Erbrecht

Testamente und Erbverträge überprüfen

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 22. März 2019

Die folgende Checkliste hilft, zu prüfen, ob eine letztwillige Verfügung gilt.

  • Testierfähig2229 BGB): Der Erblasser muss mindestens 16 Jahre alt sein, wenn er das Testament errichtet. Er darf nicht infolge psychischer Störung gehindert sein, die Bedeutung des Geschriebenen zu verstehen, oder vom Einfluss Dritter beherrscht sein.
  • Höchstpersönlich (§§ 2064, 2274, 2255 BGB): Der Erblasser kann niemandem Vollmacht erteilen, für ihn das Testament zu schreiben oder den Erben zu bestimmen.
  • Testierwille: Der Erblasser muss in dem Bewusstsein schreiben, eine wirksame letztwillige Verfügung zu errichten. Es reicht z.B. nicht, wenn er nur einen Entwurf schreiben will oder nur von einer früheren letztwilligen Verfügung berichtet.
  • Form (§§ 2232, 2247, 2267 BGB): Der Erblasser muss das Testament handschriftlich schreiben und unterschreiben oder beim Notar beurkunden.
  • Bestimmtheit der Person des Erben/Vermächtnisnehmers (§§ 2065, 2073, 2151 Abs. 1 BGB): Der Erbe muss so bezeichnet sein, dass klar ist, wer gemeint ist.
  • Erbfähigkeit (§§ 1923, 2101, 2105, 2106 Abs. 2 BGB): Auch ein schon gezeugtes ungeborenes Kind kann Erbe sein. Noch nicht gezeugte künftige Kinder können als Nacherben eingesetzt werden.
  • Keine Erbunwürdigkeit (§§ 2339 ff. BGB): Erbunwürdig ist beispielsweise, wer versucht hat, den Erblasser zu töten, oder wer ein Testament gefälscht hat.
  • Kein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB): Die letztwillige Verfügung darf nichts anordnen, was gesetzlich verboten ist.
  • Keine Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB): Die Verfügung darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen.
  • Keine Bindung (§§ 2270, 2278 BGB): Eine Verfügung, die gegen eine vorher in einem Ehegattentestament oder Erbvertrag eingegangene Bindung verstößt, ist unwirksam.
  • Kein Widerruf/Rücktritt (§§ 2253, 2294 ff. BGB): Eine letztwillige Verfügung, die der Erblasser widerrufen hat oder von der er zurück getreten ist, ist unwirksam.
  • Kein Scheidungsantrag mit Scheidungsvoraussetzungen (§§ 1565, 1933, 2077, 2268 BGB): War die Ehe aufgelöst oder lagen die Voraussetzungen für Scheidung oder Eheaufhebung vor und hatte der Erblasser einen entsprechenden Antrag gestellt, wird die Einsetzung des Ehegatten in der Regel gegenstandslos.
  • Keine Anfechtung (§§ 2078 ff., 2281, 2285, 2085, 2270 Abs. 1 BGB): Das Testament darf nicht angefochten sein, etwa wegen Täuschung, Drohung oder Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten.

Assistentin Miriam Koslowski, Rechtsanwaltsfachangestellte, und Rechtsanwalt Tobias Goldkamp, Fachanwalt für Erbrecht

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