekommt, nicht jedoch den Nachlass selbst.

Familienrechtliche Regelungen

In einem Testament können auch familienrechtliche Regelungen getroffen werden:

  • Die meisten Menschen sind im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Haben hingegen Eheleute durch notariellen Ehevertrag den besonderen Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, können zwei Regelungen für sie relevant werden: Der Erblasser kann im Testament bestimmen, dass der Nachlass Vorbehaltsgut1418 Abs. 2 Nr. 2 BGB) sein soll, d.h. nicht in das Gesamtgut der Gütergemeinschaft fällt. Lebt der Erblasser selbst im besonderen Güterstand der Gütergemeinschaft, kann er die Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft1509 ff. BGB) anordnen, d.h. regeln, dass die Gütergemeinschaft nach seinem Tod aufgelöst wird.
  • Ausschließung der Eltern von der Vermögenssorge (§§ 1638 f.; 1909; 1917 BGB): Wendet der Erblasser einem Minderjährigen etwas zu, kann er bestimmen, dass die Eltern dieses Vermögen nicht verwalten dürfen. Der Erblasser kann anordnen, wer als Ergänzungspfleger dieses Vermögen für das Kind verwalten darf. Eine solche Regelung kann beispielsweise für Geschiedene interessant sein, die verhindern wollen, dass im Todesfall der andere Elternteil das Vermögen verwaltet, welches dem Kind vererbt werden soll.
  • Befreiung der Eltern von der Pflicht, ein Vermögensverzeichnis beim Familiengericht einzureichen1640 Abs. 2 Nr. 2 BGB): Erbt ein Minderjähriger oder erhält er ein Vermächtnis, sind die Eltern bei einem Wert von mehr als 15.000 Euro verpflichtet, das zugeflossene Vermögen zu verzeichnen und das Vermögensverzeichnis beim Familiengericht einzureichen. Dadurch soll der Minderjährige davor geschützt werden, dass die Eltern sein Vermögen veruntreuen. Der Erblasser kann die Eltern von der Verpflichtung befreien, das Vermögensverzeichnis einzureichen.
  • Benennung des Vormunds (§§ 1776 f. BGB): Eltern können im Testament bestimmen, wer Vormund in dem Fall werden soll, dass sie vor Volljährigkeit ihres Kindes sterben. Die Eltern können im Testament auch eine Anordnung zur Vermögensverwaltung des Vormunds1803 Abs. 1 BGB) treffen, d.h. dem Vormund Anweisungen erteilen, wie er das Vermögen verwenden soll.
  • Anordnung zum Unterhalt1969 Abs. 1 Satz 2 BGB): Der Erblasser kann im Testament regeln, inwieweit und in welcher Weise Unterhalt, den er gewährt hat, vom Erben weiter gewährt werden soll.

Haben Sie Fragen dazu? Ich bin Fachanwalt für Erbrecht in Neuss und helfe Ihnen gerne weiter!

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